Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 77 IV 1

LMF. LF sulla protezioni delle marche di fabbrica e di commereio, delle indi- cazioni di provenienza di merci e delle distinzioni industriali (26 set- tembre 1890). LR •. LF sui rapportl di diritto civlle dei domicillati e del dimoranti (25 glugno 1891). I. STRAFGESETZBUCH LResp.C •• LF sulla responsabilita clvile delle imprese di strade ferrate e di piroscatl e delle poste (28 marzo 1905). • LTM. LF sulla tassa d'esenzlone dal servizlo militare (28 giugno 1878). LUFI. LF sull'utilizzazione delle forze ldrauliche (22 dicembre 1916). CODE PENAL OG •• LF sull'organlzzazione giudlziaria (16 dicembre 1943). OM . . Organizzazione militare della Confederazione Svizzera (LF def 12 aprlle 1907). OMEF Ordinanza ehe mitlga temi:ioraneamente Je disposizioni sull'eseeuzione forzata (24 gennaio 1941). 1. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Januar ORC. Ordinanza sul registro dl commercio (7 giugno 1937). PCF. LF di procedura clvilc (4 dicembre 194;7). PPF. LF sulla procedura penale (15 giugno 1934). Art. 41 Zijf. 3 AbB. 1 StGB. Täuschung des Vertrauens durch RD . . Regolamento d'esecuzione della !egge federale sulle dogane del I ottobre 1925 (10 luglio 1926). Führen in angetrunkenem Zustande, fahrlässige Tötung und RLA. Ordinanza d'eseeuzione della legge federale del 15 marzo 1932 sulla fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs während der RLF. circolazione degli autoveicoll e dei velocipedi (25 novembre 1932). Regolamento per l'applicazione della !egge federale sul lavoro nelle Probezeit. Der bedingte Aufschub der rtlr diese Handlungen fabbriche (3 ottobre 1919). verwirkten Strafe schliesst den Vollzug der früheren Strafe RRF. Regolamento per il registro fondiario (22 febbraio 1910). nicht aus. RTM. Regolamento d'eseeuzione della !egge federale sulla tassa d'esenzione dal servizio militare (26 giugno 1934). Art. 41 eh. 3 al.1 CP. Confiance du juge trompee par un condamne StF • . LF sull'ordinamento dei funzionari federali (30 giugno 1927). Tar.LEF Taritra applicabile alle legge federale sull'esecuzione e sul falllmento qui, pendant le delai d'epreuve, conduit en etat d'ivresse un (13 aprlle 1948). vehicule automobile et, par negligence, commet un homicide et entrave la circulation. Le sursis dont il beneficie pour ces infractions n'exclut pas l'execution de la peine precedente. Art. 41 cijra 3 cp. 1 OP. Delude la fiducia in lui riposta dal giudice

il condannato ehe durante il periodo di prova conduce in stato di ubriachezza un autoveicolo, commette un omicidio colposo e perturba per negligenza la circolazione pubblica. La sospen- sione condizionale di cui fruisce per questi reati non esclude l'esecuziorte della pena precedente.

A. - Am 26. August 1947 verurteilte das Amtsgericht von Bern Emil Müller wegen Veruntreuung zu sechs Mo- naten Gefängnis, schob deren Vollzug bedingt auf und setzte dem Verurteilten fünf Jahre Probezeit. . Innerhalb der Probezeit übertrat Müller Art. 26 Abs. 2 MFG, indem er mit einem Motorwagen mit übersetzter Geschwindigkeit durch ein Dorf fuhr. Der Gerichtspräsi- dent von Münster verurteilte ihn deswegen am 14. Sep- tember 1948 zu Fr. 30.- Busse. In der Nacht vom 28. /29. April 1949 missachtete Müller das Gesetz neuerdings. Er fuhr mit fünf Personen in einem Vierplätzer-Personenautomobil von Delsberg über Prun- trut nach Lucelle. Schon in Delsberg und dann unterwegs an verschiedenen Orten trank er beträchtliche Mengen Alkohol. In Lucelle zerschlug er nach einem Wortwechsel AS 77 IV - 1951

2 Strafgesetzbuch. N° 1. Strafgesetzbuch. No 1. 3

mit dem Wirt mutwillig drei bis vier Gläser. Auf der Rück- ist. In diesen Fällen ist der Vollzug der früheren Strafe fahrt fuhr er zwischen Develier und Delsberg in einer star- anzuordnen, wenn der Verurteilte durch die neue Tat das ken Biegung über die Strasse hinaus, sodass sich der Wagen Vertrauen enttäuscht hat, das der Richter ihm bei der Ge- einige Male überschlug. Einer der Mitf~hrenden, Vou~~rd, währung des bedingten Strafaufschubes entgegenbrachte. wurde tödlich, die andern Fahrgäste leicht verletzt. Müller Das Bundesgericht hat das bereits ausgesprochen für den hatte im Zeitpunkt des Unfalles 2°/00 Alkohol im Blut. Das Fall, dass die während der Probezeit begangene Tat eine Amtsgericht Delsberg erklärte ihn am 23. September 1949 Übertretung ist (BGE 72 IV 147). Ein grundsätzlicher Un- der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Störung des terschied zwischen diesem Fall und der fahrlässigen Be- öffentlichen Verkehrs und der Übertretung nach Art. 59 gehung eines Vergehens besteht nicht; auch ein fahrläs- Abs. 1 MFG schuldig und verurteilte ihn zu zehn Monaten siges Verhalten kann von einer Schwäche zeugen, die der Gefängnis und Fr. 100.- Busse. Den Vollzug der Gef~ng­ Verurteilte mit Rücksicht auf das ihm entgegengebrachte nisstrafe schob es bedingt auf, unter Auferlegung emer Vertrauen hätte meistern sollen und die den Richter ent- fünfjährigen Probezeit an den Verurteilten. täuscht. B. _Das Amtsgericht von Bern ordnete den Vollzug Wie bei Begehung einer vorsätzlichen Übertretung gilt der am 26. August 1947 ausgefällten Strafe nicht an, wohl aber auch hier, dass das Vertrauen nicht leichthin als aber auf Appellation der Staatsanwaltschaft mit Urteil getäuscht angesehen werden darf, der Verurteilte sich vom 2. Juni 1950 das Obergericht des Kantons Bern. Das vielmehr so verwerflich verhalten haben muss, dass er Obergericht nahm an, Müller habe durch sein V~rhalten sich auch ohne Ermahnung hätte bewusst sein sollen, ~r anlässlich der Vergnügungsfahrt vom 28. /29. April 1949, handle pflichtwidrig und mache sich des weiteren Auf- das. seine ganz leichtfertige Gesinnung offenbare, das Ver- schubes der Strafe unwürdig (BGE 72 IV 148 ; 75 IV 158). trauen krass getäuscht, das der Richter auf ihn gesetzt Die Tatsache allein, dass die während der Probezeit began- habe (Art. 41 Ziff. 3 StGB). . gene Tat ein fahrlässiges Vergehen ist, rechtfertigt den

O. _Müller führt gegen das Urteil vom 2. Jum 1950 Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe nicht, sondern Ni~htigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP. Er bean- der Richter hat das Verhalten des Verurteilten, das zu tragt, es sei aufzuheben und die Sache sei an ~as Ober- erneuter Bestrafung geführt hat, in objektiver und sub- gericht zurückzuweisen, damit es die Strafe rocht voll- jektiver Hinsicht auf seine Verwerflichkeit hin zu prüfen ziehen lasse. und die Umstände des konkreten Falles in die Wagschale zu werfen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : 2. - Das hat das Obergericht getan, und es hat dabei

1. _ Nach Art. 41 Ziff. 3 StGB zieht die während der nicht falsch gewogen. Wer in angetrunkenem Zustand ein Probezeit begangene Straftat den Vollzug der bedingt a~~ Motorfahrzeug führt und dabei fahrlässig jemanden tötet geschobenen Strafe dann zwingend nach sich, wenn die oder verletzt, bekundet nach der Rechtsprechung des Tat ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen ist. Das Bundesgerichts derartige Hemmungslosigkeit und achtet bedeutet nicht, dass die bedingt aufgeschobene Strafe nicht Leib und Leben anderer so gering, dass ihm schon allein vollzogen werden darf, wenn der Verurteilte die wä~e~d deshalb in der Regel der bedingte Strafvollzug für diese der Probezeit begangene strafbare Handlung nur fahrlass1g Tat verweigert werden darf und richtigerweise, besondere verübt hat oder wenn sie nur Übertretung (Art. 101 StGB) Umstände vorbehalten, verweigert werden soll (BGE 74

4 Strafgesetzbuch. N° 1. Strafgesetzbuch. No 1. IV 138, 196; 76 IV 170). Umsomehr muss solche Hem- die Rechtsprechung des Bundesgerichts berufen, wonach mungs- und Rücksichtslosigkeit, wenn sie einem unter Be- der Richter, der über den Vollzug der bedingt aufgescho- währungsprobe stehenden Verurteilten zur Last fällt, das benen Strafe erkennt, das rechtskräftige Urteil über das Vertrauen des Richters enttäuschen, der eine frühere Strafe neue Verbrechen oder Vergehen nicht auf seine materielle bedingt aufgeschoben hat. Denn wer unter Bewährungs- Richtigkeit hin überprüfen darf (BGE 74 IV 17). Inwiefern zwang steht, hat ganz besondern Anlass, auf die Interessen es widerspruchsvoll sein sollte, den Vollzug der während der Mitmenschen Rücksicht zu nehmen, das Gesetz zu der Probezeit verwirkten Strafe bedingt aufzuschieben achten und der Versuchung zu widerstehen. Besondere anderseits aber den Vollzug der früheren Strafe anzuord~ Umstände, die das Verhalten des Beschwerdeführers in nen, ist ebenfalls nicht einzusehen. Sonst könnte dem Ver- ein milderes Licht rücken könnten, liegen keine vor. Im urteilten, der während der Probezeit vorsätzlich ein Ver- Gegenteil. Die nächtliche Fahrt vom 28. /29. April 1949 brechen oder Vergehen verübt„ für diese Tat der bedingte war eine sinnlose Vergnügungsfahrt. Nichts nötigte den Strafvollzug nie gewährt werden, weil sie nach Art. 41 Beschwerdeführer, sie auszuführen und sich unterwegs Ziff. 3 StGB zwingend den Vollzug der früheren Strafe nach anzutrinken. Schon die Besetzung des vierplätzigen Wa- sich zieht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat gens mit sechs Personen war unvorsichtig, umsomehr als aber von jeher eingeräumt, dass der bedingte Aufschub Voumard abmahnte. Auch die zweimalige Aufforderung der Strafe, die für das während der Probezeit vorsätzlich durch Voumard, der Beschwerdeführer solle ihm das Steuer b~gangene Verbrechen oder Vergehen verwirkt ist, zulässig anvertrauen, sowie die wiederholten Ersuchen der Mit- sei, wenn angenommen werden könne, dass der Verurteilte fahrenden, der Beschwerdeführer möge die zu hohe Ge- die zweite Bewährungsprobe besser bestehen werde als die schwindigkeit herabsetzen, hätten ihn warnen sollen. Dazu erste. Hat der Täter sich während der Probezeit blass fahr- kommt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Probe- lässig vergangen, so ist es nicht anders. Der Beschwerde-

zeit schon einmal wegen zu schnellen Fahrens gebüsst wor- führer irrt, wenn er glaubt, in diesem Falle schliesse die den war. Dass er auch damals unter Alkoholeinfluss ge- günstige Voraussage für die Zukunft die Anordnung des standen habe, ist nicht nötig. Selbst wenn er blass am Vollzugs der früheren Strafe aus. Das Gesetz schreibt nicht

28. /29. April 1949 in angetrunkenem Zustande geführt hat, vor, dass der bedingte Aufschub der früheren Strafe auf- ist das Vertrauen enttäuscht, das ihm am 26. August 1947 recht zu halten sei, wenn der Verurteilte das Vertrauen entgegengebracht worden ist. verdient, dass er sich inskünftig nicht mehr vergehen Unerheblich ist, dass das Amtsgericht von Delsberg den werde, sondern es will, dass jene Strafe vollzogen werde, Vollzug der am 23. September 1949 ausgefällten Strafe wenn das Verhalten während der ersten Probezeit hier bedingt aufgeschoben, also dem Beschwerdeführer das also das fahrlässig begangene neue Vergehen, sich als,Miss- Vertrauen entgegengebracht hat, er werde inskünftig keine brauch des dem Verurteilten früher geschenkten Vertrauens Verbrechen oder Vergehen mehr begehen, wenn er erneut herausstellt. unter Bewährungsprobe gestellt werde. Ob er sich durch sein Verhalten vom 28. /29. April 1949 des ihni am 26. Au- Demnach erkennt der Kassationshof : gust 1947 geschenkten Vertrauens unwürdig erwiesen habe, Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. hat es damit nicht entschieden und hatte es nicht zu ent- scheiden. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 41 und Art. 101 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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