77 IV 80
17. Urteil des Kassationshofes vom 27. April 1951 i. S. Deller gegen Staatsanwaltschaît des Kantons Solothurn.
Art. 49 Ziff. 3 StGB. Darf die Busse in Haft umgewandelt werden, solange der mittellose Verurteilte eine Freiheitsstrafe oder Massnahme verbüast ?
Art. 49 ch. 3 CP. L’'amende peut-elle être convertie en arrêts tant que le condamné, dépourvu de ressources, subit une peine privative de liberté ou est interné ?
Art. 49 cifra 3 CP. La multa può essere commutata in arresto fin tanto che 11 condannato, sprovvisto di mezzi, sconta una pena privativa della libertà o è internato ?
Sachverhalt
A. — Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte Hans Deller am 25. März 1950 wegen gewerbsmässigen Betruges und anderer strafbarer Handlungen zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus und Fr. 500.— Busse. An die Stelle der Freiheitsstrafe, auf die es 354 Tage Untersuchungshaft anrechnete, liess es im Sinne des Art. 42 StGB Verwahrung auf unbestimmte Zeit treten.
Am 16. November 1950 stellte das Oberamt Buchegg- 7 berg-Kriegstetten beim Obergericht den Antrag, die Geldbusse in Anwendung von Art. 49 StGB in Haft umzuwandeln. Der Verurteilte sei vollständig mittellos und bleibe auf unbestimmte Zeit erwerbslos, sodass die Busse inzwischen verjähren würde.
Deller machte dem gegenüber geltend, er möchte die Busse nach Verbüssung der Strafe bezahlen. Er ersuchte um Finräumung einer Frist, damit es ihm auch wirklich möglich sei, diese Schuld in Raten zu tilgen.
Das Obergericht des Kantons Solothurn wandelte die Busse am 22. Dezember 1950 in fünfzig Tage Haft um. Zur Begründung führte es aus, die Busse unterliege einer Verjährungsfrièt von fünf Jahren. Deller könne gemäss Art. 42 Ziff. 5 StGB frühestens nach dreieinhalb Jahren aus der Verwahrung bedingt entlassen werden. Es sel deshalb fraglich, ob er die Busse innerhalb der Verjährungsfrist würde bezahlen können. Da er vollständig mittellos sei, wäre eine Betreibung ohne Erfolg. Wegen der Verwahrung - könne die Busse auch nicht in freier Arbeit abverdient werden. Dem Gesuche des Oberamtes sei zu entsprechen, weil Deller selber keine Entschuldigungsgründe für die Nichtbezahlung geltend mache und die Verbüssung der Freiheitsstrafe nach ständiger obergerichtlicher Praxis kein Grund sei, um die Umwandlung der Busse in Haft auszuschliessen.
B. — Deller beantragt mit Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts die Aufhebung des Entscheides vom 22. Dezember 1950. Er macht geltend, infolge der Anrechnung der Untersuchungshaft habe er nur etwa zweieinhalb Jahre in Verwahrung zu bleiben, sodass ihm noch etwa zwei Jahre der Verjährungsfrist zur Verfügung stehen würden, um die Busse zu bezahlen. Er bittet um eine angemessene Frist zur Bezahlung oder um Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach der Strafverbüssung zum Abverdienen in freier Arbeit,
C. — Die Staatsanwaltechaft des Kantons Solothurn stellt keinen Antrag. Sie weist darauf hin, dass weder der für den Bussenvollzug zuständige Regierungsrat noch das Obergericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Zahlung der Busse gesetzt haben, wie es nach BGE 74 IV 18 nötig gewesen wäre. Da aber der Beschwerdeführer den Mangel nie gerügt habe, könne er gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP diese Rüge nicht mehr nachholen.
Erwägungen
1. Nach Art. 49 StGB darf die Busse erst in Haft - umgewandelt werden, nachdem die Behörde dem Verurteilten Frist gesetzt hat, sie zu bezahlen oder durch freie Arbeit abzuverdienen. Das Gesetg ‘steht also auf dem Boden, dass der Verurteilte zuerst Gelegenheit haben soll, die-Busse zu bezahlen oder abzuverdienen. Wenn der Mittellose eine Freiheitsstrafe oder ‘eine Massnahme zu verbüssen hat, darf daher die Busse grundsätzlich nicht umgewandelt werden, ehe er Gelegenheit gehabt. hat, in der Freiheit dem Erwerbe nachzugehen oder die Busse 82 Straigesetzbuch. N® 17, in freier Arbeit abzuverdienen. Der Mittellose wäre sonstohne sein Verschulden schlechter gestellt als der Bemittelte, was dem Sinn des Art. 49 Zif. 3 Abs. 2 StGB widerspräche, wonach der Richter die Umwandlung ausschliessen kann, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Die Nichtbezahlung infolge Verbüssung einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme, die den Mittellosen hindert, dem Verdienste nachzugehen, ist ihm nicht zum Verschulden anzurechnen.
Bloss wenn der Verurteilte zum vornherein den Willen nicht hat, nach Wiedererlangung der Freiheit die Busse zu bezahlen oder abzuverdienen, oder wenn mit Sicherheit. zu erwarten ist, dass ihm die Tilgung auf diesze Weise trotz guten Willens nicht vor Eintritt der Verjährung möglich sein wird, braucht der Richter mit der Umwandlung nicht zuzuwarten. Im ersten Falle geschieht dem Verurteilten nicht Unrecht, wenn die Umwandlung nicht hinausgeschoben wird, und im zweiten Falle kann das Umwandlungsverfahren deshalb nicht verschoben werden, weil die Umwandlung verjährter Bussen ausgeschlossen 18t, der mittellose Verurteilte somit dank seiner Freiheitsberaubung zum vornherein der Pflicht enthoben wäre, die Busse bezahlen oder abverdienen oder an ihrer Stelle eine Haftstrafe verbüssen zu müssen.
2. Der Beschwerdeführer ist mittellos, hat aber den Willen bekundet, nach Wiedererlangung der Freiheit die Busse durch freie Arbeit abzuverdienen oder aus seinem Erwerbe zu bezahlen. Dass die Busse verjähren werde, wenn ihm diese Möglichkeit gelassen wird, ist nach dem heutigen Stand der Dinge nicht zu befürchten. Zwar ist der Beschwerdeführer mindestens drei Jahre lang zu verwahren, nicht bloss rund zweieinhalb, wie er meint, denn nach ständiger Rechtsprechung des Kassationshofes. wird die gesetzliche Mindestzeit der Verwahrung von drei Jahren (Art. 42 Ziff. 5 StGB) selbst dann nicht verkürzt, wenn eine längere Strafe ausgesprochen wird, die unverbüsste Strafdauer aber infolge Anrechnung von UnterSträfgesetzbuch. N° 18, 83 suchungshaft weniger als drei Jahre beträgt (gleicher Meinung H. F. PFENNINGER in SJZ 47 33 ffÆ.). Allein auch 80 Wird reichlich Zeit bleiben, dass der Beschwerdeführer die Busse vor der Verjährung bezahle oder abverdiene. Die Busse verjährt gemäss Art. 73 Ziff. 1 StGB in fünf Jahren, da sie hier nicht Übertretungsstrafe ist, für die Art. 109 StGB in Betracht fiele. Die absolute Verjährung tritt sogar erst in siebeneinhalb Jahren ein (Art. 75 Abs. 2), wobei die Verjährungsfrist durch jede auf Vollstreckung der Busse gerichtete Handlung der Vollstreckungsbehörde unterbrochen werden kann (Art. 75 Abs. I). Sollte sich im Laufe der Zeit zeigen, dass voraussichtlich trotzdem die Busse nicht vor Eintritt der Verjährung eingebracht werden kann, z. B. weil der Beschwerdeführer länger als drei Jahre in Verwahrung behalten würde, s80 könnte die Busse immer noch in Haft umgewandelt werden. Zur Zeit besteht noch kein berechtigter Anlass zur Umwandlung.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 1950 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen,