77 IV 86
19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Juni 1951 i. S. Pauli gegen Julen.
Art. 149 StGB, boskhafte Vermögensschädigung. Handeln « aus Bosheit ».
Art. 149 CP. Notion de la méchanceté, Art. 149 CP. Nozione del malanimo.
Sachverhalt
A. — Annemarie Julen lernte anlässlich der Kirchweihe in Wettingen Ende September 1949 Erwin Pauli kennen, Zu Weihnachten 1949 verlobten sich die beiden, und die Heirat wurde auf 10. April 1950 (Ostermontag) angesetzt. Die Braut schafte sich ein HochzeitsKkleid an, das gie Fr. 128.— kostete. Ungefähr ein Monat: bevor die Hochzeit stattfinden sollte, wollte Pauli von ihr nichts mehr wissen, und er besuchte sie nicht mehr. Annemarie Julen erkundigte sich nun über ihn und erfuhr, dass er entgegen Seinen früheren Angaben noch nicht geschieden war.
B. — Am 5. Oktober 1950 verurteilte das Bezirksgericht Baden Pauli unter anderem wegen boshafter Vermögensschädigung zu vierzehn Tagen Gefängnis und gegenüber der Privatklägerin Annemarie Julen zu Fr. 128.— Schadenersatz.
Auf Beschwerde des Verurteilten bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 20. April 1951 den erwähnten Schuldspruch. Zur Begründung führte es aus, der Beklagte habe aus Bosheit getäuscht und geschädigt. TrotzÎ dem er sich genau bewusst habe sein müssen, dass eine Trauung bis auf weiteres gar nicht in Frage kommen konnte, habe er zugelassen, dass Annemarie Julen in guten Treuen und allen Ernstes die für die Hochzeit üblichen Vorbereitungen traf. Diese. vom Beklagten an den Tag gelegte gemeine Gesinnung lasse sein Verhalten als boshaft im Sinne des Art. 149 StGB erscheinen.
C. — Pauli führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 Æ. BStP mit den Anträgen, es sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Erwägungen
Der boshaften Vermögensschädigung nach Art. 149 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, « wer jemanden aus Bosheit durch Vorspiegelang oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt und s0 den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser gich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt ».
Die Staatsanwaltschaft meint, das Merkmail der Bosheit sei in den Tatbestand dieser Übertretung bloss deshalb aufgenommen worden, um zu verdeutlichen, dass die fahrlässig begangene Tat straflos sei. Dem ist nicht s0. Dass nur die vorsätzliche Tat unter Strafe steht, ergibt sich deutlich aus Art. 102 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 StGB. Nicht jeder, der jemanden vorsätzlich, d. h. bewusst und gewollt, am Vermögen schädigt, tut es «aus Bosheit ». Dieses Merkmal ist auch nicht identisch mit Arglist. Der Täter kann jemanden arglistig irreführen und dadurch schädigen, ohne dass er aus Bosheit handelt, z.B. wenn er jemanden durch arglistige Täuschung veranlasst ein Anstellungsverhältnis zu kündigen, damit er selber den freigewordenen Arbeitsplatz einnehmen kann. Auch die gemeine Gesinnung, die in solchen und ähnlichen Fällen regelmässig vorliegen wird, ist nicht das gleiche wie das Handeln aus Boshbeit. Wo das Strafgesetzbuch auf die 88 Strafgesetzbuch. N° 290, gemeine Gesinnung abstellt, spricht es nicht von Bosheit (vgl. Art. 145 Abs. 2). Letztere weist auf den Beweggrund der Schädigung hin. Bosheit liegt vor, wenn der Täter die Tat begeht, weil ihm der Schaden oder die Unannehmlichkeiten, die er dem andern damit zufügt, Freude bereiten. Dieses Merkmal erfüllt z.B., wer einen Arzt, um ihm einen Streich zu spielen, des Nachts mit der Behauptung, es gelte ein Menschenleben zu retten, zu einer Person schickt, die ihn nicht verlangt hat und seiner nicht bedarf, oder wer einen Gastwirt, um ihn zu schädigen oder zu ärgern, unter falschem Namen beauftragt, auf einen bestimmten Zeitpunkt ein Festmahl zuzubereiten (ZÜRCHER, Erläuterungen zum VE 452), Geht man von diesem Begriffe der Bosheit aus, s0 hat der Beschwerdeführer, wie er mit Recht geltend macht, den Tatbestand des Art. 149 StGB nicht erfüllt. Die Vorinstanz wirft ihm lediglich vor, er habe es zugelassen, dass Annemarie Julen in guten Treuen und allen Ernstes die für die Hochzeit üblichen Veranstaltungen traf, obschon er sich habe bewusst sein müssen, dass eine Trauung bis auf weiteres nicht in Frage kommen konnte. Dass er aus Freude am Nachteil, der ihr aus der Anschafung des Hochzeitskleides entstand, ihren Irrtum hervorgerufen oder nicht beseitigt habe, ist nicht festgestellt und kann offensichtlich
nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist daher von der Anschuldigung der boshaften Vermögensschädigung freizusprechen.