BGE 78 I 294
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dadurch die Unterhaltspflicht gegenüber der Frau gefährde. 1 I RechtsgJeichheit (Rechtsverweigerung). N° 46.
A U8 dem Tatbestand :
Von Bedeutung ist dagegen, dass der Verkauf, .der in A. - Der Beschwerdeführer Fritz Mommendey und sein Wirklichkeit eine gemischte Schenkung darstellt-, die Lage gleichnamiger Sohn sind Teilhaber der Kollektivgesellschaft des Beschwerdeführers selber ganz erheblich verschlech- Fritz Mommendey & Sohn, Blechwarenfabrik in Rappers- tert. Da er damit, wie nicht bestritten wird, sein ganzes wil. Am 18. Januar 1952 erhob der Sohn beim Bezirksge- Vermögen auf seine Frau übertragen will, hätte er, wenn richt See in Uznach Klage mit den Begehren, die Gesell- die Frau vor ihm sterben und ihre Verwandten oder schaft aus wichtigen, beim Vater liegenden Gründen auf- Dritte als Erben einsetzen sollte, nur Anspruch auf einen zulösen und den Sohn berechtigt zu erklären, das Geschäft kleinen Teil seines bisherigen Vermögens. Dafür, dass sich allein fortzusetzen (Ziff. 1 bis 5) ; ferner verlangte er vom der Beschwerdeführer in einem Alter, wo er in absehbarer Vater Rückzahlung eines Darlehens und Bezahlung eines Zeit arbeitsunfähig und auf seine Mittel angewie~en se~ Betrages für gewisse Dienstleistungen (Ziff. 6 und 7). Der wird sich dieser weitgehend berauben sollte, ISt kem Vater antwortete mit Eingabe vom 2. Februar, indem er, triftiger Grund ersichtlich; solange die Ehe bes~eht, ~ent wegen Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Art. 63 sein Vermögen ohnehin auch für die BedürfnISse semer Ziff. 1 ZPO, die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Frau, und für den Fall, dass er vor ihr sterben sollte, See bestritt und unter Berufung auf Art. 198 ZPO ersuchte, kann er sie auf dem Wege der letztwilligen Verfügung zunächst über diese Frage zu entscheiden. begünstig~n. Ein Vertrag, durch den er schon. bei Leb- Das Bezirksgericht See schützte die Unzuständigkeits- zeiten sein ganzes Vermögen vorbehaltlos semer Frau einrede inbezug auf die klägerischen Rechtsbegehren 1 überlässt verstösst so sehr gegen seine Interessen, dass bis 5, wies sie dagegen inbezug auf die Rechtsbegehren die Vorm~ndschaftsbehörde die Genehmigung ohne Willkür 6 und 7 ab. Dieser Entscheid wurde den Parteien am 30. verweigern darf. April 1952 zugestellt mit der falschen Rechtsmittelbeleh- rung, dass dagegen innert vierzehn Tagen (statt bloss -I i sieben; Art. 198 ZPO) die Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden könne.
46. Auszug aus dem Urteil vom 10. Dezember 1952 i. S. Am 14. Mai 1952 reichte der Vertreter des Vaters beim Mommendey gegen Mommendey und Kantonsgerieht St. Gallen. Kantonsgericht Berufung ein mit dem Antrag, die Unzu- ständigkeitseinrede auch hinsichtlich der Rechtsbegehren Rechtsmittelbelehrung. .... . Wann stellt das Nichteintreten auf das gemass elll~r ~rlCh~lgen 6 und 7 zu schützen. Gleichzeitig stellte er das Gesuch, Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen En~scheld elll~relChu; ihn inbezug auf die versäumte Berufungsfrist wieder in Rechtsmittel eine Verweigerung des rechthchen Gehors dar. den vorigen Stand einzusetzen, indem er bezw. sein Ver- Renseignement donne dans une dßci8ion au sujet des voies de recours treter geltend machte : Auf Grund der Rechtsmittelbeleh- ouvertes cont-re elle. . ., 1 Quand le fait de declarer irrecevable un recour~ ~terJete se on rung habe sein Kanzleipersonal den Ablauf der Berufungs- les indications inexactes dOllllees dans la deClBlon attaquee frist auf den 14. Mai vorgemerkt, da keine Veranlassung . constitue-t-il une violation du droit d'etre entendu? bestanden habe diese dem Art. 414 ZPO entsprechende Indicazioni date in una decisione circa le vie di riCOTSO •• Frist auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Erst beim Quando il fatto di dichiarare irricevibile un r~c~mro .lllterposto secondo le indicazioni inesatte date nelIa declSlon':l Impugnata nunmehrigen Studium der Sache habe er festgestellt, dass costituisce una violazione deI diritto di essers udltO ?
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er einem dem Bezirksgericht unterlaufenen Versehen zum 3. - Als unbegründet erweist sich auch die Rüge, der Opfer gefallen sei und die Frist nach Art. 198 ZPO nur unmittelbar aus Art. 4 BV folgende Anspruch auf recht- 7 Tage betrage. Da die Fristansetzung nicht formgerecht liches Gehör sei verletzt. Das Bundesgericht hat sich zwar, erfolgt sei, habe "er nach Art. 132 ZifI. 1 ZPO Anspruch unter Berufung auf den auch für die Verwaltungs- und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gerichtsbehörden geltenden Grundsatz von Treu und Das Kantonsgericht trat am 31. Mai 1952 auf die Be- Glauben, in ständiger Rechtsprechung auf den Standpunkt rufung nicht ein. Die Voraussetzungen der Wiederein- gestellt, dass dem Rechtsuchenden, der sich auf eine von setzung gemäss Art. 132 ZifI. 1 ZPO seien nicht erfüllt der zuständigen Behörde erteilte, sachlich unrichtige (wird näher ausgeführt). Die bundesgerichtliehe Praxis, Rechtsmittelbelehrung verlassen hat und verlassen durfte, die im Nichteintreten auf ein gemäss einer unrichtigen daraus kein Nachteil erwachsen dürfe (BGE 76 I 189, 77 Rechtsmittelbelehrung eingereichtes Rechtsmittel eine I 274). Auch gilt diese Rechtsprechung, an der festzuhalten Rechtsverweigerung erblicke (BGE 76 I 187, 77 I 273), ist, nicht nur für das Administrativverfahren, auf das rufe erheblichen Bedenken. Sie möge sich vielleicht für sich die beiden veröffentlichten Urteile beziehen; das das Administrativverfahren rechtfertigen, nicht aber für Bundesgericht hat vielmehr die dort aufgestellten Grund- den Zivilprozess, zumal wenn die Partei wie hier durch sätze wiederholt auch auf den Zivilprozess entsprechend einen Anwalt vertreten sei, dem eine grössere Vorsichts- angewandt (nicht veröffentl. . Urteile vom 3. Januar 1951 und Diligenzpflicht obliege als einer rechts unkundigen i. S. Frey c. Bosshard und Obergericht Baselland, vom Partei, an die sich die Rechtsmittelbelehrung in erster 24. Oktober 1951 i. S. Malluquin c. Savary und Cour de Linie wende. Im vorliegenden Falle komme noch hinzu, justice de Geneve und vom 9. Juli 1952 i. S. Egger c. dass der Anwalt des Beklagten nicht erst beim Studium Hürlimann und Kantonsgericht Schwyz). Voraussetzung der Berufungseingabe auf Art. 198 ZPO gestossen, sondern ist jedoch in jedem Falle, dass die Partei oder ihr Vertreter
schon früher damit vertraut geworden sei, habe er sich sich auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen doch bereits in seiner Klageantwort vom 2. Februar 1952 durfte, d. h. keinen Grund hatte, an ihrer Richtigkeit zu darauf berufen. zweifeln, oder, sofern sie missverständlich ist, durch sie B. - Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde be- in Irrtum versetzt wurde. Das kommt in den veröffentlich- antragt Fritz Mommendey Vater, diesen Entscheid des ten Entscheiden, wo der Beschwerdeführer jeweils von Kantonsgerichts wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzu- der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung unbestritte- heben, da er auf einer willkürlichen Auslegung von Art. nermassen keine Kenntnis hatte (BGE 76 I 190), nicht
132 Ziff. 1 ZPO beruhe und auf eine Verweigerung des zum Ausdruck, wurde aber stets als selbstverständlich rechtlichen Gehörs hinauslaufe. betrachtet. So heisst es im angeführten Urteil i. S. Frey Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. (S. 6) : « Dass eine Partei oder ihr Vertreter, denen die Voraussetzungen eines Rechtsmittels bekannt sind, sich
I Auz den Erwägungen: nicht auf unrichtige Rechtsbelehrung berufen können,
1. - (Prozessuales). wenn dem Richter bei dieser ein ganz offensichtlicher
2. - (Ausführungen darüber, dass der angefochtene Irrtum unterläuft, versteht sich von selbst» (ähnlich das Entscheid nicht auf einer willkürlichen Auslegung von "~ erwähnte Urteil i. S. Egger). Im vorliegenden Falle waren Art. 132 Ziff. 1 ZPO beruhe). dem Vertreter des Beschwerdeführers die Voraussetzun- f
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gen der Berufung bekannt, da er den Art. 198 ZPO, wonach die Berufungsfrist nur 7 Tage beträgt, selber I I Handels· und Gewerbefreihsit. N° 47. Art. 31 BV, weil der damit verfolgte Zweck durch weniger weit- gehende Massnahmen (Polizeistrafen und administrative Zwangs-
angerufen hat in seiner Eingabe vom 2. Februar 1952, mittel gegenüber fehlbaren Kinobesitzern) erreicht werden kann (Erw. 6). mit der er die Zuständigkeit des Bezirksgericht bestritten Cfm8Ura preventiva degli annunci cinematografici 8ui giornali. hat. Er wurde durch die offensichtlich unrichtige Rechts- 1. L'art. 31 CF garantisce l'eguaglianza di trattamento ai com- mittelbelehrung nicht in einen Irrtum versetzt, sondern mercianti d'uno stesso ramo economico (consid. 3). :2. Un provvedimento ehe colpisce soltanto i cinematografi, ad versäumte die Frist, weil er sich auf sein Kanzleipersonal esclusione delle altre imprese di spettacolo, non viola questa verliess und sich erst am letzten, von diesem vorgemerkten garanzia (consid. 5) . .3. La pubblicita dei cinematografi pUD essere assoggettata a Tage mit der Sache befasste. Er hat damit das ihm zuzu- misure amministrative (consid. 4). La censura preventiva degli mutende Mass an Sorgfalt und Vorsicht nicht gewahrt, annunci che essi inseriscono nei giornali viola tuttavia l'art. 31 CF, poiche si pUD ottenere il medesimo risultato con mezzi weshalb sich auch die unmittelbar aus Art. 4 BV abge- meno rigoros i (consid. 6). leitete Rüge der Gehörsverweigerung als unbegründet erweist. A. - Le canton de Geneve a etabli un reglement sur les salles de spectacle ou de reunion, les entreprises cinema- tographiques, les grands magasins, les bazars, les exposi- tions et, d'une maniere generale, tous les grands etablis-
11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT sements publics. Jusqu'en 1952, I'art. 42 de ce reglement prevoyait le contröle prealable des affiches, photographies LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE et reclames destinees a etre exposees en public pour annon- cer un spectacle cinematographique, de meme que celui
47. Emait de l'arr6t du 22 octobre 1952 dans la cause eine- des prospectus distribues a domicile dans le meme dessein. Spectacles S.A. contre Conseil d'Etat genevois. Ce contröle permettait au Departement de justice et police d'interdire les affiches et les prospectus s'lls etaient con- Cfm8ure prealable des annonces de journaux des cin6mas.
1. L'art. 31 Cst. garantit l'egalite de traitement aux commerc;ants traires aux lois, aux bonnes mceurs ou a l'ordre public d'une meme branche economique (consid. 3). oU s'ils contenaient des images ou des recits sanguinaires
2. Une mesure qui na frappe que les cinemas, a l'axclusion des autres entreprises de spectacles, ne viole pas cette garantie ou de nature a suggerer, provo quer ou rehausser des (consid. 5). actes criminels ou delictueux. Les c011trevenants etaient
3. La publicite des cinemas 'peut etre soumise ades mesures administratives (consid. 4). La censure preaIable des annonces passibles des peines de police, en vertu de l'art. 67 du qu'ils inserent dans les journaux viole cependant l'art. 31 Cst., reglement. c~r on peut at~eindre, le m~me resultat par des moyens moins rlgoureux, saVOlr la repreSSIOn penale et la contrainte adminis- Par arreM du 2 fevrier 1952, le Conseil d'Etat du canton trative (consid. 6). de Geneve a etendu aux annonces de journaux la censure Vorzfm8Ur der Zeitungsreklame der Kino8. prealable prevue pour les affiches et les prospectus. L'art.
1. Art. 31 BV gewährleistet die rechtsgleiche Behandlung der Gewerbegenossen (Erw. 3). 42 du reglement ades lors pris la teneur suivante :
2. Massnahmen, die sich gegen das Kinogewerbe richten und die übrigen Schaustellungen nicht treffen, verletzen den Grundsatz «Aucune publicite ne peut etre faite, par le texte ou par I'image, der Gleichbehandlung nicht (Erw. 5). ni aucune affiche, annonce ou photographie etre exposee sur 1a
3. Massnahmen gegen unsittliche Kinoreklame sind mit Art. 31 BV voie publique ou dans un lieu accessible au public sans une auto- an sicI;t vereinbar (E:r;w. 4). Die V?rzensur der in <!en Zeitungen risation prealable du Departement de justice et police. ersohemenden Anzetgen der Kmos verstösst Jedoch gegen L'autorisation sera refusee si Ia publicite, l'affiche, l'annonce ou la photographie est contraire aux Iois, aux reglements, a la.