78 II 397
68. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 283. Oktober 1952
Sachverhalt
I. i. S. Berger gegen Berger.
Berufung nach Art. 50 OG. Begriff des selbständigen Vor- und Zwischenentscheides. Voraussetzungen der Berufung gegen einen solchen Entscheid.
Recours en réforme selon l’art. 50 OJ. Ñ Décision préjudicielle ou incidente. Condition du recours en réforme contre une décision de cette nature.
Ricorso per riforma a’ sensì dell'art. 50 OG. Decisione pregiudiziale o incidente. Presupposti del TÍCOTSO POr riforma contro una siffatta decisi0noe.
A. — Das Bezirksgericht Zürich wies die vorliegende Scheidungsklage des Ehemannes ab, weil die Ehe bloss gestört, jedoch nicht im Sinne von Art. 142 ZGB tief zerrüttet sei. Das Obergericht kam dagegen nach Ergänzung des Beweisverfahrens zum Ergebnis, die Ehe sei tief und unbeilbar zerrüttet und müsse, weil den Mann kein überwiegendes Verschulden treffe, geschieden werden. « Die Berufungsinstanz kann jedoch die Scheidung nicht aussprechen, da die Akten zur Regelung der Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, das Scheidungsurteil aber eine Einheit bilden muss. Die Vorinstanz hat jedoch das Urteil in der Frage der Scheidung nicht selbst zu finden, sondern nur, auf Grund der Erwägungen der Berufungsinstanz, auszusprechen. » Der auf diese Erwägungen gestützte « Beschluss » des Obergerichtes lautet : « 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich... wird aufge- 398 Verfahren. N° 68.
hoben. 2. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück zur Ausfällung eines neuen Entscheides im Sinne der Erwägungen und zur Regelung der Nebenfolgen der Scheidung. » B. — Mit vorliegender Berufung an das Bundesgericht verlangt die Beklagte die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die vollumfängliche Abweisung der Scheidungsklage.
Erwägungen
Der angefochtene « Beschluss » ist zweifellos kein Endentscheid im Sinne von Art, 48 OG. Fraglich ist nur, ob er einen (nicht die Zuständigkeit betreffenden, sondern materiellen) Vor- oder Zwischenentscheid darstelle, der unter den besondern Voraussetzungen von Art. 50 OG gesondert (d. h. vor dem Endentscheid) der Berufung an das Bundesgericht unterläge. Auch das ist jedoch zu verneinen. Das Obergericht will allerdings, wie sich aus dem Diepositiv und den es erläuternden Erwägungen des angefochtenen Rückweisungsbeschlusses ergibt, die Scheidungsfrage rechtsverbindlich erledigen. Das Bezirksgericht soll, sobald einmal die ganze Sache spruchreif sein wird, die Scheidung ohne nochmalige Prüfung des dahingehenden Begehrens aussprechen und nur über die Nebenfolgen selbständig urteilen. Dennoch hat man es nicht mit einem « Entscheid » über das Scheidungsbegehren im SINne Von Art. 50 OG zu tun. Dahingestellt kann bleiben, ob diese Vorschrift nicht überhaupt ein die betreffende Vor- oder Zwischenfrage betreffendes ausdrückliches Dispositiv im Auge hat. Zumal wenn die Bejahung einer bestimmten positiven Anspruchesgrundlage in Frage steht, spricht sich ein darüber getroffener Entscheid ordentlicherweise im Dispositiv über diesen vorweg erledigten Punkt aus. Ob dies für die Einlegung einer Berufung nach Art. 50 OG geradezu unerlässlich sei, ist allerdings fraglich. Was nun aber im besonderen die Scheidungsklage betrifft, s0 lässt sich ein massgebender Entscheid über das Scheidungsbegehren. nur durch ein ausdrückliches Dispositiv herbeiführen. Das ist eine Volge der Rechtsnatur solcher Klagen, die auf ein Gestaltungsurteil abzielen. Enthält sich das oberinstanzliche kantonale Gericht eines solchen Urteils, und behält es dessen Ausfällung dem Gericht erster Instanz vor, das zugleich über die Nebenfolgen der Scheidung zu urteilen haben wird, s0 kann von einem die Scheidungsfrage massgebend erledigenden Vor- oder Zwischenentscheid nicht die Rede sein. Die Ehe bleibt bestehen, bis die Scheidung allenfalls, eben durch Gestaltungsurteil, ausgesprochen wird und in Rechtskraft erwächst.
Übrigens würde es auch an der weitern Voraussetzung zu gesonderter Anrufung des Bundesgerichts nach Art. 50 OG fehlen, dass sich durch die von der Berufungsklägerin erbetene Entscheidung eine diesen aussergewöhnlichen Rechtsmittelweg hinreichend rechtfertigende Zeit- oder Kostenersparnis erzielen liesse. Art. 50 OG stellt die Berufung gegen Vor- und Zwischen-Entscheide nur in Ausnahmefällen zur Verfügung, dann nämlich, wenn es gilt, einen sonst zu gewärtigenden aussergewöhnlich grossen Zeit- oder Kostenaufwand zu vermeiden. Die Beurteilung der Nebenfolgen einer Scheidung nach Art. 150-152 und 156 ZGB erfordert aber kaum jemals nach Beurteilung der Scheidungsfrage noch ein weitläufiges Beweisverfahren. Die Schuldfrage ist gewöhnlich schon bei Prüfung des Scheidungspunktes abzuklären, und im übrigen handelt es sích in der Regel um Tatsachen, die sich verhältnismässig rasch und ohne übermässige Kosten abklären lassen, Was aber die (freilich mitunter umständliche Erhebungen erfordernde) güterrechtliche Auseinandersetzung betrifft (Art. 154 ZGB), s0 steht das Bundesrecht der Verweisung dieser speziellen Nebenfolge der Scheidung in ein getrenntes Verfahren nicht entgegen. Auf diese Weise lässt sich der Scheidungsprozess entlasten. Sollte aber eine kantonale Verfahrensordnung dem entgegenstehen, s0 wäre dies kein Grund, das Bundesgericht in aussergewöhnlicher Weise in Anspruch zu nehmen.
400 Verfahren. N° 68, Über die Voraussetzungen der Berufung nach Art. 50 OG hat das Bundesgericht nach freiem Ermessen zu entscheiden, ohne öffentliche Beratung (Abs. 2 daselbst).
Demnack erkennt das Bundegericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 50, 59, — Voir aussi n°s 50, 59, IMPRIMERIES RÉUNIES S. A., LAUSANNE
I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE