BGE 78 III 157
156 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35. 157
Hierauf forderte das Betreibungsamt diesen mit Schreiben Hinweis nicht ohne weiteres darauf verfallen kann, dass vom 30. Juni auf, bis 4. Juli einen Vertreter zu bezeichnen der bereits erhobene Rechtsvorschlag unwirksam sei, wür- (Art. 60 SchKG). Da der Rekurrent dieser Aufforderung de sonst in untragbarer Weise erschwert und die Ent- nicht nachkam, liess es ihm am 9. Juli im Gefängnis stehung eines Vollstreckungstitels allzusehr erleichtBrt. einen neuen Zahlungsbefehl zustellen, der unwidersprochen Ein solcher Hinweis ist bei der Zustellung vom 9. Juli 1952 blieb. unterblieben. Das Betreibungsamt hat sich offenbar damit Am 27. Oktober (offenbar im Anschluss an die Mitteilung begnügt, die erste Zustellung stillschweigend aufzuheben, des Verwertungsbegehrens) führte die Ehefrau des Re- indem es dem Rekurrenten nach Fristansetzung gemäss kurrenten für diesen Beschwerde, mit der sie geltend Art. 60 SchKG einfach einen neuen Zahlungsbefehl zu- machte, der seinerzeit erhobene Rechtsvorschlag sei gültig. stBllte. Auf jeden Fall hat es ihm nicht eröffnet, dass es Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, den auf die Zustellung vom 27. Juni hin erklärten Rechts- weil vor der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht gültig vorschlag als ungültig betr;whte. Es geht daher nicht an, Rechtsvorschlag erhoben werden könne und die am 27. diesen Rechtsvorschlag als verfrüht und aus diesem Juni erfolgte Zustellung nachträglich aufgehoben worden Grunde unwirksam zu behandeln. Er ist aber auch nicht sei, sodass die Rechtsvorschlagserklärung von diesem etwa deswegen unwirksam, weil nicht der Schuldner selber, Tage unbeachtlich sei. sondern dessen Ehefrau ihn erhoben hat. Aus der Stel- Das Bundesgericht stellt auf Rekurs hin fest, dass die lungnahme des Schuldners im vorliegenden Verfahren Betreibung (von einem anerkannten Teilbetrage abgese- ergibt sich klar, dass er ihn nachträglich genehmigt hat, hen) durch Rechtsvorschlag eingestellt sei. was zu seiner Wirksamkeit genügt (BGE 54 III 279).
Begründung : Das Betreibungsamt hat die Zustellung des Zahlungs- 35. Entscheid vom 8. Dezember 1952 i. S. Rössler. befehls vom 27. Juni 1952 im Hinblick auf Art. 60 SchKG Unpfändbarkeit nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG. mit Recht als ungültig betrachtet. Daraus folgt aber Was ist einem besonders für Devotionalien ausgebildeten Schreiner, der sein Tätigkeitsgebiet auf andere Zweige dieses Berufes noch nicht, dass der auf diese Zustellung hin erklärte erweitert hat, als unpfändbar zu belassen ? Begriff des Berufes Rechtsvorschlag unbeachtlich sei und der am 9. Juli 1952 und des unentbehrlichen Werkzeuges. direkt an den Rekurrenten zugestellte Zahlungsbefehl Biens insaisissables selon l'art. 92 eh. 3 LP. Que doit-on laisser a titre de biens insaisissables a un menuisier mangels einer neuen Rechtsvorschlagserklärung einen specialise dans la confection d'objets de piete mais qui a par la Vollstreckungstitel bilde. Betrachtet das Betreibungsamt suite etendu le champ de son activite a d'autres branches de sa profession ? Ce qu'il faut entendre par profession et instruments die Zustellung eines Zahlungsbefehls als ungültig und will de travail indispensables. es diesen deshalb ein zweites Mal zustellen und den im Beni impignorabili a norma dell'art. 92 cifra 3 LEF. Anschluss an die erste Zustellung erklärtBn Rechtsvor- Quali arnesi debbono essere lasciati a titolo di beni impignorabili schlag nicht gelten lassen, so muss von ihm verlangt ad un falegname specializzato nella costruzione di oggetti di devozione, ma ehe ha in seguito esteso il campo della sua atti- werden, dass es den Schuldner bei der zweiten Zustellung vita ad altri rami della professione ! N ozione della professione ausdrücklich auf die Ungültigkeit der ersten Zustellung e degli arnesi di lavoro indispensabili. und des bereits erklärten Rechtsvorschlags aufmerksam A. - Das Betreibungsamt Lachen stellte in der Be- macht. Die Stellung des Schuldners, der ohne solchen treibung der Frau Rössler gegen den Ehemann für Alimente
158 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 35. 159 eine leere Pfändungsurkunde als Verlustschein aus. Es stellte fest, der Schuldner besitze kein pfändbares Ver- Die Schuld,betreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Bohr- und Schleifmaschine, seien ihm zur Berufsausübung 1. - Die Annahme des vorinstanzlichen Entscheides, unentbehrlich. die persönliche Tätigkeit des Rekurrenten stehe hinter B. - Auf Beschwerde der Gläubigerin erklärte die der Ausnützung kapitalistischer Erwerbsfaktoren zurück, untere Aufsichtsbehörde die Bohrmaschine und die Kehl- stützt sich im wesentlichen einfach auf die Tatsache, dass maschine als pfändbar ; <c eventuell hat das Betreibungs- er einen Werkzeug- und Maschinenpark im Schätzungs- amt die zur Deckung der Forderung erforderlichen Pfän- werte von Fr. 3000.- gebraucht. Diese Betrachtungs- der aufzunehmen. l> weise ist nicht haltbar. Es gibt Berufe mit weit überwiegen- C. - Der Schuldner rekurrierte und hielt an der Un- der persönlicher Tätigkeit, wobei sich der Berufsmann pfändbarkeit der als pfändbar erklärten Gegenstände fest. mechanischer Hilfsmittel von derartigem Werte zu be- Er legte das Gutachten eines Schreinermeisters vor, das dienen pflegt und darauf angewiesen ist (vgl. BGE 60 bestätigt, dass er sich auf den verschiedenen, Gebieten der III llO). Dass es sich beim Beruf eines vielseitig beschäf- Holzverarbeitung betätige (Bildhauerei, Stuhlschreinerei, tigten Schreiners anders verhalten müsse, darf nicht Möbelschreinerei). <<Um diese Arbeitszweige rationell und ohne weiteres angenommen werden. Die Verhältnisse des konkurrenzfähig zu betreiben, sind die in seiner ·werk- Rekurrenten bedürfen der nähern Abklärung. Es genügt stätte befindlichen Maschinen alle notwendig... Ohne auch nicht etwa, festzustellen, dass die Verwendung von diese maschinellen Einrichtungen ist es heutzutage nicht Arbeitsgerät im erwähnten Wertbetrage bei einem allein möglich, sich auf den oben angeführten Arbeitsgebieten arbeitenden Schreinermeister ungewöhnlich sei. Gerade konkurrenzfähig zu betätigen. J> Doch wies die obere beim Rekurrenten können eben besondere Verhältnisse kantonale Aufsichtsbehörde den Rekurs ain 16. Oktober vorliegen, was er selbst mit einem Privatgutachten dar- 1952 ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen: << vVie zulegen versucht. sich aus der... Pfändungsurkunde ... ergibt, verfügt der 2. - Gewiss erhebt sich die Frage, ob der als Holzbild- Beschwerdeführer über einen verhältnismässig beträchtli- hauer für Devotionalien ausgebildete Rekurrent sich
chen Maschinenpark. Bei seiner wirtschaftlichen Betätigung nicht auf diesen Berufszweig beschränken könnte und steht denn auch eher der Einsatz der verschiedenen Maschi- dabei ein ausreichendes Auskommen fände. In diesem nen im Vordergrund, während die Verwertung der per- Falle wären offenbar einige der von ihm bei seiner jetzigen sönlichen Fähigkeiten und die Ausnützung der eigenen umfassenderen Tätigkeit gebrauchten Gegenstände ent- Arbeitskraft, also gerade die typischen Merkmale des behrlich und somit nicht nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG Berufes, daneben in den Hintergrund treten. Der Be- unpfändbar. Sollte aber, wie dies der Rekurrent geltend schwerdeführer übt somit keinen Beruf aus, sondern führt macht, der Beschäftigungsgrad in jenem Spezialberufe einen Gewerbebetrieb. In einem solchen Betrieb aber sind zurückgegangen sein, so dass dieser ihm kein genügendes die vorhandenen Maschinen pfändbar.'' Auskommen mehr zu bieten vermöchte, so kann er als D. - Mit vorliegendem Rekurse hält der Schuldner unpfändbar auch weiteres Berufswerkzeug beanspruchen, daran fest, dass die Pfändung der beiden Maschinen ab- um sich eben zur Erzielung eines hinreichenden Erwerbes zulehnen sei. auch in andern Zweigen des Schreinerberufes betätigen
160 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 35. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 36. 161
zu können (BGE 53 III 128, 73 III 59, 75 III 93). Es entbehrlichkeit für eine wesentliche Verrichtung nicht aus. bleibt zu untersuchen, ob und wie weit dies zutreffe. 4. - Über Kompetenzansprüche hinwegzugehen, recht- Die allfällige Bejahung dieser Frage würde immerhin der fertigt endlich weder die in beiden Vorinstanzen erwogene andern rufen, ob der Rekurrent etwa füglich den erlernten Möglichkeit dei: Abschlagszahlungen, noch die von der Spezialberuf aufgehen könnte, um sich hinfort nur noch untern Aufsichtsbehörde angedeutete Aussicht des Rekur- als allgemeiner Schreiner (oder in einem andern Spezial- renten, als Arbeiter zu besserm Verdienste zu kommen. gebiete, z.B. der Stuhl- und Tischherstellung) zu betätigen. Einen selbständigen gegen einen unselbständigen Erwerb Alsdann würden sich die nur für die aufzugebenden Berufs- austauschen, kann einem Berufsmanne grundsätzlich nicht zweige erforderlichen Werkzeuge, Maschinen und sonstigen zugemutet werden (BGE 47 III 204). Jedenfalls steht es Gerätschaften als entbehrlich und damit pfändbar erweisen. den Betreibungsbehörden nicht zu, ihn dazu durch ffan-
3. - Art. 92 Ziff. 3 SchKG schützt die persönliche dung unentbehrlichen Berufswerkzeuges zu zwingen. Arbeit, auch wenn die Fähigkeit dazu nicht auf darauf gerichteter Ausbildung von bestimmter Dauer beruht. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Jedenfalls ist auch ein gewöhnlicher, nicht spezialisierter Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange- Schreiner als Berufsmann zu betrachten und des Schutzes fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer des Art. 92 Ziff. 3 SchKG teilhaftig. Verrichtet er die Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz Arbeit allein, also ohne die Möglichkeit der Arbeitsteilung, zurückgewiesen wird. so ist, auch wenn er sich in reichlichem Masse mit mecha- nischen Hilfsmitteln ausgestattet hat, nicht ohne weiteres von überwiegender Ausnützung kapitalistischer Erwerbs-
36. Arret du 25 novembre 1952 dans la cause Pugin. faktoren zu sprechen. Davon könnte nur die Rede sein, wenn seine Tätigkeit wesentlich bloss in der Bedienung Biens insawissables. Rapport entre l'art. 92 eh. 6 et l'art. 93 LP. Les denrees alimentaires et le combustible necessaires au debiteur von Maschinen bestünde, gleichviel oh er dabei seiner et a sa famille pour les deux mois consecutifs a la saisie, ou Fertigkeiten als Schreiner bedürfe oder nicht. Aber eine l'argent liquide ou les creances indispensables pour les acquerir, sont absolument insaisissables, quoi qu'il en soit de la question solche Schreinerei, bei der allerdings jeder Kompetenz- de savoir si le debiteur per4'oit un salaire ou en percevra certaine- anspruch ausgeschlossen wäre, gibt es als Betrieb eines ment un dans un proche avenir. Ce fait aurait simplement pour consequence que l'office devrait procooer a la saisie de maniere Einzelnen kaum, im Gegensatze zu einer von Mehreren que le debiteur ne beneficie pas a la fois desdites provisions et betriebenen Fabrik. de la partie du salaire qu'il aurait a depenser pour se les pro- curer. Lässt sich (wie es nach den bisher vorliegenden Akten zutrifft) der Tätigkeit des Rekurrenten der Berufscharakter Unpfändbarkeit. Verhältnw zwischen Art. 92 Ziff. 6 und Art. 93 SchKG. nicht absprechen, so wird noch zu prüfen sein, welcher Die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfän- Gegenstände er bedürfe, um konkurrenzfähig zu sein dung folgenden :Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungs- mittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel (BGE 53 III 54, 63). Nötigenfalls ist hierüber eine Exper- oder Forderungen sind schlechthin unpfändbar, gleichgültig ob tise anzuordnen. Seltenheit der Benützung einer Maschine der Schuldner Arbeitsverdienst hat oder sicher in nächster Zeit haben wird. Das Betreibungsamt hat solchen Einkünften nur ist an und für sich kein Grund, die Freigabe abzulehnen. dadurch Rechnung zu tragen, dass es bei der Pfändung darauf Sie spricht einerseits gerade für das Vorherrschen der Bedacht nimmt, dem Schuldner nicht neben den notwendigen Vorräten auch noch den Lohnbetrag zugute kommen zu lassen, persönlichen Tätigkeit. Anderseits schliesst sie die Un- der für deren Anschaffung aufzuwenden wäre.