Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 78 IV 213

212 Strafgesetzbuch. N° 47. Strafgesetzbuch. No 48. 213 der Mutter erhalten habe, erheblich gebremst worden und durch die gesamte Entwicklung des Beschwerdeführers 48. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1952 i. S. zu einem tüchtigen Berufsmann in langjähriger mit Aus- Armenpßege der Stadt Zürieh gegen Buch. zeichnung versehener und sehr gut bezahlter Vertrauens- Art. 28 Abs. 1, 217 StGB. Das Gemeinwesen, das den Unterhalts- stellung widerlegt. Diese Feststellung bindet den Kassa- berechtigten armenrechtlich unterstützt, kann gegen den säu- tionshof. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, migen Unterhaltspflichtigen nicht gemäss Art. 28 Abs. 1 StGB Strafantrag stellen. ist Anfechtung der Beweiswürdigung und daher nicht zu hören. Damit ist den Schlussfolgerungen Dr. Katzensteins Art. 28 al. 1 et 217 GP. La collectivite qui assiste un indigent ne peut porter plainte, conformement a l'art. 28 al. 1 CP, contre der Boden entzogen. le debiteur des aliments. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb die Lebensangst Art. 28 cp. 1 e 217 GP. La collettivita ehe assiste un indigente und das Bedürfnis nach Kompensation von Minderwertig- non ha veste per sporgere querela contro il debitore degli ali- menti a norma dell'art. 28 cp. 1 CP. keitsgefühlen durch Hamsterung von Geld die Willens- freiheit des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 11 StGB A. - Die Armenpflege der Stadt Zürich zeigte am beeinträchtigt haben könnte. Geldgier allein mindert die 10. Juli 1950 Hans Felix Buch und dessen Ehefrau bei Schuld nicht, selbst dann nicht, wenn sie gewisse andere der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Vernachlässigung seelische Eigenarten des Täters kompensiert. Wie jeder von Unterstützungspflichten an. Sie machte geltend, die andere hat auch der Geldgierige seine Lust mit dem in den Jahren 1944 und 1945 geborenen beiden Kinder Willen zu überwinden. Dr. Katzenstein verschweigt, der Beschuldigten seien seit Juni 1949 bei Dritten ver- weshalb die moralische Selbstzensur, mit welcher der sorgt. An ihren Unterhalt habe Buch nur ungenügend Beschwerdeführer seiner Gier hätte begegnen sollen, immer und seine Ehefrau überhaupt nichts beigetragen, obschon mehr verdrängt worden sei und « fast zwangshaft i> versagt in den letzten acht Monaten beide Ehegatten überwiegend habe. Nicht jede psychische Eigenart vermindert die Mög- erwerbstätig gewesen seien. Die ~osten der Versorgung

lichkeit der Selbstzensur durch das Gewissen. Zweifel an habe zum grossen Teil das Fürsorgeamt Zürich getragen. der Zurechnungsfähigkeit würden sich nur aufdrängen, B. - Auf Weisung der Staatsanwaltschaft des Kantons wenn Tatsachen glaubhaft gemacht wären, die es dem Zürich erhob die Bezirksanwaltschaft Anklage. Das Be- Beschwerdeführer verunmöglichten, seine Skrupellosigkeit zirksgericht Zürich liess sie jedoch mangels gültigen mit normaler Willensanstrengung zu überwinden. Solche Strafantrages nicht zu, und am 18. September 1952 wies Tatsachen liegen keine vor, weder wenn man die Anbringen das Obergericht des Kantons Zürich die gegen diesen des Beschwerdeführers einzeln, noch wenn man sie gesamt- Entscheid eingelegten Rekurse der Armenpflege der Stadt haft betrachtet. Der Begriff des normalen Menschen ist Zürich und der Staatsanwaltschaft ab. nicht eng zu fassen (vgl. BINDER, SJZ 47 101 ff. ; BGE 0. - Die Armenpflege der Stadt Zürich führt Nichtig- 73 IV 210). keitsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Anklage zuzulassen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof: Antragsberechtigt sei gemäss Art. 28 StGB jeder Ver- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. letzte. Der Standpunkt der Vorinstanzen, dass darunter nur der durch die strafbare Handlung unmittelbar Ver- letzte zu verstehen sei, finde im Bundesrecht keine Stütze. Der Unterstützungsanspruch gehe von Gesetzes wegen

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214 Strafgesetzbuch. N° 48. Strafgesetzbuch. N° 48. 215

auf das unterstützende Gemeinwesen über. Da die Armen- wäre. Das ist nicht der Fall. Verletzt im Sinne des Art. 28 pflege diesen Anspruch zivilrechtlich geltend machen, auf Abs. l ist nicht jeder, dessen Interessen durch die strafbare dem Betreibungswege durchsetzen und seine Erfüllung Handlung irgendwie beeinträchtigt werden, sondern nur durch Anwendung armenrechtlicher Sanktionen erzwingen der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes könne, sei es logisch, ihr auch das Recht zuzuerkennen, (BGE 74 IV 7). Im Falle des Art. 217 StGB ist das der Strafantrag zu stellen. Wohl hätten nach Art. 217 Ziff. 2 Unterhalts- oder Unterstützungsberechtigte, nicht auch StGB die Kantone die antragsberechtigten Behörden zu z.B. das Gemeinwesen, das dem Verletzten Armenunter- bezeichnen. Es lasse sich aber denken, dass eine solche stützung gewährt, weil der Unterhalts- oder Unterstüt- Bezeichnung hinsichtlich der Armenbehörden bloss den zungspflichtige säumig ist. Dieses Gemeinwesen, im vor- schon in Art. 28 StGB enthaltenen Grundsatz bestätige, liegenden ·Falle die Stadt Zürich, ist nur mittelbar ge- wogegen beispielsweise die Einräumung des Antragsrechtes schädigt. an Gemeinderäte, Waisenämter usw. konstitutiv wirke. Art. 217 Ziff. 2 StGB gibt nicht Anlass, den Begriff des Der Kanton Zürich sei in der Bezeichnung der antrags- durch die Nichterfüllung der Unterhalts- oder Unterstüt- berechtigten Behörden trotz parlamentarischer und admi- zungspflicht Verletzten anders auszulegen. Wie der Kas- nistrativer Vorstösse säumig. Deshalb seien die Armen- sationshof schon in BGE 78 IV 98 ausgeführt hat, ist diese pflegen entweder auf das Entgegenkommen der privaten Bestimmung nicht deshalb eingeführt worden, weil man Antragsberechtigten angewiesen oder müssten den zeit- das Gemeinwesen als « verletzt >> betrachtet hätte, sondern raubenden und unsicheren Weg über die waisenamtliche weil man für Fälle, in denen unterhalts- oder unterstüt- Bestellung eines Beistandes begehen, damit es zu einem zungsberechtigte Frauen unter dem Drucke des säumigen Strafantrag komme. Das sei unbefriedigend. Schuldners oder auch bloss aus Gleichgültigkeit oder irgendwelchen anderen Überlegungen zum Nachteil der Der Kassationshof zieht in Erwägung : Kinder keinen Strafantrag stellen, einer Behörde hat

Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss ermöglichen wollen, das Strafverfahren in Gang zu bringen. Art. 28 Abs. l StGB jeder, der durch sie verletzt worden Gewiss schliessen diese Überlegungen nicht aus, dass ein ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Nach Art. 217 Gemeinwesen, das Armenunterstützung geleistet hat, den Ziff. 2 StGB, eingeführt durch Bundesgesetz vom 5. Antrag schon auf Grund des Art. 28 Abs. 1 stellen könnte, Oktober 1950 betreffend Abänderung des schweizerischen wenn es im Sinne dieser Bestimmung «verletzt>> wäre. Strafgesetzbuches, können wegen Nichterfüllung von Aber jedenfalls lässt die Einführung des Art. 217 Ziff. 2 Unterhalts- oder Unterstützungspflichten auch die vom auch nicht den Schluss zu, dass man für das Gebiet der Kanton bezeichneten Behörden Antrag stellen. Nichterfüllung von Unterhalts- und Unterstützungsflichten Die Beschwerdeführerin beansprucht das Antragsrecht am bisherigen Begriff des Verletzten im Sinne des Art. auf Grund der ersten Bestimmung, macht sie doch geltend, 28 Abs. 1 etwas habe ändern wollen. Wie die Vorinstanz der Kanton Zürich habe die nach Art. 217 Ziff. 2 antrags- zutreffend ausführt, hätte die Kommission des Stände- berechtigten Behörden noch gar nicht bezeichnet. rates nicht sich zunächst dafür eingesetzt, dass anlässlich Nach Art. 28 Abs. l antragsberechtigt wäre sie indessen der Revision des Art. 217 den Fürsorgebehörden das nur, wenn das von ihr vertretene Gemeinwesen, die Stadt Antragsrecht eingeräumt werde, wenn ihnen dieses Recht Zürich, durch die den Eheleuten Buch zur Last fallende schon als Vertreter eines im Sinne des Art. 28 Abs. l Nichterfüllung der Unterhaltspflicht <<verletzt>> worden verletzten Gemeinwesens zustünde.

216 Strafgesetzbuch. No 48. Strafgesetzbuch. N° 49. 217

Auch der Umstand, dass das die Armenunterstützung leistende Gemeinwesen in die Ansprüche des Berechtigten 49. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1952 i. S. gegenüber dem Unterhalts- oder Unterstützungsp:ßichti- Baumann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. gen eintritt und dadurch an der Natur der Schuld als Unterhalts- oder Unterstützungspflicht im Sinne des Art. Art. 17 Ziff. 3, 54 Abs. 4 StGB. Die Dauer des Berufsverbots ist auch dann vom Tage des Erlasses der Freiheitsstrafe an zu 217 StGB nichts geändert wird (vgl. BGE 78 IV 44 und rechnen, wenn diesem Erlass eine Heilbehandlung voraus- gegangen ist. Ob das Berufsverbot wegen der Heilbehandlung dort zitierte frühere Urteile), verleiht diesem Gemein- abzukürzen oder zu erlassen sei, entscheidet der Richter nach wesen nicht das Recht, für die vor dem Übergang der Ermessen. Forderung eingetretene Pflichtverletzung Strafantrag zu Art. 17 eh. 3, 54 al. 4 OP. La duree de l'interdiction d'exercer stellen ; das Antragsrecht ist höchstpersönlich (BGE 73 une profession court du jour de la remise de la peine privative de liherte meme si cette remise a ete precedee d'un traitement IV 70 f.) und geht daher nicht mit der Forderung auf medical. Le juge apprecie librement si, en raison du traitement das Gemeinwesen über. Dass bei dieser Ordnung einerseits suhi, l'interdiction d'exercer une profession doit etre raccourcie ou remise. das Recht, die Forderung geltend zu machen und voll- strecken zu lassen, und anderseits das Recht, die Bestra- Art. 17 cifra 3, 54 cp. 4 OP. La durata dell'interdizione di eser- citare una professione si conta dal giorno del condono della fung des Schuldigen zu verlangen, nicht der gleichen pena privativa della liberta anche se il condono e stato prece- Person zustehen, ist kein Widerspruch. Der Strafantrag duto da una cura medica. Il giudice apprezza liheramente se, a motivo della cura subita, l'interdizione di esercitare una dient nicht der Eintreibung der Forderung, sondern soll professione debba essere tolta o la sua durata raccorciata. die Sühne des Unrechts ermöglichen. Auch praktische Überlegungen verlangen nicht, dass A. - Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte Art. 28 Abs. 1 StGB für die Verfolgung der Nichterfüllung am 11. November 1949 Werner Baumann zu fünfzehn

von Unterhalts- und Unterstützungspflichten anders aus- Monaten Gefängnis, stellte den Strafvollzug ein, ordnete gelegt werde als für die Verfolgung anderer Antragsdelikte. die Behandlung des Verurteilten in einer Heilanstalt an Wohl haben die Armenbehörden ein des Schutzes würdiges (Art. 15 StGB) und untersagte ihm die Ausübung des Bedürfnis, selber Strafantrag stellen zu können, damit Lehrerberufes während fünf Jahren. Baumann, der in der böswillig säumige Unterhalts- oder Unterstützungs- einem Kinderheim Lehrer gewesen war, hatte mit geistes- pflichtige ohne Umwege wirksam an seine Pflicht erinnert schwachen noch nicht sechzehn Jahre alten Zöglingen und durch Strafe gebessert werde. Die Kantone können wiederholt Unzucht getrieben (Art. 191 Ziff. 2 Abs. 5 StGB) und sollten es aber dadurch befriedigen, dass sie diese und sich wiederholt der Unzucht mit einer Schwachsinnigen Behörden, sei es allein, sei es neben anderen Amtsstellen, (Art. 190 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht. als im Sinne des Art. 21 7 Ziff. 2 StGB antragsberechtigt Die Vollzugsbehörde wies Baumann am 19. November erklären. Dass der Kanton Zürich es bisher trotz << par- 1949 auf unbestimmte Zeit in die Schweizerische Anstalt lamentarischer und administrativer Vorstösse )) übergangen für Epileptische in Zürich ein und überliess es dem Chef- hat, ist kein Grund, die Armenpflege der Stadt Zürich arzt dieser Anstalt, ihm auf Zusehen hin zu bewilligen, als im Sinne des Art. 28 Abs. 1 << verletzt )) anzusehen. tagsüber einem Verdienste in der Stadt nachzugehen, während er in der Anstalt wohnen bleibe. Am 17. Oktober Demnach erkennt der Kassationshof: 1950 entliess die Justizdirektion Baumann probeweise aus Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. der Anstalt und wies ihn an, sich ambulant weiterhin

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 15, Art. 28, Art. 190, Art. 191 und Art. 217 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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