Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

78 IV 246

54. Entscheid der Anklagekammer vom 21. November 1952

Sachverhalt

I. i. $. Compagnie Ferbrik S.A. gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Zürich.

1. Halten sich die Strafbehörden eines Kantons zur Verfolgung eines Offizialdeliktes für örtlich unzuständig, s0 haben sie mit den Behörden des für zuständig erachteten Kantons in Verbindung zu treten. Kann, wenn dies unterblieben ist, die Anklagekammer des Bundesgerichtes nach Art. 264 BStP von Amtes wegen (allenfalls auf Gesuch des Anzeigers) einschreiten ? Erw. 1.

2. Bei Antragadelikten steht dem Verletzten gegenüber einem negativen Gerichtsstandsentscheide die Anrufung der Ankiagekammer des Bundesgerichtes zu (Art. 264 in Verbindung mit Art. 270 BStP). Erw. 2.

3, Begehungsort (Art. 7 und 346 StGB) bei mittelbarer Täterschaft : In den Handlungen des mittelbaren Täters, durch die er auf die als Werkzeug benutzte Person einwirkt, liegt bereits ein Teil der Tatausführung. Erw. 3.

L. Lorsque, s’agissant d’un délit qui se poursuit d’office, les autorités pénales d’un canton s’estiment incompétentes à raison du lieu, elles doivent se mettre en rapport avec les autorités du canton qu’elles estiment compétent. Lorsque cette démarche n'a pas eu lieu, la Chambre d’accusation du Tribunal fédéral peut-elle intervenir d'office en vertu de l’art. 264 PPF (au besoin gur requête du dénonciateur) ? Consid. 1. y Verfahren. N°9 54, 247 2. Dans le caa de délits qui ne ge poursuivent que sur plainte, le lésé peut recourir à la Chambre d’accusation du Tribunal fédéral contre une décision d'incompétence (art. 264 combiné avee l’art. 270 PPF). Consid. 2, 3. Lieu de commission (art. 7 et 346 CP) dans le cas où l’auteur a agi par intermédiaire. L’activité par laquelle l’auteur indirect influence la personne qui lui sert d’inetrument constitue déjà un acte d’exécution, Consid. 3. :

1. Quando le autorità penali d’un cantone si considerano territorialmente incompetenti a procedere per un reato perseguibile d’ufficio, debbono mettersi in rapporto con le autorità del cantone che ritengono competente. Se ciò non è avvenuto, la Camera di accusa del Tribunale federale può intervenire d’ufficio in virtù dell’art. 264 PPF (eventualmente a richiesta del denunciante) ? Congid. 1.

2. Quando sí tratta di reati perseguibili soltanto a querela di parte, il leso può ricorrere alla Camera di accusa del Tribunale federale contro una decisione d’incompetenza (art. 264 combinato con lars. 270 PPF). Consid. 2.

3. Luogo del reato (art. 7 e 346 CP) nel caso in cui l’autore ha agito per mezzo di terza persona. L’attività con la quale l’autore mediato influenza la persona che gli sgerve di strumento materiale costituisce già un atto di esecuzione. Consid. 3.

A. — Dr. Pierre Uldry in Zürich ist Verwaltungsrat der Bank Prokredit A. G. in Freiburg und war Vizepräsident des Verwaltungsrates der Compagnie Ferbrik S. Á. mit Sitz in Genf. Diese reichte gegen ihn am 5. Juni 1952 bei der Bezirksanwaltschaft Zürich Strafanzeige wegen Betrugs, eventuell Betrugsversuches ein. Zugleich stellte sie Strafantrag wegen Kreditschädigung und eventuell wegen boshafter Vermögensschädigung. Sie bezichtigte Uldry dieser Handlungen wegen eines « zweifellos von ihm veranlassten » Briefes des Genfer Anwaltes H. Dutoit an ihre französische Lizenznehmerin «S.A.P.I.» in Paris, geschrieben im Auftrage der Bank Prokredit A. G. am 26. März 1952.

B. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies die Angelegenheit am 14. Juni 1952 von der Hand, indem sie die örtliche Zuständigkeit der zürcherischen Strafbehörden verneinte. Denn es sei jedenfalls nicht in Zürich, sondern in Genf und Paris gehandelt worden. Auch wäre der behauptete Erfolg des Briefes (Verweigerung der Zahlung weiterer Lizenzgebühren an die Anzeigerin und 248 Verfahren. N° 54.

Strafantragstellerin) in Paris eingetreten oder hätte nach Absicht der handelnden Personen dort eintreten sollen. Im übrigen hielt die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung überhaupt nicht für gerechtfertigt, da einfach eine zivilrechtliche Streitigkeit in Frage stehe.

C. — Der Rekurs der « Ferbrik » an die kantonale Justizdirektion hatte keinen Erfolg. Deren Verfügung vom 21. Oktober 1952 ging davon aus, der beanstandete Brief sei zweifellos in Freiburg oder in Genf geschrieben worden. Somit komme nur einer dieser beiden Orte als Tatort in Betracht, gleichgültig ob der Anwalt, wie dies die Rekurrentin vermute, von Zürich aus beauftragt worden sei. Denn « erst durch die Annahme und Ausführung des Auftrages am Ort des Beauftragten, nicht schon durch die Auftragserteilung vom Ort des Auftraggebers aus, wird das beabsichtigte Delikt verübt. » Sei daher der zürcherische Gerichtsstand abzulehnen, so0 brauche nicht geprüft zu werden, ob überhaupt ein Deliktstatbestand in Frage komme.

D. — Mit Eingabe vom 31. Oktober 1952 stellt die « Ferbrik » bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes das Gesuch, der Kanton Zürich sei als zur Anhandnahme der Untersuchung berechtigt und verpflichtet zu bezeichnen.

E. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält das Gesuch der « Ferbrik » für unzulässig, da zur Zeit kein Gerichtsstandskonflikt zwischen den Behörden mehrerer Kantone bestehe. Es sei damit zu rechnen, dass sich die Behörden von Freiburg oder Genf als zuständig erklären, namentlich die letztern, da der beanstandete Brief offenbar in Genf verfassb und abgeschickt worden sei.

Erwägungen

Ll — Nach Art. 351 StGB, erweitert durch Art. 264 BStP in der Fassung gemäss Art. 168 OG von 1943, hat die Anklagekammer des Bundesgerichtes den Gerichtsstand zu bestimmen, wenn er unter den Behörden mehrerer Kantone streitig geworden ist, sowie wenn der Beschuldigte die Gerichtsbarkeit eines Kantons bestreitet.

Wird über die Frage, in welchem Kantone sich der Gerichtsstand befindet, keine Einigung erzielt, so ist die Anklagekammer des Bundesgerichtes um Bestimmung des zur Anhandnahme der Verfolgung berechtigten und verpflichteten Kantons anzugehen. Tun dies die kantonalen Behörden nicht von sich aus, wozu sie verpflichtet sind, s0 hat die Anklagekammer sich mit der streitigen Gerichtsstandsfrage auch auf Ansuchen eines Beteiligten zu befassen, des Beschuldigten oder auch des Privatklägers oder blossen Anzeigers (BGE 71 IV 58, 73 IV 62). Eine Frage für sich ist, ob es dem öffentlichen Ankläger zustehe, bei einem solchen Gerichtsstandskonflikt in einem von den Strafbehörden des eigenen Kantons abweichenden Sinne aufzutreten (vgl. COUCHEPIN, Les conflits de compétence, in der Schweizerischen Zeitschrift für Strafrecht 63 S. 101 ff., besonders 116 oben).

Ist, wenigstens vorderhand, der Gerichtsstand nicht unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, s0 gibt Art. 264 BStP nur dem Beschuldigten das Recht, die Anklagekammer des Bundesgerichtes anzurufen. Die Botschaft (Bundesblatt 1943 S. 158 deutsch, 167 französisch) bemerkt ausdrücklich, es bestehe kein zureichender Grund, die gleiche Möglichkeit auch dem Privatstrafkläger einzuräumen. Das muss um s0 mehr für den blossen Anzeiger gelten. Es erhebt sich jedoch die Frage, ob nicht durch das Vorgehen der kantonalen Justizdirektion eine Sachlage entstanden ist, die das Einschreiten der Anklagekammer ebenso rechtfertigt wie ein interkantonaler (zumal negativer) Gerichtsstandskonflikt. Die vorinstanzliche Behörde hat die Zuständigkeit abgelehnt, ohne einen andern Kanton über die Angelegenheit zu orientieren. Sofern das von der Ánzeigerin geltend gemachte Offizialdelikt (Betrug, eventuell Betrugsverguch) ernstlich in Frage kommt (was der angefochtene Unzuständigkeitsentscheid offen lässt), kann es nicht bei einem solchen negativen Zuständig- 250 Verfahren. N°2 54.

keitsentscheid der Behörden des einen Kantons sein Bewenden haben. Vielmehr haben diese Behörden dem Offizialcharakter des in Frage stehenden Deliktes und der interkantonalen Rechtshilfepflicht in eidgenössischen Strafsachen dadurch Rechnung zu tragen, dass sie die Sache, zu deren Anhandnahme siíe sich für unzuständig halten, von Amtes wegen an die Behörden des nach ihrer Ansicht zuständigen Kantons weisen. Denn es ist dafür zu sorgen, dass Offizialdelikte auch wirklich (am zuständigen Orte) verfolgt werden. Richtigerweise ist vorerst von der Augsfällung eines Unzuständigkeitsentscheides überhaupt abzusehen und einfach ein Meinungsaustausch mit den Behörden der als zuständig in Betracht kommenden andern Kantone zu eröffnen. Wird hierbei über den Gerichtsstand keine Einigung erzielt, s0 ist, wie erwähnt, nach Art. 264 BStP von Amtes wegen die Anklagekammer des Bundesgerichtes um Bestimmung des Gerichtsstandes anzugehen, was keine förmlichen Entscheidungen der kantonalen Behörden voraussetzt (vgl. dazu COUCHEPIN a.a.O., 8. 116).

2. Ob für die Anklagekammer hinreichende Veranlassung bestehe, angesichts der durch den angefochtenen Entscheid geschaffenen Sachlage von Amtes wegen einzuschreiten, kann aber dahingestellt bleiben. Auf alle Fälle muss wegen der ja auch noch geltend gemachten Antragsdelikte (Art. 160, event. 149 StGB) auf das Gesuch eingetreten werden. In dieser Hinsicht steht dem Verletzten nämlich über den Wortlaut von Art. 264 BStP hinaus eine eigentliche Gesuchsberechtigung zu.

Wenn die erwähnte Vorschrift, abgesehen von bereits bestehenden interkantonalen Gerichtsstandskonflikten, allerdings nur dem Beschuldigten das Recht einräumt, wegen des Gerichtsstandes die Anklagekammer des Bundesgerichtes anzurufen, s0 geht sie gemäss der frühern Rechtsprechung davon aus, gegenüber kantonalen Gerichtsstandsentscheiden sei ohnehin die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof nach Art. 268 ffÆ. BStP zulässig (siehe die Botschaft zum OG, a.a.O., ferner BGE 71 IV 74). Man fand also, es genüge, die ausser dem Beschuldigten im Strafverfahren Beteiligten auf diesges Rechtsmittel zu verweisen, nach Massgabe der dafür geltenden Legitimationsbestimmungen. Nun erklärt Art. 270 Abs. 1 BStPÞ bei Antragsdelikten ausdrücklich auch den Verletzten, als Antragsteller, als zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, und zwar vorbehaltlos, also gleichgültig, ob er nach kantonalem Prozessrecht als Partei zu gelten hat (Sten. Bull. der Bundesversammlung 1943, StR 207 ff., 231/2, 234, NR 244, 248). Würden der damaligen Betrachtungsweise entsprechend auch Vor- und Zwischenentscheide über den Gerichtsstand der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 BStP unterstellt, so0 stünde somit der « Ferbrik » gegen den angefochtenen Gerichtesstandsentscheid die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof zu. Das Rechtsmittelsystem ist jedoch im Einverständnis mit dem Kassationshof durch den Entscheid der Anklagekammer in Sachen Pedler (BGE 73 IV 54) dahin richtiggestellt worden, dass Art. 264 BStP als Spezialnorm die ausschliessliche Zuständigkeit der Anklagekammer in interkantonalen Gerichtsstandsfragen bei eidgenössischen Strafsachen, s0- lange keine Sachurteil ergangen ist, begründe (vgl. auch BGE 74 IV 190, 76 IV 114). Diese Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereiches des Art. 264 BStP ruft einer dem Art. 270 BStP entsprechenden Ausdehnung der Legitimation zur Anrufung der Anklagekammer. Es wäre zweifellos nicbt dem Willen des Gesetzes gemäss, dem Antragsteller, nachdem ihm die Niechtigkeitsbeschwerde nicht mehr zur Verfügung steht, die Anrufung des Bundesgerichtes in interkantonalen Gerichtsstandfragen nun überhaupt zu versagen. Die auch in anderer Hinsicht lückenhafte Bestimmung des Art. 264 BStP, die das Verfahren vor der Anklagekammer nicht näher ordnet, ist in jenem Sinne zu ergänzen (s0 denn auch COUCHEPIN,

a.a.O. 115; WAIBLINGER, Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 85 8. 489). Ungeprüft kann die von den beiden erwähnten Autoren ‘gleichfalls besprochene Frage bleiben, 252 Verfahren. N°® 54.

wie es sich mit der Gesuchsberechtigung eines Privatklägers oder blossen Anzeigers bei Offizialdelikten verhält.

3. Dem Gesuch der « Ferbrik » ist in dem Sinne zu entsprechen, dass der angefochtene Unzuständigkeitsentscheid aufzuheben und die Sache zu näherer Prüfung an die kantonale Justizdirektion zurückzuweisen ist. Zu solcher Aufhebung ist die Anklagekammer befugt (BGE 74 IV 185), und sie ist im vorliegenden Falle geboten, da der Sachverhält nicht soweit abgeklärt ist, dass sich mit Sicherheit die Zuständigkeit der zürcherischen Behörden ausschliessen liesse. Entgegen der Ansicht des angefochtenen Entscheides ist es nämlich nicht belanglos, ob Anwalt H. Dutoit von Zürich aus beauftragt worden sei, wie dies die Gesuchstellerin vermutet und behauptet. Die kantonale Behörde scheint anzunehmen, als Täter komme nur eben der Anwalt H. Dutoit in Betracht, Dr. Uldry dagegen nur als Anstifter. Indessen steht dahin, ob nicht Dr. Uldry als Mittäter neben dem Anwalt oder auch als mittelbarer Täter (bei Verneinung der Täterschaft des Anwaltes insbesondere mangels subjektiven Tatbestandes, vgl. BGE 77 IV 88) zu gelten habe. Im ersten Falle hätte man es mit einer Mehrheit von Tätern zu tun, die allenfalls in verschiedenen Kantonen gehandelt haben. Bei mittelbarer Täterschaft des Dr. Uldry liesse sich allerdings die Ansicht vertreten, die Tat sei nur dort « ausgeführt » worden (Art. 7 und 346 StGB), wo der als Werkzeug benutzte Anwalt gehandelt hat (so anscheinend HAFTER, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, § 42 III mit Fussnote 7 auf Seite 222). Es sprechen aber zureichende Gründe dafür, als Ort der Tatausführung bei mittelbarer Täterschaft zugleich den Ort zu betrachten, von wo aus die « Beeinflussung seitens des bestimmenden Hintermannes » stattgefunden hat (s0 LISzT-SCHMIDT, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 25. Auflage, S. 171 Ziff. 3 ; ferner MEZGER, Strafrecht S. 160 : « Für mittelbare Täterschaft kommt als körperliche Tätigkeit in Betracht, was der mittelbare rung, Absenden des Briefes usw...) »). In der Tat entspricht es dem Wesen der mittelbaren Täterschaft, in den Handlungen des mittelbaren Täters, durch die er auf die als Werkzeug benutzte Person einwirkt, bereits einen Teil der Deliktsausführung zu sehen. Ist dem aber s0, 80 lässt sich im vorliegenden Fall der zürcherische Gerichtsstand nicht ohne weiteres ablehnen. Die Tatumstände gind, vorerst soweit es für die Entscheidung der Gerichtsstandsfrage erforderlich ist, an Hand der Angaben der Antragstellerin abzuklären.

Vorbehalten bleibt die Einstellung der Untersuchung als ungerechtfertigt. Gegen den Einstellungsbeschluss der letzten kantonalen Instanz wäre die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 BStP gegeben.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer :

Dem Gesuch wird in dem Sinne entsprechen, dass die Verfügung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1952 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die zürcherischen Strafbehörden zurückgewiesen wird.

Vgl. auch Nr. 47 (Überprüfungsbefugnis des Kassationshofes). — Voir aussìi n°? 47. .

BERICHTIGUNGEN — ERRATA Seite 10 Datum des Entscheides Nr. 4: 29. Februar 1952. Seite 139 Zeile 13 von oben : Beschwerdeschrift statt Beschwerdefrist.

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