78 IV 32
10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1952 i. S. Aumann gegen Huber.
Lässt die revidierte Fassung des Ari. 173 StGB die Berufung auf Wahrung berechtiger Interesszen noch zu ?
Le texte nouveau de l’art. 178 CP permet-il encore d’invoquer la défensge d'intérêts légitimes ?
Il! nuovo tenore dell’ari. 173 CP permette ancora d’invocare la difesa d’interessi legittimi ?
Der Beschwerdeführer hatte den Beschwerdegegner in einer Verhandlung vor dem Mietamt der Stadt Zürich der Lüge bezichtigt und war deshalb vom Obergericht des Kantons Zürich wegen übler Nachrede gebüsst worden. Die Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er Freisprechung beantragte, wurde vom Bundesgericht abgewiesen.
Erwägungen
1. (Ausführungen darüber, dass der Beschwerdeführer den Wahrheitsbeweis nicht erbracht und auch nicht. ernsthafte Gründe gehabt habe, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten).
2. Der Beschwerdeführer will durch die ehrverletzende ÄÁusserung seine Berufsehre gewahrt haben. Wenn das heissen soll, er habe in Wahrung berechtigter Interessen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. BGE 71 IV 189) gehandelt, so0 verkennt er, dass diese Rechtsprechung aus der Zeit stammt, als Art. 173 StGB noch in der Fassung vom 21. Dezember 1937 galt. Am 5. Januar 1951 ist die revidierte Fassung in Kraft getreten, wonach der Beschuldigte sich der Strafe nicht mehr bloss durch den Wahrheitsbeweis entziehen kann, sondern auch durch den Nachweis, dass er die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung aus ernsthaften Gründen in guten Treuen für wahr halten konnte. Wer diesen Beweis nicht erbringt oder nicht erbringen darf (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB), wird im allgemeinen sich auch nicht darauf berufen können, dass er berechtigte Interessen gewahrt habe. Denn das setzt nach der erwähnten Rechtsprechung unter anderem voraus, dass der Täter gutgläubig war und gewissenhaft alles Zumutbare vorgekehrt habe, um sich von der Richtigkeit seiner Behauptung zu überzeugen ; wenn er das aber getan hat, wird in der Regel gesagt werden können, er habe ernsthafte Gründe gehabt, sie in guten Treuen für wahr zu halten (vgl. auch BGE 77 IV 169). Hat er ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht gehandelt, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3), 80 kann von der Wahrung berechtigter Interessen sowieso keine Rede sein. Auch der Beschwerdeführer bat nichts vorgekehrt, um sich davon zu überzeugen, ob der Beschwerdegegner seine Behauptung wirklich bösgläubig aufgestellt, d. h. gelogen habe.