Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Februar 1952 i. S. Staatsanwaltsehaft des Kantons Schaffhausen gegen S.

Art. 192 StGB. Unzucht mit dem Lehrling ist jedem verboten, der diesem im Betrieb vorsteht.

Art. 192 OP. L'interdiction d’attenter à la pudeur d'un apprenti vise toute personns à qui il est aubordonné dans l’entreprise.

Art. 192 OP. Il divieto di commettere degli atti di libidine con un apprendista vale nei confronti di tutte le persone cui egli è subordinato nell’impresa.

4. — Frau 8. betrieb in Davos ein Photogeschüft. Anfangs 1948 kauften die Eheleute S. am. gleichen Orte auch das Photogeschäft M. Sie betrieben es zunächst unter der Firma der Angestellten N. weiter. S. beaufsichtigte die Geschäftsführung, besorgte die Buchhaltung und Korrespondenz, regelte die Lohnfragen, verkehrte mit den Steuerbehörden und verfügte neben seiner Ehefrau über das Postcheckkonto. Im Januar 1949 kündigte S. der Angestellten N. und teilte ihr mit, dass er das Geschäft für sich übernommen habe. Später erklärte er diese Übernahme als blosse Fiktion. Im April 1949 liess er das Geschäft im Handelsregister löschen, weil es nicht mehr einen Umsatz von Fr. 25,000.— aufweise.

Mit Vertrag vom 7. Mai 1949 stellte Frau S. die am 7. Mai 1930 geborene M. Sch. im Photogeschäft M. als Lehrtochter an. Im November 1949 begab sich M. Sch. auf Anordnung der Eheleute 8. für zwei bis drei Wochen nach Schaffhausen, um dort Unterricht in Optik zu nehmen. Sie wohnte während dieses Aufenthaltes bei den Eheleuten 8. 8., der auch sonst ein lockeres Leben führte und mit zahlreichen andéren Frauen Beziehungen unterhielt, stellte der Lehrtochter nach und belästigte sie mit unsittlichen Reden und Zumutungen.

Als sie eines Abends in Abwesenheit der Frau S. spät heimkehrte, empfing S., der nur mit dem Pyjama bekleidet war, sie im Korridor, umarmte sie und drüékte sie heftig an sích, in der Absicht, sie zur geschlechtlichen Hingabe zu veranlassen. M. Sch. wehrte sich und zog die Knie hoch, worauf 8. von ihr abliess.

Sachverhalt

B. — Wegen dieses Vorfalles erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen gegen S. unter anderem Anklage wegen unvollendeten Versuchs der Unzucht mit einer unmündigen Pflegebefohlenen von mehr als sechzehn Jahren im Sinne von Art. 192 Ziff. 1 StGB.

Das Kantonsgericht von Schaffhausen würdigte den Fall als unvollendeten Versuch der Unzucht mit einer Pflegebefohlenen (Art. 192 Zif. 1 StGB) und verurteilte 8. zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 21 Tagen, auf die es ihm achtzehn Tage Untersuchungshaft anrechnete.

Auf Berufung des Verurteilten hin sprach das Obergericht des Kantons Schafhausen SS. am 2. November 1951 frei.

C. — Gegen dieses Urteil führt die Staatsanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff. BStP. Sie beantragt, die Sache sei zur Bestrafung des Angeklagten an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen

Nach Art. 192 ist strafbar unter anderem, wer mit seinem unmündigen, aber mehr als sechzehn Jahre alten Lehrling den Beischlaf vollzieht oder eine andere unzüchtige Handlung vornimmt. Das Verbot der Unzucht mit dem Lehrling trifft nicht nur den Lehrmeister im zivilrechtlichen Sinne, in dessen Namen der Lehrvertrag abgeschlossen ist, sondern jeden, der im Betriebe dem Lehrling vorsteht. Art. 192 will verhüten, dass die lehrherrliche Gewalt ausgenützt werde, um den Lehrling geschlechtlich zu miss- 40 Strafgesetzbuch, N° 12, brauchen. Wer diese Gewalt neben dem eigentlichen Lehrmeister mitausübt, hat sich geschlechtlicher Beziehungen zu dem ihm unterstellten und von ihm abhängigen Schutz-- befohlenen zu enthalten. Andernfalls bestünde der Schutz in Betrieben einer juristischen Person überhaupt nicht, ebensowenig in grossen Unternehmen, in denen der Geschäftemhaber kaum jemals persönlich mit dem Lehrling in Berührung kommt, dieser aber umsomehr die Weisungen der Werkmeister und Abteilungsvorsteher entgegenzunehmen hat. In solchen Verhältnissen ist aber der Lehrling den Gefahren, denen Art. 192 begegnen will, in gleicher Weise ausgesetzt wie in der Werkstatt oder im Büro eines Handwerkers, kleinen Kaufmanns und dgl. Diese Auslegung widerspricht dem in BGE 71 IV 192 veröffentlichten Urteil nicht. Der Beschwerdegegner irrt, wenn er geltend macht, dort sei das Bundesgericht für einschränkende Auslegung der Qualifikationsgründe eingetreten. Strafnormen sind weder allgemein einschränkend noch allgemein ausdehnend, sondern stets nach ihrem wahren Sinne auszulegen (BGE 71 IV 148, 72 IV 103).

Hat der Begriff des Lehrlings in Art. 192 den erwähnten Sinn, 80 war M. Sch. Lehrling des Beschwerdegegners, obschon zivilrechtlich nicht dieser, sondern seine Ehefrau die Pflichten aus dem Lehrvertrag zu erfüllen hatte, der von ihr unterzeichnet worden war. Der Beschwerdegegner übte neben seiner Ehefrau im Geschäft die lehrherrliche Gewalt aus. Nach den vom Obergericht übernommenen und ‘daher für den Kassationshof verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts hatte der Beschwerdegegner schon die Geschäftsführung der ÁAngestellten N. überwacht. Er besorgte die Buchhaltung und Korrespondenz, verkehrte mit den Steuer- und den Handeleregisterbehörden, verfügte über das Postcheckkonto, besprach mit sgeiner Frau die Anstellung von Lehrtöchtern und regelte die Lobnfragen. So musste M. Sch., als sie im August 1949 eine Lohnerhöhung verlangte, mit dem Beschwerdegegner ner war in massgebender Weise an der Geschäftsführung und damit auch an der Ausübung der lehrherrlichen Gewalt beteiligt. Trifft Art. 192 schon aus diesem Grunde zu, so kann dahingestellt bleiben, ob M. Sch. « Lehrling » des Beschwerdegegners auch schon deshalb war, weil gie während des Schafhauser Aufenthaltes vom November 1949 mit ihm in der Hausgemeinschaft lebte, deren Haupt er war (Art. 331 ZGB).

Auch subjektiv steht der Annahme eines Lehrverhältnisses zwischen M. Sch. und dem Beschwerdegegner nichts im Wege. Irrtum über den Sachverhalt (Art. 19 StGB), wie er ihn behauptet, bestand nicht, denn es liegt nichts dafür vor, dass der Beschwerdegegner die Funktionen im Geschäft, die ihm lehrherrliche Gewalt verschafften, unbewusst oder mit getrübtem Bewusstsein ausgeübt habe. Dass siíe rechtlich genügten, M. Sch. im Sinne des Art. 192 StGB zu seinem « Lehrling » zu machen, brauchte er nicht Zu Wwisgen.

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