78 IV 45
14. Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1952 i. S. Poch gegen Gennéë.
1. Art. 339 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Wenn ein Strafantrag schon unter altem Recht gestellt worden 1st, obschon er damals nicht nötig war, braucht er unter neuem Recht nicht wiederholt zu werden (Erw. 1).
2. Art. 28 StGB. Form und Inhalt des Strafantrages (Erw. 2).
L. Art. 339 ch. 2 al 2 CP. Une plainte pénale déposée sous l’empire de l’ancien droit, bien qu’elle ne fût alors pas nécessaire, n’a pas à être renouvelée s0us l’empire du nouveau (consid. I).
2. Art. 28 CP. Forme eb contenu de la plainte (consìd. 2), Ll. Art. 339 cifra 2 cp. 2 CP. Se una querela penale è stata presentata già Sotto 1l- vecchio diritto, quantunque non fosse allora necessaría, essa non dev’essere rinnovata sotto il nuovo diritto {(congid. 1).
2. Art. 28 CP. Forma e contenuto della guerela (consid. 2).
Sachverhalt
A. — Gegen José Poch waren drei Strafverfahren durchgeführt worden, weil er die ihm durch Ehescheidungsurteil vom 30. Oktober 1935 gegenüber Hectorine Genné und den ihr zugesprochenen drei Kindern auferlegten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt hatte. Am 10. November 1950 reichte Hectorine Genné beim « Richteramt Solothurn-Lebern, Zivilabteilung, Solothurn » neuerdings eine Klage « betreffend böswilliger Nichterfüllung der Unterstützungspflicht » ein. Sie beantragte, Poch sei unter Kostenfolge zu verhalten, die rückständigen Alimente zu bezahlen. Sie bezifferte den Rückstand bis 31. Oktober 1950 auf Fr. 500.—. Im übrigen verwies sie auf die « bisher in dieser Angelegenheit ergangenen Akten ».
Das Richteramt wies die Eingabe der Strafabteilung zu. In dem daraufhin eröffneten Strafverfahren setzte das Amtsgericht Solothurn-Lebern am 26. Februar 1951 das Urteil vorläufig aus, um dem Angeschuldigten Gelegenheit zu geben, seinen guten Willen zu beweisen. Am 16. Mai 1951 verlangte Hectorine Genné die Fortsetzung des Verfahrens. Sie nahm Bezug auf die von ihr im November 1950 eingereichte « Strafklage wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten » und verlangte « Fortsetzung der Strafuntersguchung ».
46 Straîgesetzbuch. N° 14, Das Amtsgericht setzte das Verfahren fort und verurteilte Poch am 5. September 1951 wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten zu zwei Monaten Gefängnis. Frau Genné hatte sich an der Verhandlung als Klägerin vertreten lasgen.
B. — Poch beantragte dem Obergericht des Kantons Solothurn, das Urteil des Amtsgerichts sei zu kassieren. Er machte unter anderem geltend, durch die Revision des Art. 217 StGB dürfe seit 5. Januar 1951 die Vernachlässigung der Unterstützungspflichten nur noch auf Antrag verfolgt werden. Gemäss Art. 339 Ziff. 2 Abs. 2 StGB hätte das Verfahren nur gestützt auf Antrag weitergeführt werden dürfen. Ein solcher sei aber erst am 16. Mai 1951 gestellt worden. Er könne, weil er verspätet gestellt worden sei, nur auf die Zeit vom 17. Februar 1951 weg wirken.
Das Obergericht wies am 23. Oktober 1951 das Kassationsbegehren ab. Es führte aus, dass Art. 339 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nur gelte, wenn der Antragsberechtigte nicht S schon vorher, als dies noch nicht notwendig war, einen Strafantrag gestellt, d. h. den Willen bekundet habe, den Täter bestraft zu sehen. Im vorliegenden Falle sei das Verfahren auf Begehren der Verletzten eingeleitet worden. Sie habe allerdings vor allem verlangt, dass der Ángegchuldigte verhalten werde, die Rückstände zu bezahlen, und sie habe den Brief an das Zivilrichteramt adressgiert. Darauf komme aber nichts an. Wesentlich sei, dass sie ihre Eingabe als Klage wegen böswilliger Nichterfüllung der Unterstützungspflicht bezeichnet und auf die bisher in dieger Angelegenheit ergangenen Akten des Gerichts verwiesen habe. Mit diesen Akten meine sie die drei schon früher stattgefundenen Strafverfahren. Daher sei aus ihrer Zuschrift eindeutig der Wille erkennbar, den Angeschuldigten bestraft zu sehen. Die Adressierung an die Zivilabteilung ändere nichts, da nach kantonalem Prozessrecht die Einreichung eines Begehrens bei der falschen Amtsstelle dem Gesuchsteller nicht zu schaden ten. Der Umstand, dass die Strafklägerin am 16. Januar 1951 die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 826. Februar 1951 entgegengenommen habe und sich an der Verhandlung habe vertreten lassen, bestätige übrigens, dass die Klage vom 10. November 1950 als Strafantrag zu betrachten gewesen sei. Übrigens sei auch die Zugchrift der Klägerin vom 16. Mai 1951 Strafantrag. Da die Yernachlässigung der Unterstützungspflicht Dauerdelikt gel, gelte ein wegen dieses Vergehens gestellter Strafantrag nicht nur für die letzten drei Monate, sondern für die ganze Dauer des deliktischen Zustandes. Im vorliegenden Falle beziehe er sich aber nur auf die Zeit bis 10. November 1950, denn die Zuschrift vom 16. Mai 1951 verlange bloss die Fortsetzung des am 10. November 1950 eingeleiteten Verfahrens.
C. — Poch führt Niechtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die Eingabe vom 10. November 1950 sei kein Strafantrag. Die gegenteilige Auffassung des Obergerichts widerspreche Art. 28 StGB. Selbst wenn am 10. November 1950 Strafantrag gestellt worden wäre, hätte Frau Genné binnen drei Monaten nach dem 5. Januar 1951 einen neuen Strafantrag einreichen müssen (Art. 339. Zif. 2 Abs. 2 StGB). Durch einen am 16. Mai 1951 eingereichten Strafantrag wäre nur das Verhalten des Angeschuldigten seit dem 16. Februar 1951 erfasst worden ; das Obergericht stelle aber ausdrücklich fest, dass nur das Verhalten bis 10. November 1950 Gegenstand des Verfahrens bilde.
D. — Der Verteidiger der Hectorine Genné beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Er begründet seinen Antrag nicht.
Erwägungen
1. Die seit 5. Januar 1951 in Kraft stehende revidierte Fassung des Art. 217 StGB, wie síie durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 eingeführt worden ist, lässt 48 Strafgesetzbuch. No 14.
die Vernachlässigung von Unterstützungspflichten nur noch auf Antrag verfolgen. Daher gilt Art. 339 Ziff. 2, lautend : « Wenn für eine strafbare Handlung, die nach dem früheren Gesetze von Amtes wegen zu verfolgen War, dieses Gesetz einen Strafantrag erfordert, s0 läuft die Frist zur Stellung des Antrages vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an. — War die Verfolgung bereits eingeleitet, 80 wird síe nur auf Antrag fortgeführt. » Diese Bestimmung will nicht sagen, dass eine bereits eingeleitete Verfolgung auch dann nur auf Antrag fortzuführen sei, wenn ein Strafantrag, obschon das frühere Gesetz einen solchen nicht verlangte, schon vor dem Tnkrafttreten des neuen Gesetzes gestells worden war. Es wäre sinnlos, den Antragsberechtigten zu verhalten, dass i er den schon unter dem alten Gesetz formgerecht kundgegebenen Willen, der Täter solle bestraft werden, nach z Inkrafttreten des neuen Gesetzes nochmals äussere. Árt.
339 Ziff. 2 Abs. 2 StGB will lediglich verhüten, dass eine ohne den Willen des Verletzten eingeleitete Verfolgung unter der Herrschaft des neuen Gesetzes ohne den nun- i mebr erforderlichen Strafantrag fortgesetzt werde. Gewiss kann es Fälle geben, in denen ein Verletzter Bestrafung verlangt, weil das Verfahren von Amtes wegen ohnehin angehoben würde, während er einen Antrag nicht stellte, wenn er wüsste, dass er allein damit den Anstoss zur Verfolgung gebe. Wer die Verantwortung für die Bestrafung nicht auf sich nehmen will, kann jedoch den Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz noch nicht verkündet ist (Art. 31 StGB). Tut er das nicht, s0 besteht kein Grund zur Annahme, dass ihm die Strafverfolgung, die er unter der Herrschaft des alten Rechts selber bean- I) tragt hat, widerstrebe. Die Wiederholung des Strafantrages bat auch nicht den Sinn, dass der Angeschuldigte die Möglichkeit erhalte, den Streit vergleichsweise zu erledigen, wie der Beschwerdeführer meint. Abgesehen davon, dass das Strafgesetzbuch nicht vorschreibt, dem Angeschuldigten müsse Gelegenheit gegeben werden, den Verletzten zum Rückzug des Antrages zu veranlassen, steht es dem Angeschuldigten auch ohne förmliche Mitteilung des Strafantrages frei, mit dem Verletzten zwecks Verständigung Fühlung zu nehmen, nachdem er weiss, dass das Vergehen durch Gesetzesänderung zum Antragsdelikt geworden ist. Auch der Beschwerdeführer hätte dazu Gelegenheit gehabt, nachdem das Amtsgericht am 26. Februar 1951 die Beurteilung eigens deshalb ausgesetzt hatte, damit er seinen guten Willen beweisen könne.
2. Wo und in welcher Form der Strafantrag zu stellen ist, sagt das Strafgesetzbuch nicht ; es überlässt das dem Verfahrensrecht, also dem kantonalen Prozessrecht, wenn eine der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellte strafbare Handlung in Frage steht (Art. 343, 365 StGB, BGE 69 IV 198). Daher hat der Kassationshof, bei dem mit der Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden kann (Arft. 269 Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP), nicht zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 10. November 1950, damit sie als Strafantrag gelten könne, bei der richtigen Amtzsstelle und in der richtigen Form eingereicht habe. Frage des eidgenössischen Rechts ist lediglich, ob diese Eingabe inhaltlich Strafantrag sei, d. h. den Willen der Verletzten kundgebe, der Beschwerdeführer solle wegen der Nichtbezahlung der Unterhaltsbeiträge bestraft werden. Das trifft zu. Das Obergericht is6 überzeugt, dass die Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 10. November 1950 mit dem Willen gemacht hat, die Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer zu verlangen. Das ist eine tatsächliche Feststellung, an die der Kassationshof gebunden ist (Art. 277 bis Abs. 1 BStP). Geht man hievon aus, s0 lässt sich die Eingabe ohne Verletzung eidgenössischen Rechts als Kundgabe dieses Willens auslegen. Die Beschwerdegegnerin hat sie ausdrücklich als Klage « betreffend böswilliger Nichterfüllung der Unterstützungespflicht » bezeichnet und zudem auf die früher ergangenen Akten verwiesen, welche die wegen dieses Vergehens durchge- 50 Strafgesetzbuch. N° 15.
führten Strafverfahren betreffen. Der Wille, dass der Beschwerdeführer erneut strafrechtlich verfolge werden solle, kommt damit deutlich genug zum Ausdruck.
3. Da die Beschwerdegegnerin am 10. November 1950 gültig Strafantrag gestellt hat und das Inkrafttreten des revidierten Art. 217 StGB einen neuen Antrag nicht erforderte, stellt sich die Frage nicht, ob auf Grund des Begehrens vom 16. Mai 1951 der Beschwerdeführer nur für die ihm in der Zeit vom 17. Februar bis 16. Mai 1951 zur Last fallende oder auch für die frühere Nichtleistung der Unterhaltsbeiträge hätte verfolgt werden dürfen.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.