Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

78 IV 81

21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. März 1952 i. S. A. gegen Staatsanwaltsehaît des Kantons Luzern.

Art. 64 SiGB. Kann ein Kind unter sechzehn Jahren einen Erwachsenen « ernstlich in Versuchung führen », es zur Unzucht zu missbrauchen ?

Art. 64 CP. Un adulte peut-il être «induit en tentation grave » par un enfant de moins de seize ans d’attenter à 8a pudeur ?

Art. 64 CP. Un'’adolescente che ha meno di sedici anni d’età può con la sua condotta indurre « in grave tentazione » un adulto a compiere atti di libidine su di lei ?

Erwägungen

Wie das Bundesgericht schon öfters ausgeführt hat, will Art. 191 StGB das Kind auch gegen seine eigenen Schwächen schützen, die Verantwortung für seine geschlechtliche Unberührtheit voll und ganz dem Erwachsenen überbinden. Dieser soll sogar widerstehen, wenn das Kind ihn « verführen » will. Verführung durch das Kind kann daher schwerlich jemals Strafmilderungsgrund sein (BGE 73 IV 157). Jedenfalls könnte davon höchstens dann die Rede sein, wenn das Kind einen ungefähr gleich alten Täter intensiv, raffiniert und andauernd reizt und verlockt und der Täter der Verführung schliesslich erliegt, nachdem er sich längere Zeit gegen sie ernsthaft zur Wehre gesetzt hat.

Im vorliegenden Falle waren die Verhältnisse selbst dann wesentlich anders, wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen sollten. Der Beschwerdeführer war zur Zeit der Tat 27 Jahre alt, also längst erwachsen. 6 AS 78 IV — 1952 82 Strafgesetzbuch. N° 21.

Einen Mann in diesem Alter trifft erhöhte Verantwortung gegenüber Kindern. Er darf sich nicht durch ein 15 15 Jahre altes Mädchen « verführen » lassen, sondern hat sich mit der vollen Einsichtsfähigkeit und Widerstandskraft eines Erwachsenen gegen ein solches Unternehmen zu wehren. Der Beschwerdeführer hätte W. L. energisch Zzurechtweisen, sie aus sgeinem Zimmer wegjagen und ihr das Betreten desselben verwehren sollen. Auch konnte ihm zugemutet werden, die Meistersleute auf das Treiben des Mädchens aufmerksam zu machen, falls er den Eindruck hatte, es suche geschlechtliche Beziehungen. Dem Beschwerdeführer fehlte der ernste Wille zum Widerstand Zum vornheremm, sonst hätte er gich nicht, wie er behauptet, am Geschlechtsteil kitzeln lassen, was bereits unzüchtig war und ibn strafbar machte. Übrigens ist in der Untersuchung nur davon die Rede gewesen, dass das Mädchen ihn gekitzelt, nicht dass es das am Geschlechtsteil getan habe ; auch im Brief vom 17. Juli 1951 hat das Mädchen nichts anderes geschrieben. Wären dem Beschwerdeführer die Besuche und angeblichen Zudringlichkeiten des Mädchens nicht willkommen gewesen, s0 hätte er das Zimmer abgeschlossen, wenn er über die Mittagszeit und abends sich zur Ruhe legte. In der Untersuchung hat er selber erklärt, er habe W. L. in sein Zimmer eingeladen, in der Absicht, mit ihr zu « schmusen », nachdem sie ihm beständig nachgelaufen sei. Gemäss ihren Aussagen hat er sie nach ihrem Alter gefragt und auf ihre Antwort hin erwidert, es sei schade, dass sie nicht älter sei, aber deshalb könne man einander ja gleichwohl « gern haben ». Alles deutet darauf hin, dass ihm die angebliche Geilheit des Mädchens gelegen kam ; es fehlt jede Spur ernsthafter Abwehr.

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