Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

78 IV 83

22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Juni 1952 i S. Fyg gegen Born.

Art. 57 Abs. 1 OR, Art. 32, 145 StGB. Sachbeschädigung durch Abschuss einer Katze. War der Täter zur Tat berechtigt ?

Art. 37 al. 1 CO, 32 et 145 CP. En tuant un chat, l’auteur a-t-il causé un dommage à la propriété d’autrui ? Etait-il en droit d'agir ?

Art. 7 cp. 1 CO, 32 e 145 CP. Danneggiamento commesso con l’uccisione di un gatto. L’autore aveva il diritto di agire ?

Friedrich Fyg sah am Nachmittag des 25. November 1951 wie schon öfters eine fremde Katze am Fischweiher seiner Liegenschaft in Hünibach. Angeblich tappte sie nach den Fischen. Fyg entschloss sich, sie abzuschieasen. Als er mit einem Flobertgewehr erschien, verzog sie sich in ein Gebüsch. Dort traf er sie aus 4-6 m Entfernung mit einem hinter den Tinken Vorderlauf gezielten Schuss. Die Katze flüchtete sich und verendete in der folgenden Nacht. Sie gehörte Friedrich Born, der in der Nähe des Täters wohnt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des wegen Sachbeschädigung verurteilten Fyg wurde vom Bundesgericht abgewiesen.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer beruft sgich auf Art. 57 OR, wonach der Besitzer eines Grundstückes berechtigt ist, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstück Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in sgeinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, s0gar zu töten.

Diese Bestimmung trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil weder feststeht noch behauptet ist, dass die Katze des Klägers im Weiher des Beschwerdeführers jemals Fische erwischt oder auf der Liegenschaft irgendwelchen anderen Schaden verursacht habe. Dass in Hünibach eine « Katzenplage » herrschte, genügte nicht ; sollten andere Katzen den Beschwerdeführer geschädigt haben, so be- 84 Strafgesetzbuch. N° 23.

rechtigte das ihn nicht, wahllos jede beliebige Katze, insbesondere jene des Klägers, abzuschiessen.

Zudem setzt Art. 57 OR voraus, dass die Umstände die Tötung rechtfertigen. Selbst wenn der Beschwerdeführer durch die Katze des Klägers geschädigt worden wäre und er bevorstehenden weiteren Schaden hätte abwenden wollen, hätte er daher das Tier unter den vorliegenden Verhältnissen nicht töten dürfen. Dem Beschwerdeführer konnte zugemutet werden, die Katze, die er schon öfters in seinem (farten gesehen hatte, zu verscheuchen und, wenn das nichts genützt hätte, nach dem Besitzer zu forschen und bei ihm vorstellig zu werden. So dringlich und so erheblich war die Gefahr nicht, dass er diese Massnahme in guten Treuen hätte unterlassgen dürfen. Die Berufung auf BGE 77 IV 196 hilft nicht. Der Beschwerdeführer hat sich nicht wie der Besitzer der Liegenschaft im dort beurteilten Falle in bedrängter Lage befunden, die ihm verunmöglicht hätte, ruhig zu überlegen, welche Massnahme objektiv gerechtfertigt sei und welche nicht. Der Beschwerdeführer durfte auch nicht voraussetzen, eine Ermahnung des Born wäre nutzlos, weil schon der Abschuss der Katze des Fritz Caflisch im Mai 1951 durch den Beschwerdeführer ihm eine Warnung hätte sein sollen. Der Beschwerdeführer durfte nicht annehmen, dass Born ihn als Katzenjäger kenne, und selbst wenn er diese Kenntnis hätte voraussetzen dürfen, hätte ihn das nicht berechtigt, jede Vorstellung bei Born zu unterlassen.

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