Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 11 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 79 I 245

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nicht dagegen bloss prozessleitende Entscheide, die für entschieden ist (sei es auch nur im Sinne einer provisori- solange, als der Prozess nicht rechtskräftig erledigt ist, schen Massnahme für die Dauer des Verfahrens), bleibt der Abänderungsmöglichkeit unterliegen. Nicht notwendig das ergangene Urteil für die Parteien verbindlich, d. h. für die Vollstreckbarerklärung ist die materielle Rechts- formell rechtskräftig. Dass es sich hier so verhält, geht kraft des Urteils, die Verbindlichkeit für spätere Prozesse hervor aus der Bescheinigung des Amtsgerichtes vom 12. der durch die formelle Rechtskraft betroffenen Personen. Oktober 1953, wonach der Beschluss vom 8. April 1952 Eine Rechtskraftbescheinigung im Sinne von Art. 7 des bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses nicht Abkommens kann sich denn auch immer nur auf die abgeändert worden ist und ein Verfahren um Änderung formelle Rechtskraft beziehen, d. h. der Feststellung des Beschlusses auch nicht angebracht wurde ... dienen, dass die Eröffnung oder Zustellung des Urteils 3. - Die Entscheidung vom 8. April 1952 ist Gestal- erfolgt ist, ein Rechtsmittel dagegen nicht eingelegt oder tungsurteil, und zwar in dem Sinne, dass sie einen vor- das eingelegte zurückgenommen oder als unzulässig ver- läufigen Rechtszustand schafft, der weiterer Abwicklung, worfen wurde. nämlich der Übergabe des Kindes an den fürsorgeberech-

2. - Der Beschluss des Amtsgerichtes (Vormundschafts- tigten Ehegatten bedarf. Die Entscheidung ist daher gerichtes) von Mannheim vom 8. April 1952 ist kein unmittelbar der Vollstreckung fähig. Das in dieser Be- bloss prozessleitender Beschluss, sondern eine Entschei- ziehung massgebende deutsche Recht kennt übrigens, dung im materiellen Sinne. Gemäss der Erklärung des wenn der verpflichtete Elternteil das Kind nicht heraus- Amtsgerichtes vom 12. Oktober 1953 ist er in formelle gibt, nur die Erzwingung der Herausgabe durch Gewalt Rechtskraft erwachsen, d. h. mangels Anfechtung mit oder Ordnungsstrafe, nicht dagegen die Herausgabeklage einem ordentlichen Rechtsmittel für die Parteien verbind- (PALANDT a.a.O. Note 6 a.E.). lich geworden. Dass er in der Folge wieder abgeändert werden kann, wenn das Vormundschaftsgericht dies im Demnach erkennt das Bundesgericht : Interesse des Kindes als angezeigt erachtet, vermag Die Beschwerde wird abgewiesen. hieran nichts zu ändern. Solange die für den Entscheid über das Gesuch massgebenden Tatsachen sich nicht verändern, kommt eine Änderung des Beschlusses nicht in Frage. Eine solche würde vielmehr voraussetzen, dass die Tatsachen sich in einem neuen Lichte darstellen, so V. VERFAHREN dass das Kindesinteresse eine Änderung als geboten PROCEDURE erscheinen liesse (PALANDT, Bürgerliches Gesetzbuch 8. Auflage zu § 74 des Ehegesetzes Note 6). Das Begehren,

44. Auszug aus dem Urteil vom 9. Oktober 1953 mit dem eine Abänderung verlangt wird, stellt weder ein i. S. Ryner gegen Zürich, Regierungsrat. ordentliches Rechtsmittel noch überhaupt ein Rechts- mittel im eigentlichen Sinne dar, sondern ein Gesuch um A.rt. 34 OG. Bei Berechnung einer Frist, die nach den Gerichts- ferien zu laufen beginnt, ist der 16. August nicht mitzuzählen. neue Überprüfung auf Grund eines veränderten Sachver- haltes. Solange ein derartiges Gesuch nicht anhängig Art. 34 OJ. La journee du 16 aout n'entre pas en ligne de compte pour la determination du terme d'un delai ayant commence ä. gemacht oder solange über ein angebrachtes Gesuch nicht courir apres les feries judiciaires.

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Art. 34 CO. Il 16 agosto non entra in linea di conto pel caleolo wurden die entgegenstehenden Vorschriften des BZP, des d:u,n ~ermine ehe ha eomineiato a deeorrere dopo le ferie gin- dlZlarle. SchKG und des EntG abgeändert (Art. 165, 169 Abs. 5 und 7 OG; Botschaft des Bundesrates zum OG S. 17).

1. - Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwer- Tritt das Ereignis, welches eine Frist in Lauf setzt, während deführer am 30. Juli 1953, d.h. noch während den Gerichts- der Ferien ein, so trifft der Grund, der zu solcher Frist- ferien (Art. 34 OG) zugestellt. Die staatsrechtliche Be- berechnung Anlass gegeben hat, streng genommen nicht zu. schwerde wurde am 15. September 1953 zur Post gegeben. Die Partei erhält vom Eintritt des Ereignisses und damit Sie ist somit nur rechtzeitig, wenn bei Berechnung der des Fristenlaufs gleich zu Beginn des ersten Tages Kennt- Beschwerdefrist des Art. 89 OG der 16. August nicht mit- nis oder kann doch davon Kenntnis nehmen. Indes kann zuzählen ist. darauf nichts ankommen. Denn der Gesetzgeber hat für Nach Art. 34 OG stehen gesetzlich und richterlich be- diesen Fall des Fristbeginns eine besondere Norm zu stimmte Fristen in der Zeit vom 15. Juli bis und mit dem erlassen nicht für notwendig befunden. Nichts deutet 15. August still. Hat eine Frist bereits zu laufen begonnen, daraufhin, dass ausnahmsweise für den Fristbeginn die so wird sie während 32 Tagen in ihrem Lauf gehemmt. Sie allgemeine Norm von Art. 32 Abs. I OG nicht Anwendung läuft am 16. August weiter und endigt, wenn der letzte finde, die Frist vielmehr schon am ersten Tage zu laufen Tag der Frist auf den 15. Juli fiel, am 16. August, vom beginne. Anders verhält es sich z.B. im deutschen Recht, Falle abgesehen, wo auf diesen Tag ein Sonntag oder vom wo (§ 223 ZPO) bestimmt wird, dass, wenn der Anfang zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag fällt der Frist in die Ferien falle, die Frist mit dem Ende der- (Art. 32 Abs. 2 OG). Fällt dagegen das Ereignis, da~ die selben zu laufen beginnt (dazu Reichsgerichtliche Entschei- Frist in Lauf setzt, in die Ferien, so beginnt die Frist dungen Bd. 109 S. 216). Beim Fehlen einer besondern erst nach Ablauf der Ferien zu laufen. Nach der allgemei- Norm gilt aber, was allgemein für den Fristenlauf gilt, nen Vorschrift des Art. 32 Abs. 1 OG wird bei Berechnung sodass auch für eine nach den Ferien beginnende Frist einer Frist der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, der erste Tag nicht mitzuzählen ist. Wäre übrigens ein nicht mitgezählt. Wenn das auch gilt für eine Frist, die Zweifel möglich, so ergäbe sich diese Auslegung aus dem

am ersten Tage nach den Ferien zu laufen beginnt, zählt Grundsatz, dass eine prozessuale Vorschrift über eine für die Berechnung der Frist der 16. August nicht. Fristbestimmung im Zweifel nicht einengend auszulegen Der gesetzgeberische Grund, der zur Aufstellung der ist. Norm von Art. 32 Abs. 1 OG geführt hat, liegt darin, dass Ist somit der Tag, an dem die Frist des Art. 89 OG zu bei Mitzählung des Tages. an dem das den Fristenlauf laufen begann, d.h. der 16. August nicht mitzuzählen, so auslösende Ereignis eintritt, der Partei nicht der ganze ist die erst am 15. September 1953 zur Post gegebene erste Tag zur Verfügung stände und sie daher um einen Beschwerde noch rechtzeitig. Teil der gesetzlichen Frist gebracht würde. Aus einem 2. - ..... ähnlichen Grunde, nämlich um zu vermeiden, dass die Partei nicht den ganzen letzten Tag einer Frist ausnützen kann, wurde bei der Revision des OG davon ausgegangen, es genüge zur "\Vahrung der Frist, wenn die Handlung innert derselben, d.h. bis 24 Uhr vorgenommen werde, und

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 34 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 223 — der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 7, Art. 32, Art. 34, Art. 89, Art. 165 und Art. 169 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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