79 IV 20
6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. März 1953 i. S. Duttweiler gegen Gattiker.
1. Vorasatz der Beschimpfung (Erw. 2).
9. Der Beweis, dass ein an bestimmte Tatseachen anknüpfendes Werturteil sachlich vertretbar sei, kann nur mit diesen "Tatgachen erbracht werden (Erw. 3).
1. Intention d’injurier (consid. 2).
2. La vérité d’un jugement de valeur fondé sur des faits précis ne peut être prouvée que par ces faits (consid. 3).
Art. 177 cp. 1 CP.
1. Intenzione d’ingiuriare (consid. 2).
2. La prova che un apprezzamento ingiurioso fondato su fatti determinati è oggettivamente giustificato può essere fornita soltanto con questi fatti (consid. 3).
Sachverhalt
A. — Gottlieb Duttweiler hatte sich vom 23. Mai bis 4. Juni 1949 vor dem Schwurgericht des Kantons Zürich wegen Ehrverletzung zu verantworten. Ankläger war unter anderem Walter Gattiker, Leiter der Konzernbetriebe des Unilevertrusts in der Schweiz, dessen sieben Mitglieder den Markt der schweizerischen OVel- und Fettindustrie umsatzmässig zum wesentlichsten Teil beherrschen.
Kurz vor Beginn des Prozesses hatte Duttweiler in einem in Olten gehaltenen Vortrag erklärt, die Trusts handelten unverantwortungsvoll und verbrecherisch wie Halunken. Ferner hatte sein Verteidiger im Prozesse am 24. Mai 1949 Gattiker vorgeworfen, er habe seit zwanzig Jahren Gelegenheit zu einem Prozess auf breiter Ebene über die Trustverhältnisse, habe aber nie geklagt. Daher fragte der Vertreter Gattikers Duttweiler am 25. Mai 1949 schriftlich unter anderem, ob er mit dem in Olten getanen Ausspruch auch die Sais À. G. und damit deren Verwaltungsräte, darunter Gattiker, habe treffen wollen. Er versprach ihm, den gewünschten Abklärungsprozess binnen vierundzwanzig Stunden anzuheben, sobald Duttweiler die gestellten Fragen beantwortet haben werde.
Am 1. Juni 1949 las der Vertreter Gattikers diesen Brief dem Schwurgericht vor und gab die Kopie davon zu den Akten. Duttweiler erklärte hierauf : « Ich möchte Herren, die Schweizer wie Hürlimann und Frau Müller s0 behandeln, als Trusthalunken bezeichnen. » Nach einigen Zwischenfragen fügte er bei : « Der Ausdruck bezieht sich auch auf Herrn Gattiker in Bezug auf den Vorfall mit Hürlimann, als jener diesem mit einer Ohrfeige drohte.» Der Vorfall mit Hürlimann war von diesem vor dem Schwurgericht am 28. Mai 1949 als Zeuge geschildert worden.
B. — Am 20. Oktober 1952 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Duttweiler wegen der am I. Juni 1949 getanen Äusserung der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu Fr. 500.— Bussge.
C. — Duttweiler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung zurückzuweisen.
22 Strafgesetzbuech. N° 6,
Erwägungen
2. Der subjektive Tatbestand der Beschimpfung erfordert Vorsatz (Art. 18 Abs. 1 StGB). Solcher liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur Vor, wenn der Tätéèr weiss, dass das Werturteil ungerechtfertigt ist, sondern schon, wenn er mit Wissen und Willen ein objektiv ehrenrühriges Werturteil ausspricht. Denn vorsätzlich handelt, wer den objektiven Tatbestand bewusst und gewollt verwirklicht ; was nicht zum objektiven Tatbestand gehört (Abwegigkeit des Werturteils), braucht der Täter nicht zu kennen und nicht zu wollen. Es verhält sich in dieser Beziehung bei der Beschimpfung durch Werturteil nicht anders als bei anderen strafbaren Handlungen, insbesondere der Ehrverletzung durch Behauptung ehrenrühriger Tatsachen, bei der die Überzeugung des Täters, dass die Behauptung richtig sei, die Bestrafung wegen übler Nachrede ebenfalls nicht schlechthin ausschliesst (vgl. Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB). Wer einen anderen bewusst und gewollt als Halunken bezeichnet und, wie der Beschwerdeführer, den Sinn kennt, den dieses Wort nach allgemeinem Sprachgebrauch hat, begeht objektiv und subjektiv eine Beschimpfung auch dann, wenn er Tatsachen zu kennen glaubt, die nach seiner Auffassung diesen Ángriff auf die Ehre des Betroffenen rechtfertigen. Die Rechtsprechung Iässt lediglich in analoger Anwendung von Árt. 173 Zif. 2 und innerhalb der durch Art. 173 Ziff. 3 StGB gezogenen Schranken den Entlastungsbeweis des Angeklagten zu, dass ein an bestimmte Tatsachen geknüpftes Werturteil sgachlich vertretbar gewesen sei oder der Angeklagte ernsthafte Gründe hatte, es in guten Treuen für sachlich vertretbar zu halten (BGE 74 IV 101, 77 IV 99, 168). Ein weiteres Entgegenkommen ginge über das Gesetz hinaus und könnte auch nicht mit dem vom Beschwerdeführer empfundenen Bedürfnis « zu einer willkommenen Einschränkung unnötiger Ehrverletzungsprozesse » begründet werden, da Art. 177 nicht die Prozesse vermindern, sondern die Ehre schützen will.
3. Der Beschwerdeführer macht sich anheischig, durch verschiedene Tatsachen, auch solche, die ausserhalb der von Hürlimann vor Schwurgericht geschilderten Begebenheit liegen, die Richtigkeit des Werturteils zu beweisen und dadurch der Strafe zu entgehen. Da indessen Art. 177 StGB den Wahrheitsbeweis nicht bei jeder Beschimpfung zulässt, sondern lediglich die Rechtsprechung ihn in Analogie zu Art. 173 Ziff. 2 und 3 unter der Voraussetzung gestattet, dass das Werturteil an bestimmte Tatsachen anknüpft, kann der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz mit Recht annimmt, ihn nur mit jenen Tatsachen antreten, die er, für den Zuhörer erkennbar, dem Werturteil zugrunde gelegt hat, gleich wie im Falle einer üblen Nachrede der Wahrheitsbeweis nur mit den in der ehrenrührigen Äusserung selbst behaupteten, nicht mit irgendwelchen anderen, dem Zuhörer verschwiegenen Tatsachen erbracht werden kann. Nur das Verhalten des Beschwerdegegners in der von Hürlimann vor Schwurgericht bezeugten Angelegenheit i1sb somit daraufhin zu überprüfen, ob es die Bezeichnung « Trusthalunke » rechtmässig erscheinen lasse, hat doch der Beschwerdeführer, als er den Beschwerdegegner vor Schwurgericht s0 benannte, selber erklärt, der Ausdruck beziehe sich auf den Vorfall, bei dem der Beschwerdegegner dem Hürlimann mit einer Ohrfeige drohte. Dieser vom Beschwerdeführer selbst gewollten Beschränkung steht die Tatsache nicht im Wege, dass der Anwalt des Beschwerdegegners den Beschwerdeführer mit Brief vom 25. Mai 1949 zu einer Ehrverletzung zu veranlassgen versgucht hat, die ihm Gelegenheit gegeben hätte, das gesamte Gebaren des Beschwerdegegners im Unilevertrust zur Grundlage des Wanhrheitsbeweises zu machen.