Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 79 IV 51

ISO Strafgesetzbuch. No 12. Strafgesetzbuch. N° 13. 51

sich verbrecherischer oder des Verbrechens verdächtiger Der Kassationshof zieht in Erwägung : Ausländer zu entledigen, berücksichtigen soll (Botschaft Nach der vom Bundesgericht nicht zu überprüfenden zum Entwurf des Auslieferungsgesetzes, BBI 1890 III 329). und vom Beschwerdeführer übrigens nicht angefochtenen Wie er von diesem Ermessen in einem Falle wie dem Auslegung des tschechoslowakischen Rechts durch die vorliegenden Gebrauch machen würde, ist unerheblich. Vorinstanz sind die dem Beschwerdeführer zur Last Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 1 StGB ist gelegten Handlungen nach dem Rechte des Begehungs- bloss entscheidend, ob das schweizerische Recht die .Aus- ortes als Betrug strafbar. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 des schwei- lieferung an sich zulässt. Das aber trifft gemäss Art. 3 zerischen Strafgesetzbuches kann der Beschwerdeführer, Ziff. 22 des Auslieferungsgesetzes in Fällen von Betrug der Schweizer ist und sich in der Schweiz befindet, in zu. Selbst wenn Handlungen wie die des Beschwerde- seiner Heimat dafür aber nur verfolgt werden, wenn das führers nach tschechoslowakischem Recht auch den Tat- schweizerische Recht für ein solches Verbrechen die bestand eines Devisenvergehens erfüllen, ist die .Ausliefe- Auslieferung zulässt ; denn die Bestrafung in der Schweiz rung zulässig. Zwar darf gemäss Art. 11 Abs. 1 des .Aus- ist Ersatz für die Nichtauslieferung des Schweizers und lieferungsgesetzes wegen Übertretung fiskalischer Gesetze darf deshalb, damit dieser nicht schlechter gestellt sei nicht ausgeliefert werden. Wie in BGE 78 I 245 Erw. 4 als der Ausländer, nicht stattfinden, wenn das schweize- entschieden worden ist, schliesst jedoch Idealkonkurrenz rische Recht die Auslieferung des Ausländers verbietet des Auslieferungsdeliktes mit einem Fiskaldelikt die (vgl. BGE 76 IV 214). .Auslieferung für ersteres nicht aus ; die .Auslieferung wird Einen Auslieferungsvertrag mit der Tschechoslowakei in einem solchen Falle an die Bedingung geknüpft, dass hat die Schweiz nicht abgeschlossen, und der Auslieferungs- die Übertretung des fiskalischen Gesetzes weder bestraft vertrag, der am 10. März 1896 zwischen der Schweiz und noch strafschärfend berücksichtigt werde (Art. l l Abs. 2 Österreich-Ungarn zustande gekommen ist, kann, wie der Auslieferungsgesetz).

Bundesrat im Jahre 1920 anlässlich eines Auslieferungsbe- .Art. 6 Ziff. 1 StGB steht daher der Bestrafung des gehrens erklärt hat, auf die Tschechoslowakei als Nach- Beschwerdeführers nicht. im Wege. folgestaat nicht ohne weiteres angewendet werden (BBI 1921 II 350). Darauf kommt indessen nichts an, wie auch unerheblich ist, ob die Gegenrechtserklärung, welche die 13. Entscheid der Anklagekammer vom 23. Juli 1953 i. S. Rupff tschechoslowakische Regierung dem Bundesrat im erwähn- gegen Bezirksgericht Zürich und Generalprokurator des Kan- tons Bern. ten Falle abgegeben hat, heute noch bindet. Denn gemäss Art. I Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892 Verantwortlichkeit und Gerichtsstand der Presse. Art. 27, 347 StGB. Druckt eine Zeitung den in einer andern erschienenen Artikel ab, betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande so ist, wenn der Verfasser nicht ermittelt werden kann, rlir kann der Bundesrat, wenn die im Gesetz aufgestellten den Abdruck nur der Redaktor der abdruckenden Zeitung ver- antwortlich und an deren Herausgabeort zu belangen (Erw. 2). Voraussetzungen erfüllt sind, den Ausländer auch an Vereinigung der an den Herausgabeorten beider Zeitungen einge- einen Staat ausliefern, mit dem kein Auslieferungsvertrag leiteten Strafverfahren aus Zweckmässigkeitsgründen (Erw. 3). besteht, und das ausnahmsweise auch ohne Vorbehalt des Responsabilite des jourrialistes. For de l'infraction commise par la Gegenrechts. Ob er es tun will, ist seinem Ermessen voie de la presse. Art. 27 et 347 OP. Lorsqu'un journal reproduit un article paru dans un autre journal anheimgegeben, wobei er auch das Interesse der Schweiz, et que l'auteur ne peut etre decouvert, seul le redacteur du

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de la reproduction. II do1t etre recherche au heu ou l artwle a paru comme reproduction (consid. 2). . durch Entscheid vom 26. Februar 1953, die Akten an das ,Jonction, par des motifs d'opportunite, des actions penales ~ten­ Untersuchungsrichteramt Thun zu überweisen mit der tees au lieu ou paraissent chacun des deux journaux (cons1d. 3). Einladung um Übernahme des Verfahrens. Zur Begrün- Responsabilud e foro in materia di stampa.Art. 27 e 347 OP. dung führte es aus: Durch die Weigerung, den Verfasser Quando un giornale riproduce un articolo apparso in un altro giornale e l'autore dell'articolo rimane ignoto, solo il redattore des von ihm erstmals veröffentlichten Gedichtes zu nennen, del primo di qul".sti giornali e _resp~~abil:3 per la riproduz!one. habe Vetter die ganze Verantwortung für dieses übernom- Egli va persegmto al luogo m cm 11 giornale fu pubbhcato (consid. 2). . . . men und sei daher - gemäss denin BGE 73 IV 218 ent- Riunione, per motivi di opportuni~a, ß.ei pr~cedn:~ent1 penah wickelten Gedanken - auch mit Bezug auf den Nachdruck iniziati nei luoghi in cui sono pubblwat11 due gmrnah (cons1d. 3). in andern Zeitungen als Verfasser zu betrachten (Entscheid A. - Emil Rupff, Bauarbeitersekretär in Thun, war im der Anklagekammer des Bundesgerichtes vom 6. September September 1952 als Oberleutnant der Luftschutztruppe in 1950 i. S. Frey c. Zürich und Bern). Hafte aber Vetter für Matten bei Lenk im Militärdienst. Als er an einem Abend beide Veröffentlichungen, so seien die beiden von Rupff mit einer dort wohnhaften, verheirateten Frau spazieren eingeleiteten Verfahren zu vereinigen, und zwar seien die ging, wurde er von einigen Burschen in den Dorfbrunnen Behörden des Ortes, wo die Untersuchung zuerst ange- geworfen. Dieser Vorfall wurde zum Gegenstand eines hoben worden sei, zur Verfolgung und Beurteilung zustän- Spottgedichtes gemacht, das am 10. Oktober 1952 in dem dig, d.h. diejenigen von Thun (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2StGB). von Jacques Vetter redigierten <( Thuner Geschäftsblatt>> Der Untersuchungsrichter von Thun unterbreitete die und am 17. Oktober 1952 in der« Schweiz. Schreinerzei- ihm vom Bezirksgericht Zürich überwiesenen Akten dem tung )), dem in Zürich herausgegebenen Organ des Verban- Generalprokurator des Kantons Bern mit dem Antrag,

des Schweiz. Schreinermeister und Möbelfabrikanten, ver- den bernischen Gerichtsstand abzulehnen, indem er sich öffentlicht wurde. auf den Standpunkt stellte, dass Vetter für die Veröffent- Rupff fühlte sich in seiner Ehre gekränkt und ersuchte lichung des Gedichtes in der (( Schweiz. Schreinerzeitung » den Redaktor Vetter, ihm den Verfasser des Gedichtes zu nur dann verantwortlich wäre, wenn er es dieser Zeitung nennen. Vetter lehnte dies ab und erklärte sich bereit, die zugesandt hätte. Der Generalprokurator schloss sich dieser Verantwortung als Redaktor zu übernehmen, worauf Auffassung an. Nachdem Vetter dem Untersuchungsrichter Rupff am 18. Dezember 1952 beim Untersuchungsrichter- von Thun als Zeuge erklärt hatte, dass nicht er das amt Thun gegen Vetter Strafanzeige wegen übler Nach- Gedicht der « Schweiz. Schreinerzeitung i> habe zukommen rede, eventuell Beschimpfung, begangen durch die Presse, lassen und dass er die Verantwortung für dessen Veröffent- einreichte und sich als Privatkläger stellte. Sodann erhob lichung in dieser Zeitung ablehne, sandte der Untersu- er wegen der Veröffentlichung in der« Schweiz. Schreiner- chungsrichter von Thun die Akten im Auftrage des Gene- zeitung >i am 9. Januar 1953 beim Bezirksgericht Zürich ralprokurators am 27. März 1953 an das Bezirksgericht Anklage wegen Ehrverletzung durch die Presse gegen den Zürich zurück, weil der Gerichtsstand des Kantons Bern unbekannten Verfasser des Gedichtes. Die Redaktion die- nicht gegeben sei. ser Zeitung teilte dem Bezirksgericht auf Anfrage hin mit, B. -Mit Eingabe vom 11. Juni 1953 ersucht Emil Rupff sie habe das Gedicht als Zeitungsausschnitt aus dem die Anklagekammer des Bundesgerichts um Bezeichnung << Thuner Geschäftsblatt ii erhalten und kenne den Ver- des Gerichtsstandes zur Durchführting der Strafuntersu -

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chung und Beurteilung der in Zürich erhobenen Anklage. dung um Übernahme des Verfahrens an das Untersuchungs- C. - Der Generalprokurator des Kantons Bern bean- richteramt Thun zu überweisen, hat es seine örtliche Zu- tragt, auf das Gesuch nicht einzutreten, da das Bezirks- ständigkeit verneint. Dieser Entscheid ist, da Rupff dage- gericht Zürich auf die Rücksendung der Akten nicht rea- gen nicht rekurrierte, formell und materiell rechtskräftig giert habe, woraus zu schliessen sei, es habe sich den Argu- geworden. Das Bezirksgericht Zürich konnte sich deshalb menten der bernischen Behörden nicht verschliessen kön - mit der Sache nicht mehr befassen und hat es auch nicht nen und behandle die Strafsache weiter ; ein negativer getan. Anderseits hat das Untersuchungsrichteramt Thun Kompetenzkonflikt liege demnach nicht vor. Sei auf die im Einverständnis mit dem Generalprokurator des Kantons Eingabe einzutreten, so seien die Strafverfolgungsbehörden Bern die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Emil Rupff des Kantons Zürich als zuständig zu erklären. als Verletzter ist befugt, wegen dieses negativen Kompe- D. - Das Bezirksgericht Zürich bestreitet, sich wieder tenzkonfliktes die Anklagekammer des Bundesgerichtes mit der Sache befasst zu haben; es sei an seinen Abschrei- anzurufen (BGE 71 IV 58, 73 IV 62, 78 IV 250 Erw. 2). bungsbeschluss gebunden, solange nicht eine ihm über- Diese hätte, sofern sie Zürich als Gerichtsstand bestimmen geordnete Behörde in gegenteiligem Sinne entschieden habe, sollte, den Entscheid des Bezirksgerichts aufzuheben und es habe deshalb den Gesuchsteller wissen lassen, er (BGE 74 IV 189 Erw. 3) ; dass die Aufhebung von Rupff müsse einen Entscheid der Anklagekammer des Bundes- nicht ausdrücklich beantragt wird, ist bedeutungslos, da gerichtes erwirken, wenn er auf der Verfolgung der Anklage sie die notwendige Folge der Festsetzung des Gerichtsstan- in Zürich beharren wolle. In der Sache selbst werde an der des wäre. im Beschluss vom 26. Februar 1953 vertretenen Auffassung 2. - Die <<Schweiz. Schreinerzeitung >> wird in Zürich festgehalten. herausgegeben. Der Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der Ehrverletzung, die in der Veröffentlichung Die Anklagekammer zieht in Erwägung: des Gedichts in dieser Zeitung liegen soll, befindet sich da-

1. - Das Gedicht, durch das sich Emil Rupff in seiner her gemäss Art. 347 Abs. 1 Satz 1 StGB in Zürich. Da der Ehre verletzt fühlt, wurde sowohl in einer im Kanton Bern Verfasser bis heute unbekannt geblieben ist, fällt Art. 347 erscheinenden als auch in einer im Kanton Zürich heraus- Abs. l Satz 2 ausser Betracht; würde der Verfasser übri- gegebenen Zeitung veröffentlicht. Jede Veröffentlichung gens noch ermittelt, so würden die Behörden des Kantons erfüllt nach seiner Auffassung einen Straftatbestand und Zürich gemäss Satz 3 ebenda gleichwohl zuständig bleiben, ist von ihm zum Gegenstand eines besonderen Verfahrens da die Untersuchung in diesem Kanton zuerst angehoben gemacht worden. Zur Beurteilung und Verfolgung der im wurde. (( Thuner Geschäftsblatt>> erfolgten Veröffentlichung, für Das Bezirksgericht Zürich betrachtet sich trotzdem als die dessen Redaktor die Verantwortung übernommen hat, unzuständig, da sich der Gerichtsstand nach Art. 350 Ziff. l sind unbestrittenermassen die bernischen Behörden zu- Abs. 2 StGB in Bern befinde. Diese Bestimmung trifft ständig. Inbezug auf die Veröffentlichung in der<< Schweiz. indessen nur zu bei mehreren, einem einzigen Täter vorge- Schreinerzeitung » liegt dagegen ein negativer Kompetenz- worfenen Handlungen, wäre also im vorliegenden Falle konflikt vor. Das wird vom bernischen Generalprokurator nur anwendbar, wenn Vetter nach Massgabe von Art. 27 zu Unrecht bestritten. Indem das Bezirksgericht Zürich StGB nicht nur für die Veröffentlichung im << Thuner Ge- am 26. Februar 1953 beschloss, die Akten mit der Einla- schäftsblatt ii, sondern auch für den Abdruck in der

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(( Schweiz. Schreinerzeitung i> verantwortlich wäre. Das ist Jetzung, die in der Veröffentlichung in der «Schweiz. jedoch nicht der Fall. Entgegen der Annahme des Bezirks- Schreinerzeitung >l liegen soll, gemäss Art. 34 7 Abs. l StGB gerichts Zürich kann Vetter inbezug auf diesen Abdruck in Zürich. Die Behörden des Kantons Bern können nur als nicht als Verfasser im Sinne von Art. 27 Zi:ff. l StGB gelten. zuständig bezeichnet werden, wenn eine Ausnahme von Die Berufung des Bezirksgerichts auf den Entscheid der dieser Regel zulässig und im vorliegenden Falle gerecht- Anklagekammer vom 6. September 1950 i.S. Frey c. Zürich fertigt ist. und Bern geht fehl. Dieser Entscheid nimmt zu der darin 3. - Obwohl die Art. 262 und 263 BStP nur Ausnahmen wiederholt erwähnten Auffassung des Zürcher Oberge- von den Gerichtsständen der Art. 349 und 350 StGB vor- richts, dass der Redaktor einer Presseagentur als Verfasser sehen, hat sich die Anklagekammer von jeher für befugt ihrer in einer Zeitung erscheinenden Bulletins zu betrachten erachtet, aus Zweckmässigkeitsgründen auch vom Ge- sei, nicht Stellung, sondern bestimmt lediglich, dass ein richtsstand des Art. 346 StGB abzuweichen (BGE 69 IV 43, Verfahren, mit der er in dieser Eigenschaft zur Verantwor- 71 IV 160, 72 IV 194). Das gleiche muss auch für den tung gezogen werden will, am Erscheinungsort der Zeitung Gerichtsstand des Art. 34 7 StGB gelten. Im vorliegenden durchgeführt werden könne. Die Stellung des Redaktors Falle erscheint es aber als zweckmässig, die Ehrverletzun- einer Presseagentur, welcher die Zeitungsredaktionen mit gen, die in den beiden Veröffentlichungen des Gedichtes zum Abdruck bestimmten Bulletins beliefert, lässt sich liegen sollen, gemeinsam, und zwar durch die Behörden jedoch nicht vergleichen mit der hier in Frage stehenden des Kantons Bern verfolgen und beurteilen zu lassen. Die Stellung des Zeitungsredaktors inbezug auf den Nachdruck beiden Veröffentlichungen stimmen - ausser der Über- der in seiner Zeitung erscheinenden Artikel durch andere schrift -wörtlich überein und hängen insofern zusammen, Zeitungen. Da Vetter den Verfasser des Gedichtes, das in als die eine nach dem gegenwärtigen Stand der Untersu- dem von ihm redigierten« Thuner Geschäftsblatt >l erschie- chung ein Nachdruck der andern ist. Da der Tatbestand

nen ist, nicht genannt hat, ist er für diese Veröffentlichung somit - von der Person des Täters abgesehen - in beiden verantwortlich, aber nur für diese, da Art. 27 Ziff. 3 StGB Fällen derselbe ist, erscheint es schon zur Vermeidung sich sich nur auf die Verantwortlichkeit des Redaktors für die widersprechender Urteile als wünschenswert, dass über Veröffentlichungen in der von ihm selbst redigierten Zei- beide Veröffentlichungen in einem einzigen Verfahren und tung bezieht. Inbezug auf den Nachdruck in einer andern durch ein einziges Urteil entschieden wird. Dieses Verfah- Zeitung _dagegen ist er weder Verfasser im Sinne von Ziff. l ren aber ist am besten im Kanton Bern durchzuführen. Der noch verantwortlicher Redaktor im Sinne von Ziff. 3 des Vorfall, auf den sich das Gedicht bezieht, spielte sich im Art. 27 StGB. Als verantwortlicher Redaktor für den Nach- Kanton Bern ab. Emil Rupff, gegen den es sich richtet, druck kommt nur der Redaktor der nachdruckenden Zei- wohnt und arbeitet im Kanton Bern. Allfällige für ihn nach- tung in Frage; dass dieser sich der Verantwortung nicht teilige Wirkungen der Veröffentlichung dürften sich daher durch Nennung des (ihm unbekannten) Verfassers ent- im wesentlichen ;;tuf das Gebiet dieses Kantons beschränkt schlagen kann, ist bedeutungslos, da dies stets zutrifft, haben, da das Gedicht, wenn nicht ausschliesslich, so doch wenn er etwas veröffentlicht, dessen Verfasser er nicht vorwiegend von Lesern aus dem Bekannten- und Berufs- kennt. kreis Rupffs als gegen ihn gerichtet verstanden wurde. Die Ist demnachArt. 350 Ziff. l Abs. 2 StGB nicht anwend- einzige Beziehung zu Zürich besteht darin, dass die bar, so befindet sich d!')r Gerichtsstand für die Ehrver- << Schweiz. Schreinerzeitung >> dort herausgegeben wird. Be-

58 Strafgesetzbuch. No 14. Strafgesetzbuch. N° 14. 59 rücksichtigt man indessen, dass diese sich zwar an Leser 1952, jour Oll il a appris que A. etait a l'origine des accusa- der gaNzen Schweiz richtet, dass jenes Gedicht aber haupt- tions portees et n'avait pas simplement repris a son compte sächlich für solche im Kanton Bern bestimmt war, so wider- des affirmations emanant de ses subordonnes. II estime spricht es dem mit Art. 347 StGB verfolgten Zwecke nicht, donc n'avoir eu connaissance du delit et de son auteur wenn die in der Veröffentlichung in dieser Zeitung angeb- que le jour ou il a su que A. avait sciemment porte contre lich liegende Ehrverletzung nicht in Zürich verfolgt und lui des accusations fausses. - beurteilt wird. Par cette interpretation de l'art. 29 CP, le recourant meconnait la nature du droit de plainte. Ce droit est

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer: accorde a la personne privee, du fait de la lesion qu'elle Die Behörden des Kantons Bern werden berechtigt und a subie. Or, cette Iesion existe des que les elements objec- verpflichtet erklärt, die Ehrverletzung, die durch die Ver- tifs de l'infraction sont realises et il est normal que le lese öffentlichung des Gedichtes in der (( Schweiz. Schreiner- porte plainte des lors qu'il connait l'existence de ces ele- zeitung )) begangen worden sein soll, zu verfolgen und zu ments, ainsi que l'auteur. Quant aux elements subjectifs, beurteilen. le lese n'est en general pas a meme de les constater aise- ment. II ne pourra guere, le plus souvent, qu'apprecier les indices qu'il possede a cet egard pour determiner si sa plainte a des chances de succes et si elle est abusive ou

14. Extrait de l'arrt;t de Ja Cour de cassation du 21 mai 1953 non. Mais il doit, en definitive, s'en remettre au juge pour dans la cause B. contre A. la constatation des elements subjectifs ; la connaissance Delai de plainte, art. 29 OP : Le delai commence a courir des le qu'il peut en avoir ne saurait determiner le point de depart n:omen~ ou le lese a connu les elements objectifs et l'auteur de du delai de plainte. II s'ensuit que le delai de trois mois, l 'infractron. tel que le fixe l'art. 29 CP commence a courir des le moment Fris~ zur Stellung des Strafantrags, Art. 29 StGB. Die Frist läuft. Oll le lese a connu les elements objectifs et l'auteur de rmt dem Tage, an dem der Verletzte den objektiven Tatbestand und den Täter kennt. l'infraction. Termine di querela, art. 29 OP: II termine comincia a correre dal En matiere de calomnie et de diffamation, les elements momento in cui la parte lesa ha conoscenza degli estremi objectifs de l'infraction sont reunis des que l'auteur, oggettivi e dell'autore del reato. s'adressant a un tiers, a tenu des propos de nature a porter C'est le 14 septembre 1951 deja que A., s'adressant a B. atteinte a l'honneur ou a la consideration d'autrui. B. devait lui-meme en presence d'autres personnes, a porte les accu- donc porter plainte dans les trois mois des le jour Oll A. sations qui ont donne lieu a la plainte. Le juge cantonal avait tenu de tels propos en sa presence et devant des en a conclu que B. avait eu connaissance, des cette date, tiers. Passe ce delai, il ne pouvait plus porter plainte contre a la fois de l'infraction pour laquelle il a porte plainte, le A. Peu importe, a cet egard, que A. ait ete a l'origine des 5 mars 1953, et de l'auteur de cette infraction, que, par accusations ou qu'il n'ait fait que rapporter celles de ses consequent, la plainte etait irrecevable, le delai de l'art. 29 subordonnes : cela etait saus consequence du point de vue CP n'ayant pas ete respecte. B. pretend au contraire que des elements objectifs de la diffamation et de la calomnie, le delai de l'art. 29 n'a commence a courir que le 6 decembre car dans un cas comme dans l'autre, l'auteur avait tenu

j des' propos de nature a porter atteinte a l'honneur ou a la

Cità en