Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

83 IV 105

83 IV 105

Rubrum

29. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Mai 1957 i.S. Worni und Meschenmoser gegen Schweiz. Lampen- und Metallwaren-AG

Regeste

Art. 2 Abs. 1, Art. 13 UWG. Wer kann wegen unlauteren Wettbewerbs Strafantrag stellen?

Erwägungen

Die Strafverfolgung wegen unlauteren Wettbewerbes setzt einen Strafantrag voraus. Dieser steht den zur Zivilklage berechtigten Personen und Verbänden zu (Art. 13 UWG). Antragsberechtigt ist also in erster Linie, "wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen geschädigt oder gefährdet ist" (Art. 2 Abs. 1 UWG).

Obschon diese Bestimmung es nicht ausdrücklich sagt, gibt sie das Klagerecht nicht irgendwem, sondern nur den Mitbewerbern des Beschuldigten. Das folgt daraus, dass Art. 2 Abs. 2 darüber hinaus die Kunden als klageberechtigt erklärt. Das wäre überflüssig, wenn jeder, dessen wirtschaftliche Interessen verletzt oder gefährdet sind, auf Grund des Abs. 1 klagen könnte. Dass das Klagerecht der ausserhalb des wirtschaftlichen Wettbewerbs stehenden Personen sich nicht von selbst versteht, kommt auch darin zum Ausdruck, dass Abs. 2 es den Kunden nur zuerkennt, wenn der unlautere Wettbewerb ihre wirtschaftlichen Interessen schädigt, nicht schon, wenn er sie nur gefährdet. Es wäre nicht zu verstehen, wenn Personen, die weder am Wettbewerb teilnehmen, noch Kunden sind, bei blosser Gefährdung ihrer Interessen gemäss Abs. 1 zu klagen befugt wären, während die Kunden, die an einem den Grundsätzen von Treu und Glauben entsprechenden Geschäftsgebaren in der Regel mehr interessiert sind, gemäss Abs. 2 den Richter nur im Falle der Schädigung anrufen können. Auch die Beispiele geschützter Interessen, deren Verletzung oder Gefährdung gemäss Abs. 1 zur Klage berechtigt, deuten an, dass diese Bestimmung sich nur auf Interessen von Mitbewerbern bezieht. Zwar folgt der beispielsweisen Aufzählung der Kundschaft, des Kredites, des beruflichen Ansehens und des Geschäftsbetriebes eine allgemeine Klausel, wonach auch die Verletzung oder Gefährdung anderer wirtschaftlicher Interessen zur Klage berechtigt. Damit sollen jedoch in Abweichung von Art. 48 OR, der nur den Besitz der Geschäftskundschaft wahren wollte, lediglich weitere Interessen des Mitbewerbers geschützt werden, z.B. das Interesse an der Erhaltung seiner Bezugsquellen (vgl. Botschaft des Bundesrates, BBl 1942 694). Die Möglichkeit des Schutzes anderer als der aufgezählten Interessen bedeutet nicht, dass irgendwer wegen Verletzung oder Gefährdung irgendwelcher wirtschaftlicher Interessen klagen könne. Die Botschaft zum Gesetzesentwurf führt denn auch in den Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 1 nur die Mitbewerber als klageberechtigt an (BBl 1942 693). Das Recht, zu klagen und Strafantrag zu stellen, steht daher z.B. den Lieferanten oder Gläubigern eines Mitbewerbers des Beschuldigten nicht zu.

Aber auch die Mitbewerber haben es nicht schlechthin. Berechtigt ist nur der, dessen vom Recht geschützte wirtschaftliche Interessen durch die Handlung unmittelbar verletzt oder gefährdet werden. Insoweit unterscheiden sich Art. 2 und 13 UWG nicht von Art. 28 Abs. 1 StGB, der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Antragsrecht nur dem zuerkennt, dessen Rechtsgut durch die strafbare Handlung unmittelbar betroffen wird, nicht auch einem Dritten, den sie nur mittelbar schädigt (BGE 74 IV 7). Handlungen, die zwar im Rahmen des wirtschaftlichen Wettbewerbs stehen und an deren Unterlassung daher alle Mitbewerber wirtschaftlich interessiert sein können, die aber nach den in Art. 13 UWG aufgestellten Tatbestandsmerkmalen einen Eingriff in besondere Interessen eines einzelnen von ihnen voraussetzen, können daher nur auf Antrag dieses in seinen besonderen Interessen unmittelbar verletzten Mitbewerbers verfolgt werden. Das trifft insbesondere in den Fällen der Buchstaben f und g des Art. 13 zu, die erfüllt sind, wenn der Täter einen Dienstpflichtigen, Beauftragten oder eine andere Hilfsperson zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Dienstherrn oder Auftraggebers verleitet, bzw. wenn er Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse verwertet oder andern mitteilt, die er ausgekundschaftet oder von denen er sonstwie gegen Treu und Glauben Kenntnis erlangt hat. Antragsberechtigt ist nur der Träger des Geheimnisses. Nur er wird durch die Handlung in rechtlich geschützten Interessen unmittelbar getroffen. Andere Mitbewerber haben keinen Anspruch darauf, dass das Geheimnis gewahrt werde. Mögen sie auch durch die Tat benachteiligt werden, weil sie den Beschuldigten im Wettbewerb begünstigt, so haben sie sich doch damit abzufinden, wie sie es auch hinzunehmen hätten, wenn das Geheimnis von seinem Träger freiwillig zugunsten des Beschuldigten preisgegeben worden wäre. Dass das Bundesgericht in Auslegung des Art. 48 OR entschieden hat, das Klagerecht setze nicht einen gegen den Kläger persönlich gerichteten Angriff voraus (BGE 58 II 430ff.), ändert nichts. Das bleibt durchaus richtig, wenn die Handlung, wie in jenem Falle, nicht ihrer Natur nach nur durch Eingriff in die Interessen eines ganz bestimmten Mitbewerbers begangen werden kann, z.B.

wenn der Täter über sich, die eigenen Waren, Werke, Leistungen oder Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht, um das eigene Angebot im Wettbewerb zu begünstigen (Art. 13 lit. b UWG). Jeder Mitbewerber hat, ohne persönlich angegriffen zu sein, Anspruch darauf, dass solche Irreführung der Kunden unterbleibe, und ist durch sie in seinen vom Recht geschützten wirtschaftlichen Interessen unmittelbar geschädigt oder gefährdet und daher klageberechtigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 28 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 48 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 2 und Art. 13 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2003, 1. Juli 2006, 1. April 2007, 1. Januar 2011, 1. April 2012, 1. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2014, 31. Dezember 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Dezember 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.

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