Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

83 IV 43

83 IV 43

Rubrum

11. Urteil des Kassationshofes vom 15. Februar 1957 i.S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Mettler.

Regeste

Art. 36 Abs.2 Satz 3 MFG. Wann hat der an einem Unfall beteiligte Fahrzeugführer den entstandenen Sachschaden dem Geschädigten oder der nächsten Polizeistelle zu melden?

Sachverhalt

A.

- Am 18. Oktober 1955, ca. um 10 Uhr, führte Arthur Mettler seinen Personenwagen in Zürich vom Bellevue-Platz her durch den Limmatquai. In der Absicht, vor dem Haus Limmatquai 80 anzuhalten, bog er kurz nach der Häusernummer 82 nach rechts ein, wobei er einen dort parkierten Personenwagen streifte und dessen vordere Stossstange nach vorne riss. Nachdem er die beschädigte Stossstange zurückgebogen, einige Zeit auf den Lenker des fremden Fahrzeuges gewartet und sich dessen Polizeinummer notiert hatte, fuhr er davon. Er will die Absicht gehabt haben, sich im Verlaufe des Nachmittags mit dem Halter des beschädigten Wagens in Verbindung zu setzen. Der Führer dieses Fahrzeuges stellte indessen bereits um 10.20 Uhr auf der Hauptwache der Stadtpolizei gegen Mettler Strafanzeige. Die Polizei schätzte den Schaden auf ungefähr Fr. 80.-.

B.

- Mit Verfügung vom 15. März 1956 verfällte das Polizeirichteramt der Stadt Zürich Mettler wegen Übertretung der Art. 25 und 36 MFG in eine Busse von Fr. 40.-. Mettler verlangte gerichtliche Beurteilung.

Am 14. September 1956 büsste ihn der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich wegen Widerhandlung gegen Art. 25 MFG mit Fr. 20.-. Von der Anschuldigung der Übertretung des Art. 36 Abs. 2 MFG sprach er ihn frei.

C.

- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei insoweit aufzuheben, als es Mettler freispreche, und es sei die Sache zu dessen Bestrafung wegen Verletzung der Meldepflicht (Art. 36 Abs. 2 MFG) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.

- Mettler hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen lassen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 3 MFG hat der Führer eines Motorfahrzeuges, das an einem Unfall beteiligt ist, bei dem nur Sachschaden entstand, dem Geschädigten oder der nächsten Polizeistelle sofort Anzeige zu machen sowie seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort anzugeben. Daraus erhellt ohne weiteres, dass es nicht ins Belieben des Fahrzeugführers gestellt ist, wann er einen Unfallschaden melden will. Vielmehr ist er von Gesetzes wegen gehalten, diesen ohne Verzug, d.h. so rasch zur Anzeige zu bringen, als ihm nach den Umständen zuzumuten ist.

Vorliegend kann dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gereichen, dass er nicht unbestimmt lange Zeit an der Unfallstelle auf den Geschädigten wartete, um ihm die Beschädigung des Fahrzeuges anzuzeigen und die erforderlichen Angaben zu machen. Konnte er doch nicht wissen, wann dieser zu seinem Wagen zurückkehren werde. Dagegen wäre es ihm zuzumuten gewesen, bevor er weiterfuhr, irgendwelche Vorkehren zu treffen, damit der Geschädigte spätestens nach der Rückkehr zu seinem Wagen über den Unfallschaden und die Person des Schädigers zuverlässig unterrichtet werde. Davon durfte er nur absehen, wenn er statt dessen die nächste Polizeistelle aufsuchte und dort den Schaden anzeigte. Da Mettler weder das eine noch das andere tat und dem angefochtenen Urteil nichts dafür zu entnehmen ist, dass er triftige Gründe hatte, mit der Meldung zuzuwarten, kann er sich nicht darauf berufen, die Unfallstelle in der Absicht verlassen zu haben, sich nachmittags mit dem Geschädigten in Verbindung zu setzen. Wie gesagt, steht es dem an einem Unfall beteiligten Fahrzeuglenker nicht zu, den Zeitpunkt der Schadensanzeige nach Belieben zu wählen, sondern hat er diese entsprechend den Umständen sofort zu erstatten. Dieser Pflicht hat der Beschwerdegegner nicht genügt.

2.

Entgegen der Annahme der Vorinstanz vermag ihn nicht zu entlasten, dass der Schaden am parkierten Personenwagen von der Polizei "auf nur etwa Fr. 80.-" geschätzt wurde. Das Gesetz spricht allgemein von Sachschaden und beschränkt die Meldepflicht nicht auf Fälle von Schäden grösseren Ausmasses. Ob besonders geringfügige Kollisionen hievon auszunehmen seien, ist nicht zu entscheiden. Jedenfalls kann ein Schaden in der vorliegend festgestellten Höhe nicht als geringfügig bezeichnet werden.

3.

Hat Mettler die ihm obliegende Meldepflicht verletzt, ist die Rüge des Polizeirichteramtes begründet. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners auch wegen Übertretung von Art. 36 Abs. 2 MFG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird dabei gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eine Gesamtbusse auszufällen haben, die sowohl der Übertretung des Art. 25 als auch der Widerhandlung gegen Art. 36 Abs. 2 MFG Rechnung trägt.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. September 1956 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 68 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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