Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

84 I 13

84 I 13

Rubrum

3. Auszug aus dem Urteil vom 22. Januar 1958 i.S. Rohner gegen Bezirksgericht Vorderland.

Regeste

Kantonaler Strafprozess; Willkür. Unter welchen Voraussetzungen dürfen die Kosten einer wegen eines Offizialdelikts durchgeführten Strafuntersuchung im Falle der Freisprechung desAngeschuldigten dem Verzeiger oder Privatstrafkläger auferlegt werden?

Sachverhalt

Aus dem Tatbestand:

Am 22. Januar 1957 fuhren der 1945 geborene Knabe Willi Rohner und ein 1952 geborenes Mädchen auf einem Schlitten aus einem steilen Seitenweg in die Staatsstrasse Rheineck-Wolfhalden, stiessen dort mit einem von Alfred Hausamann gesteuerten Automobil zusammen und wurden dabei erheblich verletzt. Das Untersuchungsamt Wolfhalden leitete gegen Hausamann eine Strafuntersuchung wegen Übertretung des MFG ein. Hans Rohner, der Vater des verletzten Knaben, beauftragte Rechtsanwalt Dr. J. Auer mit der Wahrung seiner Interessen. Dieser verlangte Einsicht in die Untersuchungsakten und stellte mit Eingaben vom 22. März, 25. März und 11. April 1957 Begehren um Aktenergänzung zur weiteren Abklärung des Tatbestandes.

Mit Urteil vom 29. Juni 1957 erklärte das Gemeindegericht Wolfhalden Hausamann der Nichtbeherrschung des Fahrzeuges (Art. 25 MFG) schuldig, büsste ihn mit Fr. 20.- und auferlegte ihm die Fr. 152.45 betragenden Rechtskosten sowie eine Staatsgebühr.

Hausamann appellierte hiegegen an das Bezirksgericht Vorderland. Dieses sprach ihn mit Urteil vom 7. Oktober 1957 von Schuld und Strafe frei und auferlegte die erstinstanzlichen Rechtskosten von Fr. 152.45 zu 2/3 dem Angeschuldigten Hausamann und zu 1/3 dem Kläger Rohner. Dieser Kostenentscheid wird im wesentlichen wie folgt begründet: Der Angeschuldigte habe durch die ganze Unfallsituation, wie sie sich vorerst bot (langsame Reaktion und langer Bremsweg) mindestens Verdachtsgründe gesetzt, was es nach Art. 90 Abs. 1 StPO rechtfertige, ihm 2/3 der Untersuchungskosten aufzuerlegen. Der Vertreter des verunfallten Knaben sei als Privatkläger im Strafpunkt zu betrachten. Da seine Beweisergänzungsbegehren, denen entsprochen worden sei, zu keinen neuen Ergebnissen geführt hätten, was im Freispruch des Angeklagten zum Ausdruck komme, sei er gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO zur Tragung derjenigen Untersuchungskosten zu verurteilen, die er durch diese Anträge verursacht habe. Nach richterlichem Ermessen seien ihm daher 1/3 der Untersuchungskosten aufzuerlegen.

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Hans Rohner, das Urteil des Bezirksgerichts Vorderland sei insoweit, als ihm Verfahrenskosten auferlegt werden, wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür) aufzuheben.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

1.

(Prozessuales).

2.

(Ausführungen darüber, ob der Beschwerdeführer als "Privatkläger" im Sinne von Art. 90 Abs. 2 app. StPO betrachtet werden kann. Frage offen gelassen, da sich der angefochtene Entscheid selbst dann als unhaltbar erweist, wenn der Beschwerdeführer als Privatkläger zu gelten hätte).

3.

Nach Art. 90 Abs. 2 StPO "kann" der Privatkläger im Falle der Freisprechung des Angeklagten zur ganzen oder teilweisen Bezahlung der Kosten verurteilt werden. Damit wird der Entscheid jedoch, wie das Bundesgericht bereits im Urteil vom 16. März 1955 i.S. Allg. Konsumverein Herisau c. Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. ausgeführt hat, nicht ins freie Belieben des Richters gestellt; dieser hat vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden und macht sich der Willkür schuldig, wenn er sein Ermessen missbraucht, sich von unsachlichen, unvernünftigen Gründen leiten lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er die Kosten dem "Privatkläger" aus Gründen auferlegt, die mit dem Wesen der Strafverfolgung als einer staatlichen Aufgabe (Art. 10 StPO) unvereinbar sind. Die nicht dem Angeschuldigten zu überbindenden Kosten können daher zwar dann dem "Privatkläger" auferlegt werden, wenn dieser anstelle der staatlichen Behörde die Anklage erhoben und den Prozess geführt hat, denn wenn ein Privater einen Strafprozess selbständig betreiben will, nachdem die staatliche Behörde auf die Durchführung verzichtet hat, ist es nur folgerichtig, dass er dann auch das Kostenrisiko trägt. Dagegen geht es nicht an, dem Verzeiger oder "Privatkläger", der neben dem staatlichen Ankläger am Strafverfahren teilgenommen hat, die nicht dem Freigesprochenen überbindbaren Kosten stets und ohne weiteres aufzuerlegen. Das würde darauf hinauslaufen, die Kosten der Erfüllung einer staatlichen Aufgabe in untragbarer Weise auf Private abzuwälzen. Die Kostenauflage an den Verzeiger oder Privatkläger bei Offizialdelikten lässt sich mit vernünftigen Gründen nur rechtfertigen, wenn sein Verhalten zu missbilligen ist, weil er die Einleitung des Verfahrens leichtfertig oder arglistig veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Eine Reihe kantonaler Prozessordnungen (vgl. z.B. Zürich § 189 Abs. 2, Bern Art. 260/1) wie auch Art. 177 BStP machen denn auch die Kostenauflage an den Verzeiger ausdrücklich von Voraussetzungen solcher Art abhängig. Die app. StPO enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass im Gegensatz zu diesen Ordnungen ein "Privatkläger", der lediglich neben dem staatlichen Ankläger am Strafverfahren teilgenommen hat, die Verfahrenskosten tragen muss, soweit sie dem Angeschuldigten nicht auferlegt werden können. Art. 90 Abs.

2 StPO ist daher in solchen Fällen vernünftigerweise so auszulegen, dass dem "Privatkläger" Kosten nur dann auferlegt werden können, wenn sein Verhalten zu missbilligen ist.

Im vorliegenden Falle ist die Untersuchung nicht auf Verzeigung des Beschwerdeführers, sondern von Amtes wegen eingeleitet worden. Das Bezirksgericht hat den Beschwerdeführer mit 1/3 der erstinstanzlichen Kosten belastet, weil "alle seine Ergänzungsbegehren zu keinen neuen Ergebnissen führten" und er daher die durch diese Anträge selbst verursachten Kosten zu tragen habe. Nun bestanden die vom Beschwerdeführer beantragten und durchgeführten Aktenergänzungen in Erhebungen darüber, ob Hausamann zu langsam auf den Zusammenstoss reagiert und deswegen nicht rechtzeitig angehalten habe, über die Gründe hiefür sowie darüber, ob bei rascher Reaktion und schnellerem Anhalten die Unfallfolgen weniger schwer gewesen wären. Diese Begehren waren für die Beurteilung des Falles wesentlich und keineswegs überflüssig. Das Gemeindegericht betrachtete denn auch die Aufmerksamkeit und Bremsreaktion des Angeklagten als ungenügend, und das Bezirksgericht hat sich ebenfalls mit dieser Frage auseinandergesetzt. Dass es dabei im Gegensatz zum Gemeindegericht zum Freispruch kam, ändert nichts daran, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Beweisergänzungen keineswegs leichtfertig oder gar verwerflich waren, die Untersuchung nicht erschwerten und daher nicht mit sachlichen Gründen missbilligt werden können. Allein schon die Tatsache, dass die beiden kantonalen Instanzen entgegengesetzte Schlüsse aus dem Untersuchungsergebnis zogen, zeigt klar, dass die fraglichen Aktenergänzungen sich sachlich durchaus rechtfertigen liessen. Dem Beschwerdeführer ihretwegen einen Teil der erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen, ist daher schlechthin unhaltbar. Andere Gründe für die beanstandete Kostenauflage nennt das angefochtene Urteil nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich, weshalb sie wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben ist. Das Bezirksgericht Vorderland wird über die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten neu zu entscheiden haben. Dabei wird es sich ernstlich überlegen müssen, ob dieser Kostenanteil nicht auf die Staatskasse zu nehmen sei, da schon die Belastung des freigesprochenen Hausamann mit 2/3 der Kosten als fragwürdig erscheint.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 10 und Art. 90 — der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.

Cità en