Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 69 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

85 III 67

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Rubrum

16. Auszug aus dem Entscheid vom 15. Juni 1959 i.S. Ammann.

Regeste

Lohnpfändung. Art. 93 SchKG. Gesundheitspflege als Element des Notbedarfs. Zu berücksichtigen ist auch ein während der Lohnpfändungsdauer entstehender ausserordentlicher Bedarf (z.B. Zahnbehandlung).

Erwägungen

Zum Notbedarf des Schuldners und seiner Familie gehören auch die notwendigen Aufwendungen für Gesundheitspflege.

Es wird denn auch üblicherweise ein zu deren Deckung bestimmter pauschaler Betrag in den normalen Notbedarf eingerechnet (vgl. die Aufstellung über die Zusammensetzung des normalen Zwangsbedarfs bei ELMER, Die Bestimmung des pfändbaren Lohnes auf den 1. Januar 1959, Seite 3; DES GOUTTES, De la quotitité insaississable im Journal des Tribunaux, 1950, Poursuite p. 66 ff.). Für unmittelbar bevorstehende Barauslagen für Arzt, Arzneien, Geburt usw. darf billigerweise der Notbedarf vorübergehend erhöht werden (ELMER, a.a.O. 15). Aus diesem Gesichtspunkt lässt sich aber die Hinzurechnung von Fr. 220.-- ("Faktura Zahnarzt neue Prothese") zum jährlichen Notbedarf, laut der vorliegenden Pfändungsurkunde, nicht rechtfertigen. Es handelt sich hier nicht um einen Aufwand für erst noch bevorstehende zahnärztliche Hilfe, sondern um eine vor dem Pfändungsvollzug erfolgte Behandlung, wofür Rechnung gestellt war, also um eine bereits bestehende Schuld. Diese darf nach dem wahren Sinn von Art. 93 SchKG nicht abgezogen werden. Es fällt nur der während der Lohnpfändungsdauer erwachsende Notbedarf in Betracht. Die Vorinstanz wird somit bei der ihr obliegenden neuen Notbedarfsbemessung den erwähnten Posten wegzulassen haben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 93 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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