Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

85 IV 121

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Rubrum

31. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. September 1959 i.S. Kolb gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB. Die Täuschung des richterlichen Vertrauens setzt nicht voraus, dass die neue Verfehlung und die strafbare Handlung, für welche der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist, von gleicher Art seien, auch nicht, dass die Schwere der neuen Verfehlung zu derjenigen der früheren Straftat in einem angemessenen Verhältnis stehe.

Erwägungen

Das Gesetz verlangt in Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB nicht bloss, dass der unter Bewährungsprobe stehende Verurteilte vorsätzlich weder ein Verbrechen noch ein Vergehen verübe, sondern es fordert darüber hinaus, dass er sich allgemein des bedingten Strafvollzuges würdig erweise, d.h. dass er das in ihn gesetzte Vertrauen, er werde sich wohlverhalten, auch durch leichtere Verfehlungen, namentlich durch Übertretungen und fahrlässig begangene Delikte, nicht täusche. Das Wohlverhalten, das erwartet wird, muss sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf sämtliche Lebensgebiete erstrecken. Getäuscht ist das richterliche Vertrauen auch dann, wenn die während der Probezeit begangene Verfehlung zu einem andern Lebensbereich gehört als die strafbare Handlung, für die der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist. So wird beim Dieb oder Betrüger nicht nur vorausgesetzt, dass er sich an fremdem Eigentum nicht mehr verfehle, sondern ebensosehr, dass er auch auf sittlichem und anderen Gebieten nicht mehr strafbar werde. Dementsprechend muss nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 schon bei der Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Erwartung gerechtfertigt sein, der Täter werde durch die Warnungsstrafe von weiteren Verbrechen und Vergehen schlechthin abgehalten, nicht bloss von Strafhandlungen, für welche die Massnahme zugebilligt wird. Und ebenso müssen bei der Beurteilung dieser Voraussage ausser den Tatumständen das gesamte frühere Verhalten und der Charakter des Täters als Ganzes berücksichtigt werden, nicht nur diejenigen Charaktereigenschaften und früheren Handlungen, die mit der zu beurteilenden Tat sachlich im Zusammenhange stehen.

Ebensowenig kann dem Beschwerdeführer darin zugestimmt werden, dass eine Täuschung des richterlichen Vertrauens nur vorliege, wenn die Schwere des neuen Fehltrittes zu derjenigen der früheren Straftat in Relation stehe. Ein solches Erfordernis würde auf eine nicht gerechtfertigte Privilegierung derjenigen Verurteilten hinauslaufen, die sich besonders schwer vergangen haben. Je schwerer die Tat war, für die der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, umsomehr ist dem Täter zuzumuten, dass er sich künftig auch vor weniger schweren Verfehlungen hüte.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 41 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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