Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 17 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

86 III 10

86 III 10

Rubrum

6. Auszug aus dem Entscheid vom 8. Januar 1960 i.S. Totag.

Regeste

Lohnpfändung (Art. 93 SchKG). Berechnung des Notbedarfs. Bedeutung der von einer kantonalen Behörde aufgestellten Richtlinien.

Erwägungen

Mit dem Rekurs an das Bundesgericht kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung des Bundesrechts (Art. 81 in Verbindung mit Art. 43 OG). Eine solche kann nicht darin erblickt werden, dass die kantonalen Betreibungsbehörden bei der Berechnung des Notbedarfs im Sinne von Art. 93 SchKG die Richtlinien, die in einem formell noch gültigen Kreisschreiben einer kantonalen Behörde niedergelegt sind, nicht mehr befolgen, sondern den Ansätzen des Entwurfs zu einem neuen Kreisschreiben den Vorzug geben. Das Bundesrecht erklärt nicht etwa, dass derartige Richtlinien für die Betreibungsbehörden verbindlich seien. Vielmehr verweist Art. 93 SchKG den Betreibungsbeamten auf sein Ermessen. Der Betreibungsbeamte und die kantonalen Aufsichtsbehörden, welche die Verfügungen des Betreibungsamtes auf ihre Angemessenheit prüfen können (Art. 17/18 SchKG), haben also den von einer kantonalen Behörde aufgestellten Richtlinien für die Berechnung des Notbedarfs nicht blindlings zu folgen, sondern gegenteils im einzelnen Fall zu prüfen, ob ihre Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führe. Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Falle zum Schlusse kamen, dass die Ansätze, die der Entwurf zu einem neuen Kreisschreiben für die Lebenskosten eines Ehepaars und für die Kinderzulagen enthält, den gegebenen Verhältnissen besser gerecht werden als die bisher geltenden Ansätze, so hielten sie sich demnach im Rahmen des ihnen vom Bundesrecht eingeräumten Ermessens. Eine Ermessensüberschreitung, gegen die das Bundesgericht einschreiten könnte, kann ihnen keineswegs vorgeworfen werden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 93 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 43 und Art. 81 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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