Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

87 IV 155

87 IV 155

Rubrum

37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Oktober 1961 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste

Art. 21, 118 StGB. Die Schwangere tut den letzten entscheidenden Schritt zum Erfolg, wenn sie mit dem Entschlusse, sich der Leibesfrucht zu entledigen, den Arzt aufsucht, die Verwirklichung ihrer Absicht aber daran scheitert, dass dieser den Eingriff verweigert.

Erwägungen

1.

Versuch setzt nach Art. 21 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat. Dabei zählt zur Ausführung schon jede Tätigkeit, welche nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem in der Regel nicht mehr zurückgetreten wird, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 83 IV 144 f.; BGE 80 IV 178 und dort zitierte Urteile). Ob die Schwelle der straflosen Vorbereitung nach der Vorstellung des Täters überschritten ist oder nicht, entscheidet der Richter nach der Persönlichkeit des Täters und den Umständen des einzelnen Falles (BGE 83 IV 145).

2.

Was Pia X. unternahm, um die Schwangerschaft zu beseitigen, gehörte im Sinne dieser Rechtsprechung zur Ausführung des Vergehens des Art. 118 StGB.

Nachdem sie von Dr. M. wusste, dass sie schwanger war, händigte sie B. den Rest ihres Geldes aus, damit dieser von einem Dritten die Adresse eines Arztes, der Abtreibungen vornehme, in Erfahrung bringen konnte. Als es soweit war, liess sie sich zum gesuchten Arzt nach Zürich führen und stellte sich diesem zur Vornahme des Eingriffes. Es ging ihr weder um blosses Ratsuchen noch allein darum, sich von einem zweiten Arzt auf eine allfällige Schwangerschaft untersuchen zu lassen; was sie dem Arzt zu sagen hatte, war nach ihren eigenen Aussagen vielmehr dahin zu verstehen, "das Kind müsse weg". Daraus geht aber hervor, dass sie entschlossen war, sich ihre Frucht abtreiben zu lassen. Wenn ihr Vorhaben scheiterte, so lag dies nicht in ihrem Willen, sondern war ausschliesslich einem äussern Umstande, nämlich der Weigerung des Arztes, den Eingriff vorzunehmen, zuzuschreiben.

In BGE 74 IV 134 ist zwar ausgeführt worden, auch wenn die Schwangere fest entschlossen gewesen sein möge, die Leibesfrucht abtreiben zu lassen, so könne doch nicht gesagt werden, dass es für eine Frau, die sich mit einem solchen Entschluss erstmals in der Wohnung eines Arztes oder bei einer andern ihr nicht bekannten Person meldet, normalerweise kein Zurück mehr gebe; selbst für den Fall, dass die angegangene Person grundsätzlich gegenüber jedermann zur Begehung des Verbrechens bereit sei, werde der ersten Fühlungnahme die Abtreibung in der Regel nicht auf dem Fusse folgen, sondern zuerst Zeit und Ort der Tat vereinbart werden, sodass der Schwangeren genügend Musse bleibe, auf ihren Entschluss zurückzukommen. Den letzten entscheidenden Schritt tue sie somit erst, wenn sie unter Umständen, die eine ungehinderte und ununterbrochene Verwirklichung ihrer Absicht voraussehen liessen, sich dem Abtreiber zur Vornahme des verbrecherischen Eingriffes stelle.

An dieser Auffassung kann nach den hiervor angeführten Kriterien des strafbaren Versuchs nicht ohne Einschränkung festgehalten werden. Denn wenn sich die Schwangere zur Abtreibung entschlossen hat und mit diesem Entschlusse zwecks Vornahme des Eingriffes den Arzt oder eine andere ihr hiefür genannte Person aufsucht, so steht sie normalerweise nicht mehr aus eigenem Antrieb von ihrem Vorhaben ab; vielmehr kann dieses nur noch durch äussere Hindernisse oder Schwierigkeiten in Frage gestellt werden. Ein bloss äusserer Umstand ist es aber, wenn sich die angegangene Person zum Eingriff nicht bereit findet, sei es, dass sie ihn überhaupt ablehnt, sei es, dass sie ihn nicht ohne weiteres und unverzüglich vornehmen will. Indem sich die Schwangere zum Abtreiber begibt, um sich der Leibesfrucht zu entledigen, tut sie, besondere Verhältnisse vorbehalten, den nach ihrer Vorstellung letzten entscheidenden Schritt zum Erfolg; die Schwelle der Wohnung oder des Besuchsraumes des Abtreibers ist in diesem Fall für sie zugleich die Schwelle von der Vorbereitung zur Ausführung der Straftat. So war es auch hier, als sich Pia X. zu Dr. F. in Zürich führen liess, damit er ihr die Frucht abtreibe; die Verwirklichung ihrer Absicht ist nur daran gescheitert, dass Dr. F. den Eingriff verweigerte.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 21 und Art. 118 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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