Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

87 IV 157

87 IV 157

Rubrum

38. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1961 i.S. Schär gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Regeste

Art. 117, 237 StGB. Adäquater Kausalzusammenhang. Vorübergehende Reaktionsunfähigkeit, der ein Motorfahrzeugführer unmittelbar nach einer Kollision unterliegt, ist kein Umstand, der ausserhalb normalen Geschehens läge, auch dann nicht, wenn der Zustand nicht ausschliesslich auf die Schreckwirkung des Zusammenstosses zurückzuführen ist.

Sachverhalt

Aus dem Tatbestand:

Schär spurte mit seinem Motorfahrzeug, das innerorts von links kam, langsam gegen die Mitte der 5,9 m breiten Strasse zu, um den auf der rechten Strassenhälfte mit einer Geschwindigkeit von 55-60 km/Std sich nähernden Wagen Hilfikers durchzulassen. Dabei streiften sich die beiden Fahrzeuge. Hilfiker verlor unter der Schockwirkung der Kollision die Herrschaft über seinen Wagen, der zunächst ungebremst die Fahrt fortsetzte, nach einer Strecke von 33 m zwei am rechten Strassenrand stehende Fussgänger beinahe anfuhr und nach weitern 10-15 m einen in der gleichen Richtung fahrenden Radfahrer von hinten zu Fall brachte und tödlich verletzte.

Schär und Hilfiker wurden vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs zu bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafen verurteilt.

Schär beantragt mit der Nichtigkeitsbeschwerde, er sei freizusprechen, eventuell nur wegen Übertretung des MFG mit einer Busse zu bestrafen.

Erwägungen

1.

(Ausführungen darüber, dass die Streifkollision von beiden Motorfahrzeugführern verschuldet wurde, von Schär, weil er beim Einspuren dem von rechts Kommenden zu wenig Beachtung schenkte und entgegen der Vorschrift des Art. 27 Abs. 1 MFG sein Fahrzeug nicht rechtzeitig anhielt, von Hilfiker, weil er unaufmerksam war und den Wagen Schärs erst im letzten Augenblick sah.)

2.

Die Streifkollision bewirkte bei Hilfiker eine Schockwirkung, die zusammen mit der mangelnden geistigen Beweglichkeit Hilfikers zu einer vorübergehend starken Beschränkung seiner Reaktionsfähigkeit führte, was zur Folge hatte, dass sein Fahrzeug führerlos eine Strecke von rund 80 m zurücklegte, auf der es zwei Fussgänger ernsthaft gefährdete und einen Radfahrer tödlich verletzte. Die pflichtwidrige Fahrweise des Beschwerdeführers, ohne die die Streifkollision nicht eingetreten wäre, war somit eine der natürlichen Ursachen der sich folgenden Ereignisse, für die Schär einzustehen hat, sofern der Kausalverlauf rechtlich erheblich war. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Voraussetzung immer dann erfüllt, wenn das Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (BGE 86 IV 155 mit weitern Zitaten).

Dieser Zusammenhang besteht ohne weiteres zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der eingetretenen Fahrzeugkollision; die von Hilfiker zu vertretende Unaufmerksamkeit war nicht eine ausserhalb jeder Erwartung liegende Ursache. Eine weniger alltägliche Erscheinung ist einzig darin zu erblicken, dass der verhältnismässig leichte Zusammenstoss bei Hilfiker einen Zustand stark beschränkter Reaktionsfähigkeit hervorrief, der auf das Zusammentreffen der durch den unerwarteten Zusammenstoss ausgelösten Schreckwirkung und der geistigen Unbeweglichkeit Hilfikers zurückzuführen ist. Dass der letztere Mangel einen ungewöhnlich hohen Grad erreicht habe, kann dem psychiatrischen Gutachten nicht entnommen werden und ist angesichts des durch keine Vorstrafen getrübten automobilistischen Leumundes Hilfikers auch nicht wahrscheinlich. Die Schreckwirkung aber, der er unterstand, ist kein so aussergewöhnliches Ereignis, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung schlechterdings nicht hätte erwartet werden können. Selbst Motorfahrzeugführer mit normaler Reaktionsfähigkeit können bei einem Zusammenstoss, insbesondere wenn er sich unversehens ereignet, völlig den Kopf verlieren und vorübergehend ihrer Fähigkeit zur Beherrschung des Fahrzeuges beraubt sein. Der Umstand, dass diese Möglichkeit bei Hilfiker eintrat, lag daher nicht ausserhalb normalen Geschehens. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, die Streifkollision und die Reaktionsunfähigkeit Hilfikers mit ihren Folgen nicht vorausgesehen hat; die rechtliche Erheblichkeit des Kausalzusammenhanges beurteilt sich nicht nach den Vorstellungen des Täters, sondern darnach, ob sein Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, d.h. bei objektiver Betrachtung, den eingetretenen Erfolg herbeizuführen geeignet war (BGE 86 IV 156 /7).

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs kann infolgedessen nicht beanstandet werden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 117 und Art. 237 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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