Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

88 IV 18

88 IV 18

Rubrum

7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1962 i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen Michel.

Regeste

Art. 153 Abs. 2 und Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 1. Der Vorwurf gewerbsmässiger Tatbegehung trifft nicht nur, wer um eigenen, sondern auch, wer um fremden Erwerbes willen gehandelt hat (Erw. 1). 2. Gewerbsmässigkeit setzt keine soziale Entfremdung des Täters voraus (Erw. 2.).

Erwägungen

1.

Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, vergeht sich gewerbsmässig, wer in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, und mit der Bereitschaft, gegen unbestimmt viele zu handeln, die Tat wiederholt (BGE 86 IV 207 und dort angeführte Entscheidungen).

Nach dem angefochtenen Urteil steht fest, dass der Beschwerdegegner während anderthalb Jahren fortlaufend mit solcher Bereitschaft Waren gefälscht und diese dann in Verkehr gebracht hat. Es frägt sich daher bloss noch, ob er dabei auch mit der genannten Erwerbsabsicht gehandelt habe. Die Vorinstanz erachtet als erwiesen, dass Michel die unerlaubte Kalkbeimischung vornahm, um angesichts der gestiegenen Löhne und Unkosten einen besseren Preis für das Futtermehl zu erzielen. Sie hält diese Tatsache aber zur Annahme gewerbsmässiger Tatbegehung für ungenügend, weil der unrechtmässige Mehrgewinn nicht ihm, sondern der von ihm geleiteten Unternehmung zugekommen war. Damit verkennt sie den Begriff der Gewerbsmässigkeit.

Der Täter, der in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, und mit der Bereitschaft, gegen unbestimmt viele zu handeln, die Tat wiederholt, wird gegenüber dem nichtgewerbsmässigen Delinquenten nicht wegen der zumeist egoistischen Beweggründe, sondern wegen seiner besonderen sozialen Gefährlichkeit mit schärferer Strafe bedroht (BGE 86 IV 11 und dort angeführte Entscheidungen). Diese Gefährlichkeit aber besteht ohne Unterschied, ob der Täter das Gewerbe für sich oder für einen Dritten betreibt. Seiner Einstellung, strafbare Handlungen als Mittel zur Erzielung von Einnahmen zu betrachten und davon bei jeder passenden Gelegenheit Gebrauch zu machen, ist denn auch das Publikum in beiden Fällen gleicherweise ausgesetzt. Dem Beschwerdegegner hilft daher nicht, dass der mit der unzulässigen Kalkbeimischung erzielte Gewinn nicht ihm persönlich, sondern der von ihm geleiteten Firma zukam. Vielmehr trifft ihn der Vorwurf, gewerbsmässig gehandelt zu haben, ebenso, wie wenn er um eigenen Erwerbes willen gehandelt hätte (vgl. BGE 70 IV 135, BGE 76 IV 240 und das nichtveröffentlichte Urteil i.S. Wismer vom 19. Dezember 1958). Der Umstand, dass er es nicht auf die Erzielung eines persönlichen Gewinnes abgesehen hatte, ist lediglich im Rahmen des Art. 63 StGB von Belang.

2.

Der Vorinstanz kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie annimmt, Gewerbsmässigkeit sei nur gegeben, wenn neben der Erwerbsabsicht dem Täter gleichzeitig eine soziale Entfremdung nachgewiesen werden könne. Das Bundesgericht hat diese Auffassung schon wiederholt als unzutreffend verworfen und an seiner Praxis auch gegenüber dem von der Vorinstanz angerufenen Schrifttum festgehalten (BGE 79 IV 12 und dort angeführte Entscheidungen). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht auch im vorliegenden Falle kein Grund. Denn mit dem Begriff der Gewerbsmässigkeit wollten nicht bloss besonders krasse Fälle erfasst werden, etwa nur solche, die von einer sozialen Entfremdung, einer niedrigen Gesinnung oder von einem schimpflichen Motiv des Täters zeugen. Solche Umstände kennzeichnen übrigens die Tat nicht notwendigerweise als gewerbsmässige, kann doch der Täter das Verbrechen oder Vergehen auch aus andern Gründen, z.B. aus Not, zum Gewerbe machen (vgl. BGE 74 IV 142). Der Begriff der Gewerbsmässigkeit ist für das gesamte gemeine Strafrecht ein einheitlicher (BGE 87 IV 53 oben), und massgebend dafür, was als gewerbsmässige Tatbegehung zu gelten habe, kann nur der Begriff des erlaubten Gewerbes sein. Es ist daher gegeben, mit der bisherigen Rechtsprechung das Merkmal darin zu erblicken, dass der Täter in der dem Gewerbebetrieb eigenen Bereitschaft, um des Erwerbes willen gegen unbestimmt viele zu handeln, die Tat wiederholt, wo immer sich passende Gelegenheit bietet (BGE 71 IV 85, 115; BGE 78 IV 154; BGE 79 IV 13; BGE 86 IV 10, 207).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 63, Art. 153 und Art. 154 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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