Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

89 IV 129

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Rubrum

26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Juli 1963 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft.

Regeste

Art. 203 StGB. Nacktes Baden und Sonnen an Spaziergängern zugänglichen Orten gilt als öffentliche unzüchtige Handlung.

Sachverhalt

Aus dem Tatbestand:

Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte X. wegen wiederholten öffentlichen unzüchtigen Handlungen und wiederholten unzüchtigen Handlungen vor Kindern zu 10 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. X., der zu den Anhängern der Nacktkörperkultur gehört, legte sich mehrmals im März 1959 entblösst ans Birsufer. Er wählte hierzu einen bewaldeten Landstreifen zwischen der Birs und dem Kanal nahe der Siedlung Weidhof bei den dicht bevölkerten Räumen Münchenstein und Arlesheim. Die Gegend zwischen Birs und Kanal ist öffentlicher Grund und jedermann zugänglich. Bei seinem Treiben wurde X. von etwa zehnjährigen Knaben beobachtet.

Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft bestätigte dieses Urteil. Der Kassationshof wies die von X. gegen das obergerichtliche Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit damit die Freisprechung von der Anklage der wiederholten öffentlichen unzüchtigen Handlungen verlangt wurde.

Erwägungen

1.

Nach Art. 203 StGB ist strafbar, wer öffentlich eine unzüchtige Handlung begeht.

a) Der Kassationshof hat am 4. November 1955 i.S. B. das Nacktgehen an Orten, die den Blicken des Publikums ausgesetzt sind, als unzüchtig gewürdigt. In gleichem Sinn hat sich CLERC (Cours élémentaire sur le Code pénal suisse, Tome II, S. 24) ausgesprochen, der als Beispiel einer unzüchtigen Handlung nach Art. 203 StGB das öffentliche Nacktgehen wegen der Sommerhitze anführt. Dagegen hat der Kassationshof das unbekleidete Auftreten in umschlossenem Gebiet unter Gleichgesinnten (Urteil vom 17. Mai 1946 i.S. M.) und im eigenen Haus vor daran gewöhnten Angehörigen (Urteil vom 4. November 1955 i.S. B.) als nicht unzüchtig bezeichnet.

Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer mit entblösstem Geschlechtsteil am Ufer der Birs aufrecht wusch und in einer leicht einzusehenden Mulde sonnte, handelte er im Sinne des Art. 203 StGB unzüchtig. Ohne Zweifel verletzte sein Verhalten das durchschnittliche Empfinden über die Zurückhaltung, die sich ein Badender in geschlechtlichen Dingen aufzuerlegen hat.

b) Art. 203 StGB schützt die öffentliche Sittlichkeit. Öffentlich ist die Handlung schon dann begangen, wenn es nach den Umständen, insbesondere nach den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen bloss möglich war, dass zufällig hinzukommende Dritte sie wahrnehmen. Dabei genügt nicht jede entfernte Möglichkeit. Die Gefahr muss konkret sein, d.h. die Möglichkeit des Erfolges nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nahe liegen (BGE 78 IV 165).

Im vorliegenden Fall ist objektiv das Merkmal der Öffentlichkeit gegeben. Der Beschwerdeführer hat die unzüchtigen Handlungen in der Nähe eines jedermann offenstehenden Fussweges begangen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war angesichts der Verhältnisse (Frühling, schönes Wetter, gegenüberliegender, erhöhter Fussweg, Spielgelände für Kinder, Nähe von Arlesheim, Reinach und Münchenstein) jederzeit mit dem Auftauchen von Spaziergängern zu rechnen, die den Beschwerdeführer bei seinem Tun trotz seiner Vorsichtsmassnahmen hätten beobachten können. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, X. habe sich in einer Mulde, die nicht eingesehen werden konnte, abseits vom Verkehr aufgehalten, steht im Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanz und ist daher nicht zu hören (Art. 277 bis BStP).

c) Auch in subjektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer die Tat öffentlich begangen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war sich X. - spätestens nachdem er von umherstreifenden Knaben aufgespürt worden war - bewusst, dass irgend ein Spaziergänger auftreten und ihn erblicken konnte. Weiter als der objektive Tatbestand brauchte sein Vorsatz nicht zu reichen. Es ist nicht nötig, dass er den Willen hatte, die Tat unter den Augen eines beliebigen Dritten zu begehen (BGE 78 IV 165, MKGE 6 Nr. 30).

Der Beschwerdeführer behauptet, er sei sich nicht bewusst gewesen, etwas Unzüchtiges zu tun. Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden: Nach der Feststellung der Vorinstanz, die den Kassationshof bindet (Art. 277 bis BStP), wusste X., dass sein Verhalten Ärgernis erwecken konnte.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 203 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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