Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 22 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

91 IV 193

91 IV 193

Rubrum

50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. September 1965 i.S. Mentha gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Regeste

Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; lebensgefährliche Körperverletzung; Begriff (Erw. 2), Vorsatz (Erw. 3), unechte Gesetzeskonkurrenz mit Art. 129 StGB (Erw. 4).

Sachverhalt

A.

- Am 30. Januar 1965, im Laufe eines Streites packte Mentha seine Geliebte, Frau Beuret, am Hals, würgte und schlug sie. Als beide über ein Möbelstück stolpernd zu Fall kamen, verletzte er sein Opfer mit einem Schraubenzieher, den er in der einen Hand hielt, im Gesicht. Am Boden würgte er Frau Beuret weiterhin und liess erst von ihr ab, als er wahrnahm, dass sie blutete. Mit einem Fusstritt befreite sich die Überfallene und floh. Durch die geschilderte Tätlichkeit erlitt sie eine ausgedehnte Haut- und Weichteilverletzung im Gesicht, eine Quetschung des Kehlkopfes, Hautschürfungen sowie Prellungen am rechten Oberarm. Zudem wurde bei ihr ein Zustand festgestellt, wie er nach einer beinahe eingetretenen Erstickung (Asphyxie) anzutreffen ist.

B.

- Das Strafgericht Basel-Stadt sprach Mentha der schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn deswegen sowie auf Grund anderer, hier ausser Betracht fallender, Verfehlungen zu 18 Monaten Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 50.-.

C.

- Nachdem sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verurteilte gegen dieses Urteil je die Berufung erklärt hatten, gelangte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 4. August 1965 zur Ausfällung der gleichen Strafe. Es erkannte jedoch hinsichtlich der mit dem Schraubenzieher verursachten Verletzung auf einfache Körperverletzung durch den Gebrauch eines gefährlichen Werkzeuges gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und beurteilte das Würgen als Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB.

D.

- Mentha führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung von der Anschuldigung der Lebensgefährdung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

2.

..... Unter Verletzen im Sinne von Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 StGB versteht das Gesetz, wie aus den übrigen Bestimmungen (Art. 122 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2, Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3, Art. 124 und 125 StGB in Verbindung mit den vorangehenden Bestimmungen) hervorgeht, auch eine Gesundheitsschädigung, die der Täter bewirkt, ohne den Körper als Stoff im engeren Sinne, etwa durch Verstümmeln, Schneiden, Brechen, Quetschen und dergleichen zu verletzen. Das kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Täter sein Opfer ein Gift einatmen oder einnehmen lässt oder an ihm, wie hier, die Atmung für eine gewisse Zeit unterbindet. Gewiss wird mit der Verletzung oder Schädigung ein Zustand bezeichnet. Doch ist nicht erforderlich, dass es sich dabei immer um einen bleibenden oder lange andauernden Zustand handeln muss. Mag dies im Hinblick auf die in Art. 122 Ziff. 1 Abs. 2 enthaltene Aufzählung für "eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen" gemäss Art. 122 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in der Regel gelten, so jedenfalls nicht für die lebensgefährliche Verletzung oder Schädigung im Sinne von Art. 122 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. In diesem Falle genügt es, dass das Opfer durch die ihm zugefügte Schädigung der Lebensgefahr ausgesetzt wird, gleichgültig wie lange dieser Zustand dauert. Eine derartige Lebensgefährdung hatte Mentha gemäss vorinstanzlicher Feststellung durch seinen Würgegriff bei Frau Beuret hervorgerufen. Damit sind die äusseren Tatbestandsmerkmale des Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gegeben.

3.

..... Dass Mentha sein Opfer mit Wissen und Willen in Lebensgefahr gebracht hat, ergibt sich zwangsläufig aus den Feststellungen, mit denen das angefochtene Urteil den Vorsatz hinsichtlich der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB bejaht. Es steht danach fest, dass der Beschwerdeführer Frau Beuret wissentlich und willentlich würgte, ebenso, dass er dies im Bewusstsein tat, dadurch das Leben der Gewürgten zu gefährden. Mehr braucht es zur Annahme des Vorsatzes zur lebensgefährlichen, mithin schweren Körperverletzung nicht.

4.

Ist der gesetzliche Tatbestand von Art. 122 Ziff. 1 StGB verwirklicht, so bleibt für die Anwendung von Art. 129 StGB kein Raum. Die beiden Bestimmungen stehen zueinander in unechter Gesetzeskonkurrenz. Erfolgt die Gefährdung des Lebens durch eine schwere Körperverletzung, so ist allein Art. 122 StGB anwendbar (vgl. GERMANN, "Das Verbrechen im neuen Strafrecht", S. 246). Die zu beurteilende Tat wird durch diese Bestimmung nach allen Seiten erfasst. Es kann danach offen bleiben, ob sie auch die in Art. 129 StGB umschriebenen Voraussetzungen in jeder Richtung erfülle.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 3, Art. 122, Art. 123, Art. 124, Art. 125 und Art. 129 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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