Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 73 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

92 II 215

92 II 215

Rubrum

32. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Juli 1966 i.S. A. gegen C., Mutter und Kind.

Regeste

Wahrung der Berufungsfrist (Art. 54 OG) bei Aufgabe der Rechtsschrift an einer ausländischen Poststelle (Art. 32 Abs. 3 OG). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift vor deren Ablauf beim Adressaten in der Schweiz eintrifft; ebenso, wenn die Rechtsschrift nachweislich während der Frist von der schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde. Die Beweislast hiefür trifft den Absender.

Sachverhalt

Aus dem Tatbestand:

Das die Vaterschaftsklage gutheissende Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen wurde dem Beklagten an seinem Wohnort in Schweden am 2. Juni 1966 zugestellt. Er legte Berufung an das Bundesgericht ein mit einer an das Kantonsgericht adressierten Eingabe vom 20. Juni, die am Donnerstag, den 23. Juni, beim Kantonsgericht eintraf.

Das Bundesgericht weist die Berufung als verspätet von der Hand, im wesentlichen aus folgenden

Erwägungen

Die gesetzliche Berufungsfrist lief bis zum 22. Juni 1966 (Art. 54 OG). Sie lässt sich nicht erstrecken (Art. 33 Abs. 1 OG). Die Eingabe musste "spätestens am letzten Tage der Frist an die Stelle, bei der sie einzureichen war, gelangt oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein" (Art. 32 Abs. 3 OG). Da der Beklagte die Berufungsschrift nicht in der Schweiz, sondern im Auslande zur Post gab, hätte sie somit binnen jener Frist beim Adressaten, also beim Kantonsgericht St. Gallen, eintreffen müssen. Indessen erscheint es als recht und billig, der Aufgabe bei einer schweizerischen Poststelle die Empfangnahme einer aus dem Ausland eintreffenden Sendung durch die schweizerische Post gleichzuachten. Sollte sich nachweisen lassen, dass die an das Kantonsgericht St. Gallen adressierte Sendung des Berufungsklägers noch am 22. Juni von der schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde, so wäre dieses Tätigwerden der schweizerischen Post ebenso wie die Annahme eines bei ihr selbst aufgegebenen Briefes geeignet, jene gesetzliche Frist zu wahren.

Die bei der Postverwaltung angestellten Nachforschungen haben jedoch den Tag des Eintreffens der vorliegenden Sendung aus Schweden nicht abzuklären vermocht. Der Brief wurde in St. Gallen "am 23. Juni 1966 vormittags an den Empfänger ausgeliefert." Er dürfte nach den Angaben der Poststelle St. Gallen am 7.27 oder um 10.37 mit der Bahnpost eingetroffen sein. Die von St. Gallen aus angefragte Zürcher Poststelle teilte mit, über den Briefverkehr Schweden- Schweiz werde nur eine summarische Kartei geführt; der Zeitpunkt des Eintreffens in der Schweiz sei nicht nachweisbar. Die Beweislast für die Wahrung der Frist trifft den Absender, weshalb auch derjenige, der behauptet, einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Post-Briefkasten gelegt zu haben, dafür die Beweislast trägt (BGE 82 III 101). Da im vorliegenden Falle nicht bewiesen ist, dass die erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Kantonsgericht eingetroffene Sendung bereits am Vortag von der schweizerischen Post in Empfang genommen worden war, erscheint die Berufung als verspätet.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 32, Art. 33 und Art. 54 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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