Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

96 V 129

96 V 129

Rubrum

35. Auszug aus dem Urteil vom 8. September 1970 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Haltinner und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

Regeste

Art. 23 Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV: Bemessung der Taggelder. Wird die Taggeldleistung an einen Versicherten gekürzt, weil er während der Eingliederung teilweise erwerbsfähig wird, so erstreckt sich die Kürzung auch auf die Betriebszulage.

Erwägungen

Die Taggelder der Invalidenversicherung werden gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG als Haushaltungsentschädigungen, Entschädigungen für Alleinstehende, Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen ausgerichtet. Für die einzelnen Taggeldarten gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für die entsprechenden Entschädigungen und Zulagen gemäss Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG). Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVV sind für die Bemessung der Taggelder und die Ermittlung der Unterstützungszulagen die Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum EOG (= EOV) sinngemäss anwendbar.

Im direkten Anwendungsbereich des EOG und der EOV wird die Betriebszulage in keinem Falle gekürzt. Das ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Betriebszulage. Wer Militärdienst leistet, muss seinen Arbeitsplatz verlassen und hat, neben dem Erwerbsausfall, für die während der dienstlichen Abwesenheit weiterlaufenden Betriebskosten aufzukommen. Das gilt auch für den vollständig erwerbsunfähigen Invaliden während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen. Daher erhält auch er das nach den gleichen Regeln wie für den Wehrpflichtigen bestimmte Taggeld und insbesondere auch die Betriebszulage ungekürzt, solange er nicht wieder in seinem Betrieb tätig sem kann.

Eine wesentlich andere Rechtslage besteht jedoch in den Fällen, in denen während der Eingliederung eine beschränkte Erwerbstätigkeit möglich ist und ein Erwerbseinkommen erzielt wird. In solcher Lage ist das Taggeld einschliesslich Eingliederungszuschlag gestützt auf Art. 21 Abs. 3 IVV zu kürzen. Da nach dem Gesetzeswortlaut die Taggelder als Haushaltungsentschädigungen, Entschädigungen für Alleinstehende, Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen ausgerichtet werden (Art. 23 Abs. 1 IVG), besteht keine Veranlassung, die Betriebszulage von der Kürzung auszunehmen, weil auch sie einen Bestandteil des gesetzlich umschriebenen Taggeldes bildet. So wurde auch im Zusammenhang mit der Revision des IVG, die am 1. Januar 1968 in Kraft trat und eine loprozentige Taggelderhöhung brachte, dieser Zuschlag auch auf die Betriebszulage gewährt. Dagegen wurde diese Erhöhung bei den Eingliederungszuschlägen, die als Sonderleistungen der Invalidenversicherung aufgefasst wurden, nicht angewendet. Die gleiche Gesetzesrevision bestimmte aber, dass das Taggeld unter den entsprechenden Voraussetzungen einschliesslich des Eingliederungszuschlages zu kürzen sei. Daher bleibt keinem Zweifel Raum, dass an eine Ausnahme hinsichtlich der Betriebszulage nicht gedacht worden ist. Zweck der erwähnten Ordnung ist es, dem in Eingliederung befindlichen Versicherten das Erwerbseinkommen zu ersetzen, das er ohne Invalidität gehabt hätte; daher sollen die aus Erwerbseinkommen während der Eingliederung und gekürztem Taggeld erzielten Einkünfte keine diesen Ersatz übersteigende Überversicherung ergeben. Die Verhältnisse eines in Eingliederung befindlichen Invaliden lassen sich nicht mehr mit denen eines Dienstpflichtigen vergleichen, sobald der Invalide wieder teilweise im Betrieb mitarbeiten kann. Es ist somit gerechtfertigt, die Betriebszulage uneingeschränkt in die Taggeldkürzung gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV einzubeziehen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Invalidenversicherung, Art. 21 — der Erlass wurde am 1. Januar 1999, 1. Juli 1999, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. August 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 1. Juli 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Juni 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 7. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Juni 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 23 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Juli 1999, 1. Januar 2001, 1. Juni 2002, 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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