Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

96 V 140

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Rubrum

41. Auszug aus dem Urteil vom 13. Oktober 1970 i.S. Hillmann gegen Schweizerische Ausgleichskasse und Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskasse

Regeste

Art. 29 Abs. 4 OG und Art. 32 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit. Art. 32 des Staatsvertrages geht als Sondernorm der allgemeinen Bestimmung von Art. 29 Abs. 4 OG vor. Demnach haben deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, welche an einem Prozess vor dem Eidg. Versicherungsgericht beteiligt sind, in der Regel kein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu verzeigen.

Erwägungen

Nach Art. 32 Abs. 1 des vorerwähnten Staatsvertrages können die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsparteien bei Anwendung des Abkommens, vorbehältlich des Art. 35 Abs. 2, unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und ihren Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren. Demgegenüber bestimmt Art. 29 Abs. 4 OG, welcher seit dem 1. Oktober 1969 auch auf das Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht Anwendung findet, dass Parteien, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen haben. Zu prüfen ist, welche dieser Bestimmungen zur Anwendung gelangt. Mit Schreiben vom 9. September 1970 hat das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine entsprechende Anfrage des Eidg. Versicherungsgerichts und unter Hinweis auf ein Schreiben des deutschen Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 17. August 1970, mitgeteilt, die deutschen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden seien der Auffassung, die erwähnte Bestimmung ermögliche die unmittelbare Zustellung gerichtlicher Akte an eine Prozesspartei im anderen Vertragsstaat, beispielsweise als eingeschriebene Sendung mit Rückschein. In Übereinstimmung mit dieser Ansicht ist auch das Eidg. Versicherungsgericht der Meinung, dass Art. 32 des Staatsvertrages nicht nur die Sprachenfrage regelt, sondern auch die Möglichkeit des "unmittelbaren" Verkehrs statuiert. Diese staatsvertragliche Bestimmung geht demnach als lex specialis der allgemeinen Norm des Art. 29 Abs. 4 OG vor.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 29 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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