Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

96 V 76

96 V 76

Rubrum

18. Auszug aus dem Urteil vom 21. Mai 1970 i.S. Peyer gegen Ausgleichskasse des Kantons Luzern und Versicherungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Art. 8 Abs. 1 IVG: Anspruch auf Eingliederung (Grundsatz). Unmittelbarkeit im Sinne dieser Bestimmung besteht dann, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht.

Erwägungen

Im vorliegenden Fall vertritt das Bundesamt für Sozialversicherung in seinem Mitbericht die Ansicht, von unmittelbar drohender Invalidität könne nicht die Rede sein. Da es sich hier um die Beurteilung einer grundsätzlichen Rechtsfrage handelt, hat die I. Kammer eine Stellungnahme des Gesamtgerichtes eingeholt. Dieses äusserte sich wie folgt:

Auszugehen ist vom rechtlichen Invaliditätsbegriff des Art. 4 IVG, dessen Elemente im wesentlichen wirtschaftlicher Natur sind (der Sonderfall des Art. 5 spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle). Alsdann ist das Zusammenspiel der Art. 4, 8 und 12 IVG zu berücksichtigen. In Art. 8 und 12 findet sich der Ausdruck "unmittelbar". Ebenfalls verwendet der italienische Text in beiden Artikeln den gleichen Ausdruck (direttamente). Anders der französische: Er spricht in Art. 8 von "assurés... menacés d'une invalidité imminente" und in Art. 12 von "... mesures médicales qui ... sont directement nécessaires à la réadaptation...". Der erste Ausdruck ist rein zeitlich orientiert, der zweite rein erfolgsmässig. Wird der Begriff der Unmittelbarkeit in Art. 8 Abs. 1 IVG rein zeitlich ausgelegt, so führt dies zu einer klaren Begriffsbestimmung: Im Bereiche von Art. 4 hat die Rechtsprechung festgestellt, dass von bleibender Invalidität dann gesprochen werden kann, wenn sie "während der ... normalen Aktivitätsperiode des Versicherten besteht", von längere Zeit dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn sie längere Zeit (nämlich mindestens 360 Tage: vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) bestanden hat (vgl. EVGE 1962 S. 248). Angesichts dieser zeitlichen Elemente in Art. 4 und Art. 8 IVG darf das Vorliegen einer unmittelbar drohenden Invalidität selbst dann nicht bejaht werden, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt dieses Eintrittes aber ungewiss ist. Unmittelbarkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 1 IVG besteht demnach, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht. Wann allerdings dieses Merkmal gegeben ist, kann nicht ein für alle Male bestimmt werden: der Ausdruck "unmittelbar" ist notwendigerweise relativ zu verstehen. Seine Tragweite hängt von der Art des Gebrechens ab. Im übrigen wäre der Arzt auch überfordert, wenn er auf Grund eines unklaren Zustandsbildes eine langfristige Prognose stellen müsste...

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 4, Art. 8, Art. 12 und Art. 29 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Juli 1999, 1. Januar 2001, 1. Juni 2002, 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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