Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

96 V 84

96 V 84

Rubrum

22. Auszug aus dem Urteil vom 15. Mai 1970 i.S. Lange gegen Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte und Rekurskommission Graubünden für Sozialversicherung

Regeste

Art. 21bis Abs. 2 IVG. Beiträge "an Stelle eines Hilfsmittels" dürfen für Hilfskräfte, die der Versicherte zur Mitarbeit in seinem eigenen Aufgabenbereich beansprucht, nicht gewährt werden.

Erwägungen

Die Vorinstanz hat die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese prüfe, ob dem Versicherten gemäss Art. 21bis Abs. 2 IVG ein Anspruch auf Beiträge an die Kosten einer invaliditätsbedingten zahnärztlichen Praxisgehilfin zustehe.

Die zitierte Bestimmung lautet: "An die Kosten von Dienstleistungen Dritter, die an Stelle eines Hilfsmittels benötigt werden, kann die Versicherung Beiträge gewähren." Nach ihrem klaren Wortlaut ist diese Vorschrift nur anwendbar auf Dienstleistungen, welche der Invalide anstelle eines Hilfsmittels im Sinne des Art. 21 IVG benötigt. Hilfsmittel sind Gegenstände, die ihrer Konstruktion nach geeignet sind, die in Art. 21 IVG umschriebenen Funktionen zu erfüllen. Demnach gelten nicht als Dienstleistungen gemäss Art. 21bis IVG "Arbeitsleistungen Dritter, die in Ausübung einer Erwerbstätigkeit (oder der Tätigkeit in einem anderen Aufgabenbereich) anstelle des Invaliden erbracht werden" (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig seit 1. Januar 1969, Rz. 38, 4). Dieser Verwaltungspraxis ist beizupflichten.

Zutreffend führt das Bundesamt in seinem Mitbericht aus, dass die Praxishilfe im vorliegenden Fall keineswegs an die Stelle eines Hilfsmittels tritt, sondern vielmehr Aufgaben zu erfüllen hat, welche der Versicherte infolge seiner Invalidität nicht selber auszuüben vermag. Für die Erledigung solcher Arbeiten, die an sich in den Aufgabenbereich des Invaliden persönlich gehörten, von diesem aber wegen seines Gesundheitszustandes nicht oder nur unter erschwerten Umständen ausgeführt werden können, dürfen keine Leistungen im Sinne des Art. 21bis Abs. 2 IVG gewährt werden. In diesem Punkt ist somit der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 21 und Art. 21bis — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Juli 1999, 1. Januar 2001, 1. Juni 2002, 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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