Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

97 I 217

97 I 217

Rubrum

33. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes als staatsrechtlicher Kammer vom 14. Mai 1971 i.S. Villard gegen Generalprokurator und Obergericht des Kantons Bern.

Regeste

Art. 4 BV; willkürliche Anwendung kantonalen Strafprozessrechts. Art. 247 bern. StPO verpflichtet den Richter, wie ohne Willkür angenommen werden kann, nicht, in der Voruntersuchung einvernommene Zeugen, deren Aussagen er ohne Willkür für unerheblich erachtet, dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gegenüberzustellen und ihm damit Gelegenheit zu geben, Fragen an sie zu stellen.

Sachverhalt

A.

- Am 22. August 1970 sprach der Gerichtspräsident VIII von Bern Arthur Eric Villard von der Anklage der Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten frei.

Auf Appellation der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft des Mittellandes des Kantons Bern verurteilte das Obergericht dieses Kantons Villard am 12. Januar 1971 wegen Aufforderung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten (Art. 276 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen.

B.

- Diese Urteile stützen sich auf die folgenden Feststellungen:

Im Zusammenhang mit dem Besuch, den General Westmoreland, Stabschef Armee der amerikanischen Streitkräfte und früherer Oberkommandierender im Vietnamkrieg, der Schweiz vom 11. bis 14. September 1969 abstattete, riefen das Komitee gegen den Besuch Westmorelands, der Schweizer Zweig der Internationale der Kriegsdienstgegner und andere politisch links stehende Bewegungen für Samstag, den 13. September 1969 zu einer Demonstration in Bern auf. Die Kundgebung begann in dieser Stadt um 17 Uhr bei der Heiliggeistkirche, worauf sich der Zug der Demonstranten über die Spitalgasse und den Bundesplatz zum Sitz des Eidgnössischen Militärdepartementes und sodann zur amerikanischen Botschaft bewegte, um schliesslich gegen 19 Uhr ungefähr auf dem gleichen Weg wieder zur Heiliggeistkirche zurückzukehren.

Im Verlaufe der Kundgebung wurden verschiedene Reden gehalten, namentlich auch von Arthur Eric Villard, der zu den Demonstranten vor der Heiliggeistkirche, dem Sitz des Eidgenössischen Militärdepartementes und der amerikanischen Botschaft sprach. Nach einem in der Tribune de Genève vom 15. September 1969 erschienenen, vom Bundeshauskorrespondenten Jean Ryniker verfassten Bericht soll Villard dabei die Demonstranten aufgefordert haben, keinen Militärdienst mehr mehr zu leisten und den jungen Amerikanern nachzueifern, die ihre Militärdienstbüchlein zerrissen hatten.

Gestützt auf diesen Bericht wurde gegen Villard vom Präsidenten der Sektion Genf der Association suisse des Troupes mécanisées et légères Strafanzeige im Sinne des Art. 276 StGB erstattet.

C.

- Villard führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das ihn im Sinne der Strafanzeige verurteilende Urteil des Obergerichtes vom 12. Januar 1971 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn von der genannten Anklage freizusprechen.

Obergericht und Generalprokurator des Kantons Bern haben sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Bundesanwaltschaft hat innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht.

Villard hat ausserdem eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht.

Erwägungen

4.

Villard wirft dem Obergericht Willkür vor, weil es entgegen dem in Art. 247 bern. StrV vorgeschriebenen Unmittelbarkeitsprinzip drei in der Voruntersuchung einvernommene Polizisten ihm in der Hauptverhandlung nicht gegenübergestellt und ihm damit nicht Gelegenheit geboten habe, Fragen an sie zu stellen. Unwesentlich sei dabei, inwieweit deren Äusserungen bei der Urteilsfindung bewertet worden seien. Jedenfalls befänden sich die Protokolle der Zeugeneinvernahmen noch bei den Akten und seien deshalb den urteilenden Richtern bekannt gewesen.

Das Obergericht hat die Aussagen, welche die drei Polizisten Senn, Brenzikofer und Hug in der Voruntersuchung gemacht hatten, als nicht wesentlich ausser acht gelassen, sie also dem angefochtenen Entscheid nicht zugrunde gelegt. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinne der Willkür schuldig gemacht haben sollte. Art. 247 bern. StrV handelt vom Fragerecht der Parteien und der Gerichtsmitglieder gegenüber den in der Hauptverhandlung abgehörten Personen (s. den Titel vor den Art. 234 ff. sowie Art. 243). Die drei genannten Polizeileute wurden bloss vom Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung einvernommen. Dass der erkennende Richter sie nochmals zur Hauptverhandlung hätte vorladen und abhören müssen, obschon er aufgrund der Akten ihre Aussagen für unwesentlich erachtete, folgt keineswegs aus dem Wortlaut des Art. 247 bern. StrV, noch vermag der Beschwerdeführer eine andere dahin lautende Verfahrensvorschrift namhaft zu machen. Sodann aber musste das Obergericht auch nicht aus dem Sinn der genannten Bestimmung zwingend folgern, dass der erkennende Richter alle vom Untersuchungsrichter zusammengetragenen Beweise zur Grundlage seiner Überzeugungsbildung zu machen habe, unbekümmert darum, ob sie hiefür erheblich oder unerheblich seien (s. auch WAIBLINGER, Das Strafverfahren des Kantons Bern, N. 1 zu Art. 89). Das genannte Fragerecht ist, soweit es dem Angeschuldigten zusteht, ein Verteidigungsrecht. Als solches fügt es sich in den verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeineren Anspruch auf rechtliches Gehör ein. Dieser verbietet es jedoch dem Richter nicht, das Beweisverfahren zu schliessen, wenn er den rechtlich erheblichen Sachverhalt für genügend geklärt erachtet. Vielmehr bringt es der nach Art. 249 BStP für die von den kantonalen Gerichten zu beurteilenden Bundesstrafsachen gültige Grundsatz der freien Beweiswürdigung mit sich, dass über Tatsachen, von deren Wahrheit oder Unwahrheit der Richter aufgrund bereits abgenommener Beweise überzeugt ist, kein weiterer Beweis mehr geführt zu werden braucht. Voraussetzung ist freilich, dass das Gericht ohne Willkür in vorweggenommener Würdigung annehmen durfte, die weiteren Beweise würden seine Überzeugung nicht beeinflussen (vgl. LEUCH, Die ZPO für den Kanton Bern, N. 3 zu Art. 213).

Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Obergericht die Aussagen der drei in der Voruntersuchung einvernommenen Polizisten nicht als unwesentlich hätte ausser acht lassen dürfen, nachdem es seine Überzeugung bereits aufgrund anderer Beweise gebildet hatte. Ist demnach ein Verstoss gegen Art. 4 BV insoweit nicht einmal glaubhaft gemacht, so kann der Vorinstanz auch nicht deswegen Willkür vorgeworfen werden, weil sie die genannten Zeugen nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen, abgehört und dem Beschwerdeführer gegenübergestellt hat, um diesem Gelegenheit zu geben, Fragen an sie stellen zu lassen; mit dem Wegfall der Verpflichtung des Gerichtes zu jener Weiterung des Beweisverfahrens entfiel notwendig auch das den Parteien und namentlich dem Angeschuldigten nach Art. 247 bern. StrV zustehende Fragerecht. Dieses ist somit vom Obergericht in keiner Weise willkürlich missachtet worden. Daran ändert auch nichts, dass die Einvernahmeprotokolle aus der Voruntersuchung bei den Akten blieben und dem Gericht bekannt gewesen sind. Villard führt keine Bestimmung des bernischen Strafverfahrensrechtes an, derzufolge Schriftstücke, die vom erkennenden Richter als nicht wesentlich betrachtet und deshalb seiner Überzeugungsbildung nicht zugrunde gelegt wurden, aus den Akten ausgeschieden werden müssten. Übrigens wäre eine solche Vorschrift auch sinnlos. Die Frage, ob ein Beweisstück beachtlich sei oder nicht, muss der urteilende Richter selber beantworten. Das aber kann nicht ohne Kenntnis des betreffenden Belegs geschehen. Zudem muss dieser auch deswegen weiterhin Aktenbestandteil bleiben, weil die anticipando erfolgte Beweiswürdigung des kantonalen Richters der Überprüfung durch das Bundesgericht unterliegen kann.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 276 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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