Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

97 V 190

97 V 190

Rubrum

46. Auszug aus dem Urteil vom 10. September 1971 i.S. W. gegen "Die Eidgenössische" Kranken- und Unfall-Kasse und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Regeste

Art. 132 OG geht den Art. 104, 105 und 114 auch insoweit vor, als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde neben Versicherungsleistungen die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse betrifft, falls beide Streitgegenstände sachlich eng zusammenhängen.

Sachverhalt

Aus dem Tatbestand:

W. trat im April 1968 als kollektiv versichertes Mitglied der Kranken- und Unfallkasse "Die Eidgenössische" bei und wurde später infolge Auflösung des Kollektivvertrages zwischen seiner Arbeitgeberin und der Kasse Einzelmitglied. Er ist verbeiständet. Auf dem Beitrittsformular vom 9. Mai 1968 hatte W. angegeben, dass er keine Krankheiten überstanden habe, zur Zeit vollständig gesund sei und an keinem Gebrechen leide.

Im Oktober 1969 verlangte der Beistand für W., welcher im August 1969 wegen eines Schizophrenieschubes in eine Klinik eingewiesen worden war, bei der Krankenkasse Taggelder. Bei dieser Gelegenheit erfuhr die Kasse gestützt auf einen ärztlichen Bericht von der schon 1967 akut gewesenen Krankheit und der Beistandschaft. Sie verfügte daher den sofortigen Kassenausschluss und forderte die bereits bezahlten Spitalkosten zurück.

Erwägungen

Das Beschwerdeverfahren hat einerseits die Rückerstattung und Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Anderseits ist zu entscheiden, ob die Kasse berechtigt gewesen sei, W. auszuschliessen. Der Streit um die Mitgliedschaft unterliegt der Kognitionsbefugnis gemäss Art. 104 OG (nicht publiziertes Urteil i.S. Besson vom 29. Oktober 1970). Mit Recht weist das Bundesamt für Sozialversicherung indessen auf den engen sachlichen Zusammenhang von Kassenausschluss, Leistungsentzug und Rückerstattung von erbrachten Kassenleistungen hin, so dass es sich rechtfertigt, das angefochtene Urteil gemäss Art. 132 OG zu überprüfen. Die Kognitionsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts ist somit nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 104 und Art. 132 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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