Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

99 IV 170

99 IV 170

Rubrum

36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Juli 1973 i.S. Engel gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.

Regeste

Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV. Bemessung der Geschwindigkeit nach der Sichtweite. Der Fahrzeugführer hat im Bereiche einer durch ungeeignete Signale gekennzeichneten Baustelle nicht zum vorneherein damit zu rechnen, dass die mit Bitumen bespritzte Fahrbahn über Nacht ohne Splitt belassen wird.

Sachverhalt

1. - Im Herbst 1971 wurde die Nationalstrasse 13 bei Hinterrhein mit einem neuen Strassenbelag versehen. Auf der in südlicher Richtung führenden, ganz rechts liegenden Fahrspur war am 9. September 1971 der neue Belag bereits aufgetragen worden, während die Überholspur, auf die der Richtung San Bernardino rollende Verkehr ausgangs der langgezogenen Rechtskurve vor dem sogenannnten Wyberstutz mittels Leitkegel geleitet wurde, für den am folgenden Tag auszuführenden Belagseinbau mit Bitumen bespritzt worden war. 500 Meter vor Beginn dieser Baustelle war die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h signalisiert. 300 Meter vor der Baustelle befanden sich links und rechts der Strasse Signale, die die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzten und auf die im Gang befindlichen Bauarbeiten (Signal Nr. 113) aufmerksam machten. Zu Beginn der Rechtskurve vor dem "Wyberstutz" stand nochmals das Signal Nr. 113. Rund 150 Meter vor dem mit Bitumen überspritzten Strassenstück war das Signal Nr. 105 (Schleudergefahr) aufgestellt, an dem eine gelb aufleuchtende Baustellenlampe hing. Wegen des Absatzes bei Beginn des bereits eingebauten Belagsstreifens war zusätzlich das Signal Nr. 106 (Querrinne) angebracht.

Erwägungen

2.

Am 9. September 1971, um 19.30 Uhr, fuhr Stöckli am Steuer seines Personenwagens von Splügen in Richtung San Bernardino. Im Bereiche der mit Bitumen überspritzten Fahrbahn am sogenannten Wyberstutz geriet sein Fahrzeug ins Schleudern, stiess mit dem linksseitigen Rohrzaun zusammen und kam quer zur Fahrbahn zum Stehen. Nach diesem Unfall stellte sich Stöckli vor seinen Wagen, um nachfolgende Fahrzeugführer auf das Hindernis aufmerksam zu machen. Kurz darauf fuhr Engel mit seinem Personenwagen von Splügen herkommend auf die Unfallstelle zu. Nach der Rechtskurve gewahrte er das die Fahrbahn versperrende Fahrzeug und den davor stehenden Stöckli. Engel bremste sofort, konnte aber nicht verhindern, dass sein Fahrzeug gegen Stöcklis Wagen stiess. Da dessen Lenker nicht von der Stelle gewichen war, wurde er zwischen den beiden Fahrzeugen eingeklemmt. Dabei erlitt er Verletzungen, denen er am 21. September 1971 erlag.

B.- Am 10. November 1972 sprach der Kreisgerichtsausschuss Rheinwald Engel der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und belegte ihn mit Fr. 500.-- Busse.

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden hin sprach der Kantonsgerichtsausschuss dieses Kantons Engel am 19. Februar 1973 der fahrlässigen Tötung schuldig und büsste ihn mit Fr. 200.--

C.- Engel führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt Freisprechung von Schuld und Strafe.

Aus den Erwägungen:

Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, Engel habe den Zusammenstoss trotz sofortiger Bremsung nach Gewahrwerden des Fahrzeuges Stöckli nicht vermeiden können; er sei demzufolge mit einer den gegebenen Strassenverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren, sonst hätte er rechtzeitig vor dem Hindernis anhalten können.

Diese Betrachtungsweise bedarf einer näheren Prüfung. 300 Meter vor Beginn der fraglichen Baustelle befanden sich links und rechts der Strasse Signale, die einerseits die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzten und anderseits die im Gang befindlichen Bauarbeiten anzeigten. Ungefähr 150 Meter vor dem mit Bitumen bespritzten Strassenstück waren die Signale "Schleudergefahr" und "Querrinne" aufgestellt. Nach Auffassung der Vorinstanz machten diese Signale den Angeklagten darauf aufmerksam, dass er schlechte Strassenverhältnisse antreffen werde. In der Tat musste der Beschwerdeführer anhand der angebrachten Signale mit einer durch eine Baustelle hervorgerufenen Behinderung der Durchfahrt rechnen. Indessen war die erwähnte Signalisation ungeeignet, auf so ungewöhnliche Verhältnisse hinzuweisen, wie sie tatsächlich bestanden. Durch die Leitkegel wurde der Verkehr auf nur eine Fahrspur eingeengt. Es ist durchaus unüblich, in einem solchen Fall die freie Spur mit öligem Bitumen zu spritzen und ohne Splitt über Nacht zu belassen. Erforderte der Arbeitsablauf ein solches Vorgehen, so mussten entsprechende zusätzliche Vorsichtsmassnahmen getroffen werden; dies umsomehr, als nach allgemeiner Erfahrung dunkelfarbige Gegenstände bei Nacht nur schwer erkennbar sind (BGE 97 IV 165) und mit der Möglichkeit gerechnet werden musste, dass sich bei Regen die übrige Fahrbahn dunkel verfärben und deshalb von der gefährlichen Stelle kaum sichtbar unterscheiden werde. Der Beschwerdeführer hatte deshalb - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auf die besonders schwierigen Verhältnisse nicht gefasst zu sein, zumal die vor der Baustelle signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h lediglich eine normale Behinderung erwarten liess. Dass die tatsächlichen Verhältnisse das Mass der sonst bei Strassenbauarbeiten anzutreffenden Behinderung weit überstiegen, ergibt sich auch aus der Feststellung der Vorinstanz, wonach das Fahrzeug Stöckli zumindest teilweise wegen der mit Bitumen belegten Fahrbahn schleuderte. Dem Beschwerdeführer war deshalb bei der gegebenen Signalisation nicht zuzumuten, seine Fahrweise zum vornherein auf diesen besonderen Strassenzustand einzustellen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha davart il traffic sin via, Art. 32 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. April 2003, 1. Oktober 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verkehrsregelnverordnung, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Oktober 1998, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Dezember 2002, 1. April 2003, 14. Dezember 2003, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Oktober 2005, 1. März 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. April 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2015, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 15. Januar 2017, 7. Mai 2017, 1. Februar 2019, 1. Januar 2021, 9. Februar 2021, 20. Mai 2021, 1. April 2022, 15. Juli 2023, 1. April 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Cità en

Bundesgericht, 99 IV 170 (1973) | Lexipedia