Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 30 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

99 V 58

99 V 58

Rubrum

21. Auszug aus dem Urteil vom 30. Januar 1973 i.S. Graber gegen Ausgleichskasse des Kantons Aargau und Obergericht des Kantons Aargau

Regeste

Legitimation einzelner Mitglieder einer Erbengemeinschaft zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend vermögensrechtliche Interessen des Nachlasses (Art. 103 lit. a OG).

Sachverhalt

A.

- Die am 14. Oktober 1970 gestorbene Elisabeth Graber (geb. 1893) war Bezügerin einer Ergänzungsleistung. Der Anspruch darauf erlosch Ende Oktober 1970. Der Sohn der Verstorbenen - Werner Graber - ersuchte um Vergütung der im Jahre 1970 erwachsenen Krankheitskosten im Betrage von Fr. 5950.75. Mit Verfügung vom 9. Februar 1971 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch ab.

B.

- Das Obergericht des Kantons Aargau wies durch Entscheid vom 24. September 1971 eine von Werner Graber eingereichte Beschwerde ab mit der Begründung, die Versicherte habe seit 1968 die höchstmöglichen Ergänzungsleistungen erhalten, so dass die 1970 entstandenen Krankheitskosten nicht noch zusätzlich vergütet werden dürften.

C.

- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Werner Graber, es seien die 1970 bis zum Todestage entstandenen Krankheitskosten im Rahmen des gesetzlich zulässigen Betrages zu vergüten. Während die Ausgleichskasse auf einen Antrag verzichtet, stellt das Bundesamt für Sozialversicherung das Rechtsbegehren, die Sache sei zu neuer Abklärung und Festsetzung der Ergänzungsleistungen sowie gegebenenfalls zur Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

D.

- Aus den von Werner Graber eingereichten Unterlagen geht hervor, dass Elisabeth Graber als gesetzliche Erben Werner Graber, Johann Graber und Luise Lustenberger-Graber hinterlassen hat, welche die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben. Während Johann Graber seinen Bruder Werner zur Prozessführung bevollmächtigt hat, liegt von Luise Lustenberger keine Vollmacht vor.

Erwägungen

Eine in der Person von Elisabeth Graber zu deren Lebzeiten entstandene Forderung gegen die Ausgleichskasse steht nach dem Tod der Versicherten ihren Erben zu gesamter Hand zu (Art. 602 ZGB). Im vorliegenden Fall stellt sich daher zunächst die Frage der Beschwerdelegitimation.

a) Zur Frage, ob ein einzelner Erbe einer ungeteilten Erbschaft zur Berufung bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert sei, obschon die Erben als Gesamteigentümer im Prozess in der Regel nur gemeinsam aktiv- oder passivlegitimiert sind (vgl. BGE 93 II 14 Erw. 2 b), hat das Eidg. Versicherungsgericht sowohl unter der Herrschaft des alten Verfahrensrechts als auch seit Inkrafttreten des revidierten OG nicht eindeutig Stellung genommen.

Nach dem alten Recht (vgl. insbesondere die Art. 84 und 86 AHVG) waren unter anderen die von der Verfügung nicht direkt betroffenen Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und die Geschwister des Leistungsansprechers im Prozess zu dessen Lebzeiten als Parteien zur Berufung legitimiert. Ob einzelne von ihnen als Erben legitimiert seien, hat die Praxis unterschiedlich beantwortet (vgl. EVGE 1953 S. 330, ZAK 1964 S. 495, nicht veröffentlichtes Urteil i.S. Saxer vom 7. Oktober 1963).

Unter dem neuen Recht hat das Eidg. Versicherungsgericht die Frage, ob ein einzelner Erbe allein Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen könne, noch nicht ausdrücklich entschieden (nicht veröffentlichte Urteile i.S. Rutishauser vom 9. März 1971 und Vogel vom 20. März 1972).

Im Gegensatz zum alten Verfahrensrecht ist in Art. 103 in Verbindung mit Art. 132 OG der Kreis der Beschwerdeberechtigten allgemeiner und umfassender umschrieben. Lit. a des Art. 103 OG verlangt nur noch, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung "berührt" sei und an deren Aufhebung oder Änderung ein "schutzwürdiges Interesse" habe. Diese Umschreibung der Beschwerdeberechtigung bezweckt in erster Linie, die Popularbeschwerde auszuschliessen, ohne jedoch jemanden, der ein eigenes und schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse verfolgt, von der Beschwerdeführung fernzuhalten (GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 104 ff.).

Einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend vermögensrechtliche Interessen des Nachlasses legitimiert, sofern sie die Bedingungen von Art. 103 lit. a OG erfüllen.

b) Dies trifft auf die Beschwerdeführer zu. Dass sie im vorliegenden Fall durch den angefochtenen Entscheid "berührt" sind (vgl. GYGI, a. a.O., S. 111 f.), nachdem die Vorinstanz den Rekurs abgewiesen hat, kann nicht zweifelhaft sein. Sie besitzen aber auch ein zureichendes ("schutzwürdiges") Interesse an der Entscheidung der Frage, ob die im Jahre 1970 erwachsenen Krankheitskosten zu vergüten sind. Insbesondere Werner Graber ist für diese Kosten teilweise selber aufgekommen. Selbst abgesehen hievon sind die Beschwerdeführer als Miterben an Aktiven und Passiven des Nachlasses beteiligt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 602 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart l’assicuranza per vegls e survivents, Art. 84 und Art. 86 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. April 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Juni 2002, 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. Januar 2005, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 103 und Art. 132 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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