Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_193/2007

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Rubrum

{T 0/2}

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Urteil vom 19. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strafgerichtspräsidium des Kantons

Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, Postfach 635,

4410 Liestal,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung

Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal.

Gegenstand

Abweisung des Gesuchs um Verteidigerwechsel,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 14. August 2007.

Erwägungen

1.

Das Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft lehnte mit Verfügung vom 30. Juli 2007 den Antrag von X.________ auf Wechsel seines Offizialverteidigers ab. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 6. August 2007 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses wies mit Beschluss vom 14. August 2007 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen die Annahme eines nach objektiven Gesichtspunkten gestörten Vertrauensverhältnisses nicht begründen könnten. Dem Rechtsvertreter könne kein objektives Fehlverhalten vorgeworfen werden.

Am 23./24. August 2007 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft statt.

2.

X.________ führt mit Eingabe vom 27. August 2007 (Postaufgabe 5. September 2007) Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. August 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht Recht verletzt haben sollte, als es die Beschwerde abwies. Da keine sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.

Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 78 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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