Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_236/2013

1B_236/2013

Rubrum

Urteil vom 30. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Karlen,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft Bischofszell, Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dean Kradolfer,

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Verwendung von Zufallsfunden,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Sachverhalt

A.

Die Staatsanwaltschaft Bischofszell führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen versuchter Tötung, schwerer Körperverletzung und Gefährdung des Lebens. Mit Verfügungen vom 10. bzw. 11. April 2013 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau die Verwendung von Zufallsfunden (aus zwei Telefonüberwachungen im Rahmen einer separaten Strafuntersuchung) im Verfahren gegen den Beschuldigten. Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 30. Mai 2013 gut. Es hob die Verfügungen vom 10. bzw. 11. April 2013 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück an das Zwangsmassnahmengericht.

B.

Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 30. Mai 2013 gelangte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde vom 8. Juli 2013 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache (zur Neubeurteilung) an das Obergericht.

Das Obergericht und der Beschuldigte beantragen mit Stellungnahmen vom 23. Juli bzw. 20. August 2013 je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf (unter dem Gesichtspunkt des nicht wieder gutzumachenden Nachteils) überhaupt eingetreten werden kann. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft reichte am 29. August 2013 (unaufgefordert) weitere Akten ein.

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz, mit dem strafprozessuale Zwischenverfügungen (betreffend Verwendung von Zufallsfunden) aufgehoben und zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen werden. Zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen (von Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) erfüllt sind.

1.1

Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein strafprozessualer Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 mit Hinweis). Blosse Rückweisungsentscheide begründen nur ausnahmsweise einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f., E. 5.2 S. 483 ff., mit Hinweisen). Sofern die Sachurteilsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich werden, obliegt es grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei darzulegen, inwiefern sie erfüllt sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356).

1.2

Der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft ist zwar darin zuzustimmen, dass die Frage der Verwendbarkeit von Zufallsfunden aus Telefonüberwachungen noch im Untersuchungsverfahren abschliessend zu klären ist und nicht erst im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid bzw. gegen das letztinstanzliche Strafurteil (vgl. zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_175/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1). Sie verkennt jedoch, dass hier kein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid betreffend Beweisverwertung angefochten ist, sondern ein blosser Rückweisungsentscheid.

1.3

Im angefochtenen Entscheid erwägt das Obergericht, es sei (aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen) nicht ersichtlich, wer auf welche Weise die Auswertungsprotokolle der Telefonüberwachungen (aus dem Verfahren gegen einen anderen Beschuldigten) erstellt und übersetzt habe und ob die notwendigen behördlichen Instruktionen (insbesondere betreffend die Straffolgen einer bewusst falschen Übersetzung) erfolgt waren. Die Protokolle der aufgezeichneten Gespräche seien (nötigenfalls) nochmals gesetzeskonform zu transkribieren und zu übersetzen, bevor sie als Zufallsfunde im vorliegenden Untersuchungsverfahren verwendet werden könnten. Ausserdem genüge die erstinstanzliche Begründung den Anforderungen des rechtlichen Gehörs nicht. Die Sache wurde in diesem Sinne zur neuen Prüfung an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen.

1.4

Der Staatsanwaltschaft bleibt es unbenommen, gegen den ausstehenden (kantonal letztinstanzlichen) materiellen Zwischenentscheid - nötigenfalls - Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben. Sie legt nicht dar, weshalb in einer blossen Neubeurteilung durch das Zwangsmassnahmengericht ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil läge. Zwar macht sie geltend, bei einer "frühzeitigen Bekanntgabe" des für die Übersetzung der fraglichen Protokolle herangezogenen Dolmetschers drohe dessen Beeinflussung, bei einer zu späten Bekanntgabe die Unverwertbarkeit der Zufallsfunde. Sie substanziiert jedoch nicht, inwiefern im hängigen kantonalen Verfahren zwangsläufig eine unsachgemässe (zu frühe oder zu späte) Bekanntgabe des Dolmetschers drohen würde. Darüber hinaus ist weder dargetan, noch ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft im hängigen kantonalen Verfahren nicht geeignete Rechtsbegehren bzw. Anträge zum vorläufigen Rechtsschutz (Art. 387-388 i.V.m. Art. 379 StPO) stellen könnte, um einem allfälligen Beweisverlust oder drohenden Kollusionshandlungen vorzubeugen.

2.

Auf die Beschwerde gegen den angefochtenen Rückweisungsentscheid ist nicht einzutreten.

Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Thurgau hat dem privaten Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das betreffende Honorar wird dem amtlichen Verteidiger persönlich zugesprochen (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Thurgau (Kasse der Staatsanwaltschaft Bischofszell) hat für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) an Rechtsanwalt Dean Kradolfer zu entrichten.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 379, Art. 387 und Art. 388 — gelesen in der Fassung vom 21. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64, Art. 66, Art. 68, Art. 78, Art. 80 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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