Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_299/2010

1B_299/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 17. September 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland, Untersuchungsrichter 1, Ländtestrasse 20, 2501 Biel.

Gegenstand

Strafverfahren; Ablehnung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. September 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.

Erwägungen

1.

Am 6. Mai 2010 wandte sich X.________ mit einer als "Dienstaufsichtsbeschwerde und Straferweiterung zur Anzeige vom 15. März 2010" bezeichneten Eingabe an die Seeländer Staatsanwaltschaft. Da X.________ in diesem Schreiben sinngemäss Rechtsverweigerung/ Rechtsverzögerung geltend machte, leitete der Staatsanwalt die Eingabe zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Die Anklagekammer wies mit Beschluss vom 3. September 2010 die Beschwerde und das Ablehnungsgesuch gegen einen Untersuchungsrichter ab. Sie führte zusammenfassend aus, dass weder hinsichtlich der Anzeige gegen Y.________ noch bezüglich der Anzeige vom 15. März 2010 eine Rechtsverweigerung bzw. eine Rechtsverzögerung gegeben sei. Weiter seien keine Gründe für eine Befangenheit des abgelehnten Untersuchungsrichters ersichtlich.

2.

X.________ führt mit Eingabe vom 13. September 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Anklagekammer, die zur Abweisung der Beschwerde und des Ablehnungsgesuches führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Anklagekammer dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Beschlusses darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG)

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 95 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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