Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_30/2014

1B_30/2014

Rubrum

Urteil vom 31. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,

gegen

Staatsanwaltschaft Baden, Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil.

Gegenstand

Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Präsident.

Sachverhalt

A.

Die Staatsanwaltschaft Baden liess X.________ am 18. April 2011 wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und qualifizierte Geldwäscherei festnehmen. Sie befindet sich seither in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug.

Am 27. September 2012 verurteilte das Bezirksgericht Baden X.________ wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und qualifizierter Geldwäscherei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, unter Anrechnung von 529 Tagen erstandener Untersuchungshaft. Es ordnete ausserdem an, X.________ habe zur Sicherung des Strafvollzugs in Haft zu bleiben.

Am 24. Januar 2013 erhob X.________ Berufung gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts. Sie beantragt einen Freispruch oder eventuell eine Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

Am 8. Januar 2014 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches vom Präsidenten der I. Strafkammer des Aargauer Obergerichts am 16. Januar 2014 abgewiesen wurde.

B.

Mit Beschwerde vom 20. Januar 2014 beantragt X.________, sie unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Ausserdem beantragt sie, sie sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sofort - vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens - zu entlassen. Eventuell sei sie unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Meldepflicht etc.) aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.

Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt, das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet.

Erwägungen

1.

Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Sie macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.

Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen sowie Fluchtgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Unbestritten und aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung erstellt ist der dringende Tatverdacht. Für das Obergericht besteht zudem als besonderer Haftgrund Fluchtgefahr.

Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6; Urteil 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Ihr Bezug zu ihrem Heimatland Serbien sei so schwach, dass sie nicht dorthin flüchten würde, zumal sie ihre beiden schulpflichtigen Kinder niemals in der Schweiz zurücklassen würde. Vor allem aber habe sie die ihr Ende 2013/Anfang 2014 gewährten Urlaube nicht zur Flucht missbraucht und damit den "Tatbeweis" erbracht, sich dem weiteren Strafverfahren nicht entziehen zu wollen.

3.2

Das Bundesgericht hatte sich bereits im Urteil 1B_18/2012 vom 27. Januar 2012 mit der Frage zu beschäftigen, ob im Fall der Beschwerdeführerin Fluchtgefahr bestehe. Es hat dies in Anbetracht der Höhe der drohenden Freiheitsstrafe und des ausgeprägten Auslandbezugs der Beschwerdeführerin - sie spricht fliessend serbisch und hat verwandtschaftliche Kontakte in ihre Heimat, hat einen Halbbruder in Deutschland und selber mehrere Jahre in Österreich gelebt - bejaht. Daran hat sich grundsätzlich nichts geändert. Es stellt sich daher nur die Frage, ob die seither eingetretenen Entwicklungen - insbesondere die erstinstanzliche Verurteilung, die Dauer der erstandenen Haft und der Umstand, dass sie die Hafturlaube nicht zur Flucht nutzte - zu einer anderen Beurteilung führen.

3.3

Der Beschwerdeführerin droht, da die Staatsanwaltschaft keine Berufung erhoben hat, nach dem erstinstanzlichen Urteil eine Freiheitsstrafe von maximal 5 ½ Jahren (Art. 391 Abs. 2 StPO); davon wird sie im Zeitpunkt dieses bundesgerichtlichen Urteils rund 2 Jahre und 10 Monate erstanden haben. Die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe bzw. 3 Jahren und 8 Monaten bzw. Ende 2014 (Art. 86 Abs. 1 StGB) ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Beurteilung der Frage, ob Überhaft drohe, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2. S. 281 f. mit Hinweisen). Allerdings sinkt naturgemäss der Fluchtanreiz umso mehr, je näher die erstandene Haft an diese zwei Drittel-Grenze herankommt, jedenfalls wenn eine bedingte Entlassung wie hier aufgrund des offenbar bisher klaglosen Verhaltens der Beschwerdeführerin im Vollzug nicht unwahrscheinlich erscheint.

3.4

Gegen das Vorliegen einer relevanten Fluchtgefahr spricht klarerweise auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die ihr gewährten Urlaube nicht zur Flucht missbrauchte. Allerdings bietet dieser Umstand keine Gewähr dafür, dass sie sich in Freiheit - z.B. weil sie mehr Zeit für die Organisation einer Flucht hätte - nicht anders besinnen und versuchen würde, sich dem Vollzug des allfälligen Strafrests von immerhin einigen Monaten Dauer zu entziehen. Dies auch im Hinblick darauf, dass sie sich nicht sicher sein kann, ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu behalten.

3.5

Somit ergibt sich zusammenfassend, dass die Fluchtgefahr im Vergleich zum ersten in dieser Sache ergangenen Bundesgerichtsentscheid stark abgenommen hat und sich mit fortdauernder Haft weiter abschwächt. Nach wie vor Geltung beanspruchen kann allerdings die Feststellung, dass sie durch Ersatzmassnahmen - wie etwa eine Schriftensperre - nicht weiter gesenkt werden kann. In Würdigung aller Umstände und auch im Hinblick auf die in Kürze bevorstehende Berufungsverhandlung - sie soll vor April 2014 stattfinden - lässt es sich bis längstens Ende März 2014 rechtfertigen, Fluchtgefahr als besonderen Haftgrund aufrechtzuerhalten.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als (zurzeit) unbegründet und ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Haftentlassung als vorsorgliche Massnahme gegenstandslos. Es war im Übrigen ohnehin unbehelflich, kann doch nicht vorsorglich verlangt werden, was erst mit der Beschwerde selber zu erreichen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde an sich die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da ihre Prozessarmut ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:

2.1

Es werden keine Kosten erhoben.

2.2

Rechtsanwalt Kenad Melunovic, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Kasse des Bundesgerichts entschädigt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 86 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 221 und Art. 391 — gelesen in der Fassung vom 21. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64, Art. 66, Art. 78, Art. 81 und Art. 95 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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