Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 13 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_316/2012

1B_316/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 31. Juli 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 4. April 2012.

Sachverhalt

A.

X.________ führte von 2004 bis 2007 mit seiner damaligen Lebensgefährtin A.________ das Restaurant B.________. Dazu hatten sie die B.________-Gastro GmbH gegründet. X.________ besass Stammanteile von Fr. 19'000.-- und fungierte als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, A.________ besass Stammanteile von Fr. 1'000.-- und war Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung. Die B.________-Gastro GmbH wurde vom Konkursrichter mit Konkurserkenntnis vom 12. Februar 2007 aufgelöst. Das Konkursverfahren wurde am 3. Mai 2007 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft gelöscht.

Mit Strafanzeigen vom 21. Oktober 2011 an die Staatsanwaltschaft St. Gallen und vom 8. Januar 2012 ans Kreisgericht St. Gallen beschuldigte X.________ A.________, ihn im Zusammenhang mit der gemeinsamen Führung des Restaurants B.________ durch verschiedenste strafbare Handlungen geschädigt zu haben.

Am 1. Februar 2012 nahm das Untersuchungsamt Gossau das Strafverfahren gegen A.________ nicht an die Hand. Es erwog, Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), die Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB), die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB) sowie Diebstahl (Art. 139 Ziff. 4 StGB), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 3 StGB) zum Nachteil eines Familiengenossen würden nur auf Antrag verfolgt, und die dreimonatige Antragsfrist sei längst abgelaufen. Eine Verurteilung wegen Unterlassung der Nothilfe im Sinn von Art. 128 StGB falle ausser Betracht, da der Beschwerdeführer nach seiner Sachdarstellung weder je in unmittelbarer Lebensgefahr geschwebt habe noch von seiner damaligen Partnerin im Sinne der Bestimmung verletzt worden sei, womit ein tatbestandsmässiges Verhalten auszuschliessen sei. Eine Verurteilung von A.________ wegen Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB setze voraus, dass sie mit Gewalt oder einer konkreten Drohung seine freie Willensbildung oder Willensbetätigung beeinträchtigt hätte, was er gar nicht behaupte. Eine Verurteilung wegen Erpressung im Sinn von Art. 156 Abs. 1 StGB setze voraus, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Gewalt oder einer konkreten Drohung zu einer Vermögensdisposition veranlasst worden wäre, was nach der Sachverhaltsdarstellung in der Strafanzeige ausgeschlossen werden könne.

Am 4. April 2012 wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Beschwerde von X.________ gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung ab, soweit sie darauf eintrat.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ sinngemäss, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und die Fortführung des Strafverfahrens anzuordnen. Ausserdem beantragt er, dem Bundesgericht weitere Dokumente - diese seien auf einen Ordner beschränkt worden - sowie eine ergänzende Beschwerdeschrift im Sinn von Art. 43 BGG einreichen zu können, da die Sache einen aussergewöhnlichen Umfang habe und von besonderer Schwierigkeit sei.

C.

Die Anklagekammer und das Untersuchungsamt Gossau verzichten auf Vernehmlassung. A.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen; die Vorwürfe seien aus der Luft gegriffen und entsprängen der hasserfüllten Fantasie von X.________.

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird. Er schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde befugt, wenn er sich als Privatkläger am kantonalen Verfahren beteiligt hat und sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG). Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger am kantonalen Verfahren beteiligt. Eine allfällige Verurteilung der Beschwerdegegnerin könnte jedenfalls teilweise Zivilansprüche des Beschwerdeführers begründen, wie er sie in seiner Strafanzeige auch stellte. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Gegenstand des Verfahrens sind allerdings nur in der Beschwerdeschrift selber enthaltene Vorbringen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2); Verweise auf frühere Rechtsschriften und Akten sind unbeachtlich.

1.2

Gesetzlich bestimmte Fristen wie die Beschwerdefrist können nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Der Antrag auf Einräumung einer Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung käme einer derartigen Fristerstreckung gleich, weshalb ihm nicht entsprochen werden kann. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 43 BGG ist unbehelflich. Die dort vorgesehene Möglichkeit der Beschwerdeergänzung betrifft ausschliesslich Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Vorliegend handelt es sich nicht um einen solchen Rechtsstreit.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft nimmt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung u.a. dann nicht an die Hand, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Untersuchung darf danach nur dann nicht an die Hand genommen werden, wenn sicher feststeht, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen auf die Lehre).

2.2

Die Anklagekammer hat im angefochtenen Entscheid die Nichtanhandnahmeverfügung geschützt und dabei weitgehend auf deren Begründung verwiesen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die Nichtanhandnahme in Frage zu stellen.

2.2.1

Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin in seiner Strafanzeige verschiedene Antragsdelikte vor, die sie zwischen 2004 und 2007 begangen haben soll (vgl. vorn A. 3. Absatz). Selbst wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitlich gesundheitliche Probleme gehabt haben sollte und noch heute an den Folgen mehrerer Operationen leidet, ist es offensichtlich zutreffend, dass die dreimonatige Frist für die Stellung der Strafanträge (Art. 29 aStGB bzw. Art. 30 StGB) im Oktober 2011, als er seine Strafanzeige einreichte, längst abgelaufen war.

2.2.2

Das Verfahren wegen Unterlassung der Nothilfe im Sinn von Art. 128 StGB und Erpressung im Sinn von Art. 156 Abs. 1 StGB (vorn A. 3. Absatz) hat das Untersuchungsamt zu Recht und mit zutreffender Begründung (Nichtanhandnahmeverfügung Ziff. 2 c und e S. 3) nicht an die Hand genommen. Darauf ist zu verweisen.

2.2.3

Die Strafanzeige enthält keine weiteren, in inhaltlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht ausreichend konkretisierte Tatvorwürfe, die die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Strafanzeige denn auch weniger konkrete Tatvorwürfe, sondern legt im Wesentlichen bloss dar, wie aus seiner Sicht die Beschwerdegegnerin durch permanentes Fehlverhalten ihr gemeinsames Gastrounternehmen zum Scheitern gebracht habe. Für die Aufarbeitung der Gründe, die zum Niedergang der geschäftlichen und privaten Beziehung des Beschwerdeführers zur Beschwerdegegnerin führten, steht das Strafverfahren indessen nicht zur Verfügung.

3.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 30, Art. 126, Art. 128, Art. 138, Art. 139, Art. 156, Art. 158, Art. 162, Art. 174, Art. 179 und Art. 181 — gelesen in der Fassung vom 16. Juli 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 310 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 43, Art. 47, Art. 66, Art. 78, Art. 80 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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