Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_355/2014

1B_355/2014

Rubrum

Urteil vom 13. November 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Chaix,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger,

gegen

1. B.________, Bundesstrafgericht,

2. C.________, Bundesstrafgericht,

3. D.________, Bundesstrafgericht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 22. September 2014.

Erwägungen

1.

Die Bundesanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 22. Juli 2014 ein am 16. August 2005 bzw. 9. März 2006 gegen E.________ eröffnetes Strafverfahren wegen Betrugs, eventualiter Veruntreuung und Geldwäscherei definitiv ein. Dagegen gelangte die A.________ AG in Liquidation mit Beschwerde vom 25. August 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellte dabei ein Ausstandsbegehren gegen die Bundesstrafrichter B.________, C.________ und D.________. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 22. September 2014 ab, soweit sie darauf eintrat.

2.

Die A.________ AG in Liquidation führt mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein beim ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 138 I 435 E. 1 S. 439 mit Hinweisen).

3.2

Angefochten ist ein in einer Strafsache ergangener Zwischenentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Unzulässig ist die Beschwerde allerdings gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt (Art. 79 BGG). Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss hat die Beschwerdekammer über ein Ausstandsgesuch und damit nicht über Zwangsmassnahmen entschieden. Die Beschwerde in Strafsachen ist somit nicht gegeben, was im Übrigen, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, einer konstanten Praxis des Bundesgerichts entspricht (Urteile 1B_176/2008 vom 4. Juli 2008 E. 3,1B_692/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2,1B_321/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 3 und 1B_348/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2; vgl. auch Heinz Aemisegger / Marc Forster, BSK BGG, zu Art. 79 N. 40).

3.3

Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass aufgrund von Art. 92 BGG eine Beschwerde möglich sein muss. Dabei scheint sie offenbar übersehen zu wollen, dass die Art. 90 bis 94 BGG lediglich die formellen Kriterien eines anfechtbaren Entscheides umschreiben, welcher aufgrund von Art. 72 bis 89 BGG bzw. Art. 113 ff. BGG der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegt. Liegen die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmungen nicht vor, ist eine Beschwerde ans Bundesgericht von vornherein nicht zulässig.

Die von der Beschwerdeführerin weiter angerufenen Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG regeln die Zuständigkeit vor dem Bundesstrafgericht und nicht die Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht. Das Rechtsmittelverfahren ans Bundesgericht richtet sich verfahrensrechtlich nach dem BGG und nicht nach der StPO und dem StBOG.

3.4

Die Beschwerde in Strafsache gegen den Zwischenentscheid der Beschwerdekammer, wie übrigens auch gegen den noch zu treffenden Endentscheid der Beschwerdekammer, steht der Beschwerdeführerin nicht offen.

3.5

Schliesslich fällt auch die Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) ausser Betracht, denn diese ist einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben, soweit keine Beschwerde nach Art. 72 bis 89 BGG zulässig ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 59 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 78, Art. 79, Art. 90, Art. 91, Art. 92, Art. 93, Art. 94 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

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