Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_377/2019

1B_377/2019

Rubrum

Verfügung vom 15. August 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Bischofszell,

Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 11. Juli 2019 (SW.2019.65).

Erwägungen

1.

Gegen A.________ läuft ein Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Bischofszell wegen des Verdachts der Brandstiftung, des Diebstahls, der Drohung und weiterer Straftaten. In diesem Zusammenhang wurde ihm eine amtliche Verteidigerin zugeteilt. Am 1. Mai 2019 gelangte er an den Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau und ersuchte um einen Verteidigerwechsel. Am 15. Mai 2019 wies die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch ab, und mit Entscheid vom 11. Juli 2019 wies das Obergericht des Kantons Thurgau eine dagegen erhobene Beschwerde ab. A.________ reichte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein. Am 11. August 2019 zog er die Beschwerde nach einem einvernehmlichen Gespräch mit der Verteidigerin zurück.

2.

Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Umständehalber rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, auf die Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Dispositiv

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Bischofszell und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Uebersax

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 32 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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