Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_414/2010

1B_414/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 23. Dezember 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Menzi,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2010 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichterin.

Erwägungen

1.

X.________ wurde mit Verfügung vom 12. November 2010 der Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft versetzt. Zur Begründung führt die Haftrichterin aus, es bestünden einerseits der dringende Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, andererseits Kollusions- und Fluchtgefahr.

2.

Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 13. Dezember 2010 beantragt X.________, die Verfügung der Haftrichterin sei aufzuheben und er selbst sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Haftrichterin verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde.

3.

3.1

Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen (lit. b). Daraus folgt, dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, klar den massgeblichen Sachverhalt und die rechtlichen Schlüsse, die daraus gezogen werden, angeben müssen. Dies ist von Bedeutung im Hinblick auf die unterschiedliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Sachverhalts- und Rechtsfragen (Art. 95 und Art. 97 BGG). Genügt der angefochtene Entscheid diesen Anforderungen nicht und ist deshalb das Bundesgericht nicht in der Lage, über die Sache zu befinden, ist er nach Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Angelegenheit an die kantonale Behörde zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid treffe, der Art. 112 Abs. 1 BGG entspricht (Urteil 1B_385/2010 vom 25. November 2010 E. 3.1 mit Hinweis).

3.2

In der angefochtenen Verfügung wird weitestgehend auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft verwiesen. Ein derartiger Verweis ist zwar nicht unzulässig, er kann indessen die entscheidende Behörde nicht davon entbinden, selbstständig den Sachverhalt festzustellen und diesen selbstständig rechtlich zu würdigen. Dabei sind alle Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der strafprozessualen Haft wesentlich sind, im Haftrichterentscheid darzulegen und zu beurteilen. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht nicht nur dazu dient, dem Betroffenen eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung zu ermöglichen, sondern auch zu verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt; sie dient in diesem Sinne insbesondere auch der Selbstkontrolle. Die Beschränkung auf einen Verweis auf den Antrag der Staatsanwaltschaft (von einer kurzen Ergänzung abgesehen) vermag vorliegend den dargelegten Anforderungen umso weniger zu genügen, als die Angaben in jenem Antrag äusserst rudimentär ausgefallen sind (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 und E. 3.5.1 S. 283 mit Hinweisen).

4.

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an die Haftrichterin zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid treffe, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt. Dabei wird sie das Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu beachten haben (Art. 31 Abs. 4 BV). Da Haftgründe nicht offensichtlich fehlen, kommt die Aufhebung der Untersuchungshaft durch das Bundesgericht nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt oder unterliegt keine Partei vollständig. Unter den konkreten Umständen ist es gerechtfertigt, keine Kosten zu erheben (vgl. dazu auch Art. 66 Abs. 4 BGG) und den Kanton Zürich zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 f. sowie Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG). Damit erweist sich dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Verfügung der Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird zum neuen Entscheid an die Haftrichterin zurückgewiesen.

2.

Der Antrag auf Haftentlassung wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 68, Art. 95, Art. 97 und Art. 112 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 29 und Art. 31 — gelesen in der Fassung vom 28. November 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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