Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_520/2021

1B_520/2021

Rubrum

Urteil vom 1. Dezember 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Jametti,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; Sicherheitsleistung,

Beschwerden gegen die Verfügungen vom 6. Mai 2021 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer (BKBES.2021.60, 61,62, 63 + 64).

Sachverhalt

A.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat mit separaten Entscheiden fünf Verfahren, an denen A.________ als Privatkläger beteiligt war, eingestellt (Verfahren 1B_348/2021,1B_351/2021 und 1B_352/2021) oder nicht an die Hand genommen (Verfahren 1B_349/2021,1B_350/2021).

A.________ erhob gegen diese Entscheide Beschwerde, worauf ihm das Obergericht des Kantons Solothurn mit fünf übereinstimmenden Verfügungen vom 6. Mai 2021 Prozesskostensicherheiten von je Fr. 600.-- auferlegte, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Rechtsmittel nicht einzutreten.

A.________ erhob dagegen fünf übereinstimmende Beschwerden. Das Bundesgericht hat die Verfahren mit Urteil 1B_348/2021 vom 29. Juni 2021 vereinigt und ist auf die Beschwerden wegen Verspätung nicht eingetreten.

Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 hat A.________ die Revisionsgesuche 1F_27, 28, 29, 30 und 21/2021 gestellt und beantragt, das Urteil 1B_348/2021 aufzuheben und die Verfahren 1B_348, 349, 350, 351 und 352/2021 wiederaufzunehmen.

Mit Urteil 1F_27/2021 hat das Bundesgericht die fünf Revisionsverfahren vereinigt, die Revisionsgesuche gutgeheissen, sein Urteil 1B_348/2021 aufgehoben und bestimmt, dieses Verfahren unter der neuen Nummer 1B_520/2021 wiederaufzunehmen und weiterzuführen.

B.

B.a.

Im vom Beschwerdeführer gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn angehobenen Beschwerdeverfahren hat das Obergericht am 6. Mai 2021 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm die Bezahlung einer Prozesskostensicherheit von Fr. 600.- auferlegt, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Zur Begründung hat es angeführt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setze voraus, dass der Privatkläger prozessarm und seine Zivilklage nicht aussichtslos sei. Vorliegend unterstehe die vom Beschwerdeführer angezeigte Person als Staatsanwalt dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz. Für allfällige durch dessen Tätigkeit verursachten Schäden hafte der Kanton Solothurn. Der betroffene Beamte könne nicht unmittelbar zivilrechtlich belangt werden, weshalb die Zivilklage aussichtslos sei.

B.b.

Im vom Beschwerdeführer gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn angehobenen Beschwerdeverfahren hat das Obergericht am 6. Mai 2021 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm die Bezahlung einer Prozesskostensicherheit von Fr. 600.- auferlegt, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Zur Begründung hat es das Gleiche angeführt wie im Verfahren 1B_348/2021.

B.c.

Im vom Beschwerdeführer gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn angehobenen Beschwerdeverfahren hat das Obergericht am 6. Mai 2021 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm die Bezahlung einer Prozesskostensicherheit von Fr. 600.- auferlegt, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Zur Begründung hat es das Gleiche angeführt wie im Verfahren 1B_348/2021.

B.d.

Im vom Beschwerdeführer gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn angehobenen Beschwerdeverfahren hat das Obergericht am 6. Mai 2021 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm die Bezahlung einer Prozesskostensicherheit von Fr. 600.- auferlegt, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Zur Begründung hat es das Gleiche angeführt wie im Verfahren 1B_348/2021.

B.e.

Im vom Beschwerdeführer gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn angehobenen Beschwerdeverfahren hat das Obergericht am 6. Mai 2021 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm die Bezahlung einer Prozesskostensicherheit von Fr. 600.- auferlegt, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Zur Begründung hat es das Gleiche angeführt wie im Verfahren 1B_348/2021.

C.

Mit fünf übereinstimmenden, auf den 3. Juni 2021 datierten Beschwerden beantragt A.________, die Verfügungen des Obergerichts vom 6. Mai 2021 aufzuheben.

D.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen

1.

Das Verfahren 1B_348/2021 ist wiederaufzunehmen und weiterzuführen. Es rechtfertigt sich, die fünf gleichgelagerten Verfahren zu vereinigen.

2.

Angefochten sind fünf kantonal letztinstanzliche Entscheide in strafrechtlichen Angelegenheiten. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass die angefochtenen Entscheide Bundesrecht verletzen (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allerdings einzig die Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. Soweit sich der Beschwerdeführer über die seiner Ansicht nach zu Unrecht ergangenen Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügungen beklagt - was im Wesentlichen auf die ersten rund 30 Seiten der Beschwerdeschrift zutrifft -, geht die Beschwerde an der Sache vorbei. Darauf ist insoweit nicht einzutreten.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer kritisiert die Rechtsauffassung des Obergerichts, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Privatkläger setze voraus, dass er nicht über die finanziellen Mittel zur Finanzierung des Verfahrens verfüge und seine Zivilklage nicht aussichtslos sei, zu Recht nicht. Er bestreitet auch nicht oder jedenfalls nicht substantiiert, dass er gegen die von ihm angezeigten Beamten und Beamtinnen keine Zivilansprüche geltend machen kann, weil für sie der Kanton Solothurn nach Verantwortlichkeitsgesetz und damit nach öffentlichem Recht unmittelbar und ausschliesslich haftet. Er macht indessen unter Berufung auf das Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 geltend, in seinem Fall müsse ihm unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von Zivilansprüchen gewährt werden.

3.2

Nach dieser Rechtsprechung hat, wer in vertretbarer Weise behauptet, Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geworden zu sein, gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (Urteil 1B_355/2012 E. 1.2.2 S. 4). Unter diesen Umständen hat das mutmassliche Opfer solcher Übergriffe staatlicher Funktionäre, sofern er bedürftig ist und seine Begehren nicht aussichtslos sind, unabhängig vom Bestehen von Zivilansprüchen gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ausnahmsweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (a.a.O. E. 5.1. und 2 S. 7 f.).

Der Beschwerdeführer wirft den von ihm angezeigten Beamten keine Gewaltdelikte vor, die unter das Folterverbot fallen könnten. Seine Berufung darauf bzw. auf die Rechtsprechung, wonach ihm als mutmasslichem Opfer solcher Delikte unabhängig vom Bestehen von Zivilansprüchen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht, ist offenkundig unbegründet. Die Beschwerden sind damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Verfahren 1B_348/2021,1B_349/2021,1B_350/2021,1B_351/2021 und 1B_352/2021 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 78 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 10 und Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 28. November 2021; der Erlass wurde am 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 3 und Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2021; der Erlass wurde am 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.
  • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Art. 7 — gelesen in der Fassung vom 28. Mai 2019; der Erlass wurde am 24. Januar 2022 und 9. Mai 2022 erneut konsolidiert.
  • Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 25. März 2020; der Erlass wurde am 15. Februar 2022 und 28. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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