Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_540/2011

1B_540/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 12. Dezember 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Haag.

1. Verfahrensbeteiligte

X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Obergericht des Kantons Luzern,

Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellungsverfügung; Rechtsverzögerung,

Sachverhalt

A.

Am 27. Dezember 2010 reichte X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eine Strafanzeige gegen ihr unbekannte Polizisten wegen Gefährdung des Lebens ihres Sohnes Y.________ ein. Mit Schreiben vom 29. März 2011 teilte die Staatsanwaltschaft X.________ mit, dass diese sich nicht als Privatklägerin am Strafverfahren beteiligen könne und dass die Strafuntersuchung mit Einstellungsverfügung vom 24. Januar 2011 rechtskräftig beendet worden sei. Die Einstellungsverfügung wurde weder der Anzeigerin noch ihrem Sohn eröffnet.

Mit Nichtigkeitsbeschwerden bzw. Rekurs an das Obergericht des Kantons Luzern vom 15. April 2011 und 23. Juni 2011 verlangten X.________ und Y.________, die Strafanzeige vom 27. Dezember 2010 sei wieder aufzunehmen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft reichte dem Obergericht ihre Vernehmlassung am 10. Juni 2011 ein.

B.

Mit Rechtsverzögerungsbeschwerden an das Bundesgericht vom 29. September 2011 beantragen X.________ und Y.________, es sei die Rechtsverzögerung betreffend die beim Obergericht hängigen Rechtsmittel festzustellen, und das Obergericht sei zu verpflichten, einen Entscheid zu fällen.

In seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2011 führt das Obergericht aus, es sei keine Rechtsverzögerung ersichtlich. Im Übrigen stehe das Verfahren kurz vor dem Entscheid, da das Referat bereits erstellt sei.

Erwägungen

1.

Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids durch eine Vorinstanz des Bundesgerichts (Art. 80 BGG) kann Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden (Art. 94 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Parteien im obergerichtlichen Rechtsmittelverfahren zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt (Art. 81 Abs. 1 BGG).

2.

Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO; SR 312.0). Diese Konkretisierung des in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Grundsatzes auf Beurteilung innert angemessener Frist ist für die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und 15 ff. StPO) und die Gerichte (Art. 13 und 18 ff. StPO) gleichermassen verbindlich.

Das Obergericht stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführer Anspruch auf einen Entscheid über ihre Beschwerden haben. Es hat denn auch in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht vom 12. Oktober 2011 angekündigt, dass das obergerichtliche Verfahren kurz vor dem Entscheid stehe, da das Referat bereits erstellt sei. Seither sind knapp zwei Monate verstrichen, ohne dass der Entscheid des Obergerichts ergangen wäre. Über die dort hängigen Rechtsmittel kann seit Juli 2011 entschieden werden und es sind keine Gründe für die seither eingetretenen Verzögerungen ersichtlich. Die Eingaben der Beschwerdeführer vom September 2011 rechtfertigen jedenfalls keinen Aufschub der Behandlung der Rechtsmittel. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Entscheid des Obergerichts nach Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesgericht nicht innert kurzer Zeit erging, wie dies in der Stellungnahme des Obergerichts vom 12. Oktober 2011 in Aussicht gestellt worden war. Die von den Beschwerdeführern beanstandeten Verzögerungen sind mit Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar.

3.

Es ergibt sich, dass die Beschwerden gutzuheissen sind. Das Obergericht ist anzuweisen, über die von den Beschwerdeführern bei ihm eingereichten Rechtsmittel unverzüglich zu entscheiden. Mit dieser Anweisung erübrigt sich die von den Beschwerdeführern beantragte förmliche Feststellung der Rechtsverzögerung im Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils.

Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Rechtsverzögerungsbeschwerden werden gutgeheissen, und das Obergericht des Kantons Luzern wird angewiesen, über die von den Beschwerdeführern bei ihm eingereichten Rechtsmittel unverzüglich zu entscheiden.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 5, Art. 12, Art. 13, Art. 15 und Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 68, Art. 80, Art. 81 und Art. 94 — gelesen in der Fassung vom 5. Dezember 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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