Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_721/2012

1B_721/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 4. Dezember 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,

Beschwerdeführer,

gegen

A.A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Riedweg-Lötscher,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 24, 6210 Sursee.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 11. Oktober 2012.

Erwägungen

1.

A.B.________ gab am 18. Mai 2011 auf dem Polizeiposten B.________ zu Protokoll, dass X.________, der "Ausflüge" organisiere, gemeinsam mit Teilnehmern trotz amtlichen Verbots die im Eigentum ihres Ehemannes stehende Parzelle C.________ betreten habe. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee ein Strafverfahren gegen X.________. In diesem Verfahren konstituierte sich der Ehemann von A.B.________, A.A.________, als Privatkläger.

Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee stellte mit Verfügung vom 22. März 2012 die Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Übertretung eines allgemeinen Verbots in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A.A.________ Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Luzern hiess mit Beschluss vom 11. Oktober 2012 die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut und wies die Strafsache im Hinblick auf die Prüfung des Erlasses eines Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee zurück.

2.

X.________ führt mit Eingabe vom 27. November 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern vom 11. Oktober 2012. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Der angefochtene Beschluss erging als Rückweisungsentscheid, welcher in der Regel als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 bzw. 93 BGG zu qualifizieren ist. Wenn jedoch der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich in Wirklichkeit um einen Endentscheid (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verbleibt der Staatsanwaltschaft bezüglich der Frage, ob ein Strafbefehl zu Erlassen sei, sehr wohl eine gewisse Entscheidungsfreiheit; die Rückweisung der Strafsache ist ja auch zur Prüfung des Erlasses eines Strafbefehls erfolgt. Die Staatsanwaltschaft wird dabei unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Erwägungen erneut eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO oder allenfalls auch aufgrund der weiteren Einstellungsgründe nach Art. 319 StPO zu prüfen haben.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch aus der Rechtsmittelbelehrung nicht geschlossen werden, dass selbst das Obergericht von einem Endentscheid ausging. Mit der Formulierung "Art. 90 ff." BGG verwies das Obergericht eben auch auf Art. 93 BGG.

4.

Der angefochtene Zwischenentscheid ist somit nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da dieser weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert sich vorliegend zu den Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 BGG überhaupt nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gründe für ein Abweichen von dieser Kostentragungspflicht liegen keine vor, da die Rechtsmittelbelehrung - wie ausgeführt - korrekt erfolgte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 319 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 92, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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