Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1C_223/2018

1C_223/2018

Rubrum

Urteil vom 17. Mai 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe; Auslieferungshaft und Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen die Entscheide des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 13. Februar 2018 (RH.2018.1 + RP.2018.9)

und vom 25. April 2018 (RR.2018.109 + RP.2018.18).

Erwägungen

dass A.________ mit Beschwerdeeingabe vom 6. Mai (Postaufgabe: 7. Mai) 2018 an das Bundesgericht gelangte;

dass er die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes vom 13. Februar 2018 (Auslieferungshaftbefehl) und 25. April 2018 (Auslieferung an Deutschland) anficht;

dass der angefochtene Entscheid vom 13. Februar 2018 seinem Rechtsvertreter (laut Empfangsbestätigung der Post) am 14. Februar 2018 zugestellt worden ist, weshalb diesbezüglich die gesetzliche zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) am 7. Mai 2018 bereits seit über zwei Monaten abgelaufen war;

dass insoweit auf die Beschwerde im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG);

dass die Beschwerdeschrift hinsichtlich des angefochtenen Auslieferungsentscheides vom 25. April 2018 keine (auch keine sinngemässen) Ausführungen zur gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles (Art. 84 BGG) enthält, weshalb auch insoweit auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128; Urteile 1C_380/2015 vom 31. Juli 2015 E. 1-2;1C_489/2010 vom 3. November 2010 E. 1-2);

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten hier verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, sowie Rechtsanwalt Simon Krauter schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Forster

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 84, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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