Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1C_292/2014

1C_292/2014

Rubrum

Urteil vom 10. Juni 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Spiez, 3700 Spiez,

handelnd durch den Gemeinderat Spiez, Sonnenfelsstrasse 4, 3700 Spiez,

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern.

Gegenstand

Geringfügige Änderung des Uferschutzplans Nr. 10 ("Heimstätte Gwatt-Unteres Kandergrien" und Ueberbauungsordnung "Gwatt-Zentrum"),

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. April 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.

Erwägungen

1.

Mit Urteil vom 22. April 2014 ist die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf eine von A.________ betreffend geringfügige Änderung des Uferschutzplans Nr. 10 ("Heimstätte Gwatt-Unteres Kandergrien" und Überbauungsordnung "Gwatt-Zentrum") erhobene Beschwerde nicht eingetreten.

2.

Mit Eingabe vom 1. Juni (Postaufgabe: 3. Juni) 2014 führt A.________ gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).

Nach ihren eigenen Angaben ist das angefochtene Urteil der Beschwerdeführerin am Donnerstag, 1. Mai 2014 zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Entscheids am Freitag, 2. Mai 2014 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Montag, 2. Juni 2014 endete sie (Art. 45 Abs. 1 BGG).

Die erst am Dienstag, 3. Juni 2014 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.

4.

Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Spiez, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 44, Art. 45, Art. 47, Art. 48, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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