Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1C_295/2010

1C_295/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 15. Juni 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Pabst,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland - B 124766,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Mai 2010

des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt

A.

Am 1. Februar 2010 bewilligte das Bundesamt für Justiz die nachträgliche Auslieferung von X.________ an Deutschland zur Verfolgung verschiedener Straftaten.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 5. Mai 2010 ab.

B.

Mit Fax vom 26. Mai 2010 reichte Rechtsanwalt Alexander Pabst (Berlin) namens von X.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts ein. Rechtsanwalt Pabst legte dar, er werde die schriftliche Vollmacht nachreichen; ebenso eine Begründung mit gesondertem Schriftsatz.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.

Die Beschwerdeschrift muss insbesondere die Begehren und deren Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).

Eine Eingabe per Fax genügt zur Fristwahrung nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2

Die Vorinstanz versandte den angefochtenen Entscheid am 6. Mai 2010. Der Beschwerdeführer hat diesen gemäss seinen eigenen Angaben am 17. Mai 2010 erhalten. Die Beschwerdefrist ist danach am 27. Mai 2010 abgelaufen.

Mit der Eingabe vom 26. Mai 2010 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist schon deshalb nicht gewahrt, weil sie per Fax erfolgte. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht innert Frist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift eingereicht.

Auf die Beschwerde wird daher - im Verfahren nach Art. 108 BGG - nicht eingetreten.

2.

Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Härri

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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